Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 115/13
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 3710/12 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 21.11.2012 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Mastgeflügelplätzen wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, welche sie jeweils selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2I.
3Die Beigeladene beantragte unter dem 02.07.2010 mit Nachträgen zuletzt vom 03.07.2012 die Erteilung einer „Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Änderungsgenehmigung)“ für einen Hähnchenmaststall mit 78.450 Plätzen sowie vier Flüssiggastanks á 4,8 cbm in C1. , U.----weg 9 (Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück 67). Bereits unter dem 14.11.2007 war der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit 38.800 Mastplätzen auf dem Grundstück erteilt worden. Dieser Stall (im Folgenden: BE 3) grenzt südlich an den geplanten weiteren Hähnchenmaststall mit 39.650 Mastplätzen (BE 4) an. Weder für den vorhandenen noch für den geplanten Maststall steht eine eigene Futtermittelgrundlage zur Verfügung.
4Westlich des bestehenden und geplanten Hähnchenmaststalls der Beigeladenen und auf dem benachbarten Grundstück Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück 156, gelegen sind zwei Schweinemastställe (BE 1 und BE 2) sowie ein Güllehochbehälter (BE 5 Gü), die im Eigentum des Komplementärs der Beigeladenen stehen und die er an zwei unterschiedliche Betreiber verpachtet hat. Die jetzige BE 1 nebst Güllebehälter war mit Baugenehmigungen des Kreises C1. vom 02.07.1974 und 19.02.1975 genehmigt worden und umfasst 960 Mastplätze. Für die BE 2 erteilte der Antragsgegner unter dem 09.05.2007 eine Baugenehmigung, die sich auf 1.040 Schweinemastplätze erstreckt.
5Südlich der beiden Schweineställe (BE 1 und BE 2) befinden sich zwei weitere Schweinemastställe eines anderen Betreibers mit jeweils 840 Mastplätzen (L. BE 1 und L. BE 2) sowie ein Güllehochbehälter (L. Gü). Genehmigt worden waren 1.300 Mastschweine (vgl. BA I 244).
6Die Antragstellerin wurde aufgrund des Übergabe- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 27.10.2012 am 16.11.2012 als Eigentümerin des östlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks U.----weg 11 (Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück 150) in das Grundbuch eingetragen. Zuvor befand sich das Grundstück im Alleineigentum ihrer Mutter, Frau H. L1. . Das auf diesem Grundstück befindliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude war am 04.08.1934 genehmigt worden. Sein östlich gelegener Teil war zu Wohnzwecken vorgesehen, der westliche Teil diente als Kuhstall und Getreide-Scheune.
7Ca. 100 m östlich des Grundstücks der Antragstellerin liegt ein weiterer Schweinemaststall mit 300 Mastplätzen (BE L2. ). Eine Genehmigung für Schweinemästung wurde nicht erteilt; derzeit werden dort keine Tiere gehalten (vgl. BA I 244). Im Jahre 1985 war für diesen Betrieb die Haltung von 30 Kühen, 27 Rindern bis zu zwei Jahren Alter und 17 Kälbern genehmigt worden.
8Sämtliche Grundstücke befinden sich im Außenbereich der Stadt C1. . Im Flächen-nutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen.
9Am 11.07.2012 wurde das Vorhaben der Beigeladenen im Amtsblatt des Antragsgegners, dem X. W. und der Q. Ausgabe der Neuen X. öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen und die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 19.07.2012 bis einschließlich 20.08.2012 aus.
