Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 2428/09

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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