Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 555/11

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2165/11 gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q.       , Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, sowie der Gemarkung P.          , Flur 7, Flurstück 97, wird insoweit wiederhergestellt, als sie deren Betrieb betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 205/21
29. November 2024
8 A 205/21 29. November 2024

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