10Die Mutter der Antragstellerin rügte in einem am 31.08.2012 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben im Wesentlichen die Nichteinhaltung des nach der VDI-Richtlinie 3472 erforderlichen Mindestabstands zu ihrem Wohnhaus und die Überschreitung des Geruchsimmissionswertes von 15 % nach der Geruchsimmissionsrichtlinie. Am Erörterungstermin vom 11.10.2012 nahmen für Frau H. L1. die Antragstellerin und ihr Ehemann teil. Die Antragstellerin führte dort aus, sie sei seit dem Tod ihres Vaters Miteigentümerin des Grundstücks. Im Protokoll des Erörterungstermins heißt es weiter: „Das Gebäude U.----weg 11 ist ein Wohnhaus, keine Landwirtschaft.“ Zur Rüge der Antragstellerin, der IW-Wert von 0,15 werde an ihrem Wohnhaus nicht eingehalten, ist im Protokoll festgehalten:
11„Herr K. erläutert, dass für Wohnhäuser im Außenbereich kein Wert in der TA-Luft und in der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) vorgesehen sei. In der GIRL werden zwar Immissionswerte von 0,10 und 0,15 genannt. Bei Vorliegen bestimmter Rahmenbedingungen könne aber bis zu 0,25 abgewichen werden. Diese Voraussetzungen lägen beim Wohnhaus L1. vor. Der ermittelte Wert nach Inbetriebnahme der beantragten Anlagen (mit geruchsmindernden Maßnahmen bei den Schweineställen) sei 0,23. Damit werde eine geringere Belastung als zurzeit erreicht, die bei 0,29 liege.“
12Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 7./8.11.2012 verpflichtete sich der Komplementär der Beigeladenen „sowohl sich, wie auch
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1. In den BE 1 und 2 wird die Abluft über Schächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 10 m/s je Sekunde abgeleitet. Weiterhin wird eine Abluftreinigung installiert (…).
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2. Der Güllehochbehälter bei den Schweinemastställen wird luftdicht verschlossen.“
Unter dem 21.11.2012 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen nach §§ 4 und 6 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Mastgeflügelplätzen. Unter „I. Tenor“ heißt es:
17„Gegenstand dieser Genehmigung ist:
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1. Neubau eines Masthähnchenstalles mit 39.650 Plätzen,
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2. Zuordnung des vorhandenen Masthähnchenstalles mit 38.800 Plätzen zu der Anlage sowie Änderung der Kaminhöhen, der Lüftungsanlage und zusätzlicher Futtersilo,
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3. Errichtung und Inbetriebnahme von drei zusätzlichen Flüssiggastanks als Nebeneinrichtungen zum Zweck der Beheizung.
(...)
23Genehmigter Umfang der Anlage und ihres Betriebs:
24Gesamtkapazität der Anlage: BE 3 38.800 Masthähnchenplätze (Bestand)
25BE 4 39.650 Masthähnchenplätze (Neu)
264 Lagertanks für Flüssiggas zu jeweils 4,8 m3
27Betriebszeiten: Stallbetrieb ganzjährig 00:00-24:00 Uhr
28Fahrzeugbewegungen: Tier- Futter- Misttransporte
2906:00-22:00“
30Unter „III. Nebenbestimmungen“ ist als Bedingung unter B) 2) festgehalten:
31„Vor der ersten Belegung der BE 4 mit Tieren sind dem Landrat des Kreises Q1. die Nachweise über die Wirksamkeit der installierten Abluftreinigung an den Anlagen BE 1 und BE 2 vorzulegen.
32Hinweis: Gemäß öffentlich rechtlichem Vertrag, unterzeichnet am 07. und 08.11.2012, wird für die BE 1 und BE 2 eine Abluftreinigung installiert, deren Reinigungsleistung bezüglich des Geruches mindestens 70 % beträgt. (…) Der Betrieb der Abluftreinigung als auch die luftdichte Abdeckung des Güllehochbehälters ist vor der Inbetriebnahme der BE 4 und für die Dauer des Betriebes der hier genehmigten Erweiterung sicherzustellen.“
33Unter „C. Auflagen“ sind folgende immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen enthalten:
341) Die Abluft aus den neuen Stallbereich BE 4 ist über 8 Kamine senkrecht nach oben in die freie atmosphärische Strömung abzuführen; der freie Luftaustritt der Abluft dar dabei nicht behindert werden (...).
