Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 224/09

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Schließung der Betriebsräume im Wege des unmittelbaren Zwangs (Ziffer 2. des Bescheides vom 15.01.2009) betreffend die Veranstaltung vom 15. und 16.01.2009 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens; der Beklagte 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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