Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1011/12

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.01.2012 verpflichtet, der Klägerin für den Besuch des Gymnasiums F. in H. im Schuljahr 2011/2012 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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