35Die Abluftkamine müssen eine Mindesthöhe von 3 m über höchster Stelle First aufweisen und eine Mindesthöhe von 13,50 m über Grund.
36Die Lüftungsanlage ist so auszulegen und zu betreiben, dass eine Abluft-geschwindigkeit in jedem Betriebszustand von mindestens 12 m/s an den Kaminmündungen der Abluftkamine eingehalten wird.
372) Die Abluft aus den Stallbereich BE 3 ist über 8 Kamine senkrecht nach oben in die freie atmosphärische Strömung abzuführen; der freie Luftaustritt der Abluft dar dabei nicht behindert werden (...).
38Die Abluftkamine müssen eine Mindesthöhe von 3 m über höchster Stelle First aufweisen und eine Mindesthöhe von 13,50 m über Grund.
39Die Lüftungsanlage ist so auszulegen und zu betreiben, dass eine Abluftgeschwindigkeit in jedem Betriebszustand von mindestens 12 m/s an den Kaminmündungen der Abluftkamine eingehalten wird.“
40Der Genehmigung liegt ein Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 23.05.2012 zugrunde. Dieses legt als Planzustand des Betriebes Schüth (vgl. Bl. 91 d. BA II) zugrunde:
41BE Tiere Anzahl
421 Mastschweine 960
432 Mastschweine 1040
443 Masthähnchen 39900
454 Masthähnchen 39900
46Bei der Ermittlung der Vorbelastung geht das Gutachten von dem Betrieb der Beigeladenen (BE 3) und den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 im jeweils derzeit genehmigten Zustand aus. (Die unter 3.3 „Emissionsquellen“ verzeichnete Tabellenüberschrift „Zusatzbelastung Bestand“ ist offensichtlich unrichtig; zutreffend dürfte die Tabelle die bestehende Belastung, m.a.W. die Vorbelastung durch die BE 1 bis 3 und BE 5 Gü wiedergeben.) Die Betriebe L. 1 und 2 wurden mit jeweils 840 Mastplätzen und der Betrieb L2. mit 300 Plätzen angesetzt.
47Als Planzustand gingen S. und I1. betreffend die Schweinemastställe BE 1 und 2 von einer Abluftreinigung und einer Höhe der Abluftschächte von 13,50 m sowie dem Wegfall der BE 5 Gü als Emissionsquelle aus. Die BE 3 wurde – ebenso wie die geplante BE 4 – mit 39.900 Tierplätzen und einer Emissionshöhe von 13,50 m angesetzt. Auf dieser Basis erfolgte eine „Ausbreitungsrechnung Geruch Planzustand mit Vorbelastung Betriebe L. und L2. “ (Bl. 108 d. BA II).
48In der Zusammenfassung geht das Gutachten betreffend die Geruchsimmissionen davon aus, dass Wohnhäuser im Außenbereich im Bestand mit maximal 0,29 und im Planzustand mit 0,23 belastet werden. Weiter heißt es: „Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“ (Bl. 114 d. BA II).
49Der Mutter der Antragstellerin wurde der Genehmigungsbescheid vom 21.11.2012 am 23.11.2012 zugestellt. Am 28.11.2012 wurde die Erteilung der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht.
50Die Antragstellerin hat am 21.12.2012 Klage erhoben und am 28.02.2013 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.02.2013 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 21.11.2012 angeordnet hatte. Die Antragstellerin beruft sich im Wesentlichen auf die zu erwartende Belastung durch Gerüche, Bioaerosole und Lärm und stellt klar, sie sei erstmalig aufgrund des Vertrages vom 27.01.2012 Eigentümerin des Grundstücks U.----weg 11 geworden. Zuvor habe sie weder Allein- noch Miteigentum gehabt. Die Niederschrift über den Erörterungstermin sei insoweit unzutreffend.
51Die Antragstellerin beantragt,
52die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 21.11.2012 wiederherzustellen.
53Der Antragsgegner beantragt,
54den Antrag abzulehnen.
55Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin nach § 10 Abs. 3 BImSchG mit ihren Einwendungen präkludiert sei. Während der Einwendungsfrist seien lediglich von ihrer Mutter Einwendungen erhoben worden. Auch im Erörterungstermin habe die Antragstellerin lediglich die Einwendungen ihrer Mutter, nicht aber eigene Einwendungen geltend gemacht. Die Zulässigkeit von Einwendungen sei aber nicht von den Eigentumsverhältnissen abhängig, sodass auch die Antragstellerin selbst während der Einwendungsfrist Einwendungen hätte erheben können.
56Die im Zusammenhang mit dem neuen Maststall geplanten Änderungen würden zu einer Verbesserung der Geruchssituation führen. Die mit dem Komplementär der Beigeladenen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Änderungen an den Schweinemastställen würden vorgenommen, „um die Vorbelastung soweit zu reduzieren, dass eine Genehmigung des neuen Stalles möglich ist.“ (vgl. Bl. 114 der GA 11 K 3710/12).
57Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
58den Antrag abzulehnen.
59Sie ist ebenfalls der Ansicht, die Antragstellerin sei mit ihren Einwendungen materiell präkludiert. Soweit die Antragstellerin behaupte, erst aufgrund des Vertrages vom 27.10.2012 Eigentum an dem Grundstück U.----weg 11 erlangt zu haben, werde dies mit Nichtwissen bestritten.
60Darüber hinaus belege das vorgelegte Gutachten, dass der im Außenbereich anzuwendende Immissionswert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) eingehalten werde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 07./08.11.2012 diene dazu, den Immissionsbeitrag der Betriebseinheiten BE 1 und 2 als Vorbelastung zu begrenzen, sodass die Betriebseinheiten BE 3 und 4 innerhalb des Grenzwertes von 25 % der Jahresgeruchsstunden betrieben werden könnten, und führe damit zu einer Verbesserung der bestehenden Geruchsbelastung um 0,4. Da die für den Bau des Hauses der Antragstellerin erteilte Genehmigung auch Tierhaltung ermögliche, gelte für sie im Übrigen sogar ein Grenzwert von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden.
61Auf die Einhaltung eines Mindestabstandes nach den VDI-Richtlinien könne sich die Antragstellerin nicht berufen; diese seien dem Vorsorgegrundsatz zuzuordnen.
62II.
63Der Antrag ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Namentlich ist die von der Antragstellerin erhobene Klage gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW statthaft, weil sie nicht „nicht beteiligte Dritte“ i.S.d. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW ist. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG ist als Beteiligung eines Dritten zu qualifizieren mit der Folge, dass richtiger Rechtsbehelf für einen Dritten, der sich gegen den Erlass eines im förmlichen Genehmigungsverfahren ergangenen Genehmigungsbescheides wenden will, die Klage und nicht der Widerspruch ist.
64Vgl. (zu § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO): OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 15 ff.
65Da es damit eines vorherigen Widerspruchs gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW nicht bedurfte, ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag gegeben.
66Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch begründet.
67Bei der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in der Sache vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben, das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheids. Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund wiegen die Interessen der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten Genehmigung weniger schwer.
681.
69Die Antragstellerin ist zunächst mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.11.2012 nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert. Nach dieser Vorschrift sind in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Antragstellerin konnte während der Einwendungsfrist, die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist am 20.08.2012, also am 03.09.2012 ablief, mangels eigener Betroffenheit aber keine begründeten Einwendungen erheben. Einwendungen, die auf Tatsachen bezogen sind, die während der Einwendungsfrist nicht vorgebracht werden konnten, weil sie erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingetreten sind, sind nicht ausgeschlossen.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - BVerwG 7 C 101.78 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 7.
71Die Antragstellerin hat sie als Nachbarin schützende Rechte erst erworben, als sie Eigentümerin des Grundstücks U.----weg 2 wurde. Der diesbezügliche Grundstücksübertragungsvertrag wurde aber erst am 27.10.2012 geschlossen und die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 16.11.2012. Zuvor hatte die Antragstellerin, wie die vom Gericht beigezogenen Grundakten und der Grundbuchauszug belegen, weder Allein- noch Miteigentum. Die Antragstellerin wohnte zuvor auch nicht in dem Gebäude U.----weg 2 oder sonst innerhalb des Einwirkungsbereichs des streitgegenständlichen Hähnchenmaststalls der Beigeladenen, sondern, wie auch derzeit, in Hamm. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einwendungsfrist, also am 03.09.2012, hatte die Antragstellerin damit keinen vernünftigen Anlass, sich gegen das Vorhaben zu wenden; sie war (noch) nicht in eigenen Rechten betroffen. Ihre Betroffeneneigenschaft entstand vielmehr erst nach Ablauf der Einwendungsfrist, sodass ihr die Präklusionswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG nicht entgegen gehalten werden kann. Da ihre Mutter als vorherige Grundstückseigentümerin rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen erhoben hat, muss sich die Antragstellerin auch nicht eine jener gegenüber eingetretene Präklusion zurechnen lassen. Vielmehr ist sie mit dem Eigentumsübergang in die Rechtsposition eingerückt, die ihre Mutter aufgrund der von ihr erhobenen Einwendungen erworben hat und kann diese Einwendungen nunmehr im eigenen Namen geltend machen.
72Darüber hinaus dürfte die Antragstellerin auch deshalb mit Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen nicht präkludiert sein, weil die öffentliche Bekanntmachung ihr gegenüber keine Anstoßwirkung erzielt hat. Die Antragstellerin wohnte – und wohnt – in Hamm; die öffentliche Bekanntmachung umfasste als Verbreitungsgebiet aber lediglich den Kreis Q1. . Von der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung können nur Personen oder Vereinigungen erfasst werden, die im jeweiligen Verbreitungsbereich des amtlichen Veröffentlichungsblatts oder der örtlichen Tageszeitungen wohnen.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - BVerwG 7 B 15.10 -, juris Rn. 22.
742.
75Die Antragstellerin wird durch die Genehmigung vom 21.11.2012 auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten verletzt, weil zu erwarten ist, dass durch den geplanten Betrieb der Hähnchenmastställe BE 3 und BE 4 das in ihrem Eigentum stehende Grundstück unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt werden wird.
76Maßgeblich für die erteilte Genehmigung sind §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich um eine auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BImSchG erteilte immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung – wofür der diese Norm heranziehende Tenor des Bescheides vom 21.11.2012 spricht – handelt oder um eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, der in der Bescheidbegründung herangezogen wird. Für eine Änderungsgenehmigung spricht, dass die Beigeladene deren Erteilung beantragt hat und es (materiell) um die Erweiterung einer bestehenden Anlage geht. Jedenfalls folgt die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 7.1 Spalte 1 und Nr. 9.1 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchVO, und es ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG der Gefahrenabwehrpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu genügen.
77Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG in Verbindung mit der drittschützenden Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG darf eine Anlage nur genehmigt werden, wenn sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorruft. Schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 BImSchG als „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“.
78Bei der Bestimmung der Grenze der in einem bestimmten Gebiet zumutbaren Beeinträchtigungen ist vorbehaltlich spezieller Vorgaben in den einschlägigen technischen Regelwerken grundsätzlich die zwischen Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht bestehende Wechselwirkung zu berücksichtigen. Einerseits konkretisiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2012 - 8 B 799/11 -, n.v., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - BVerwG 7 C 7.92 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 02.02.2000 - BVerwG 4 B 87.99 -, juris Rn. 7.
80Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Wohnhaus liegt im Außenbereich. Dieser ist bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, aber u.a. als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Die Privilegierung nach Nr. 1 der Vorschrift betrifft nur landwirtschaftliche Betriebe, die eine eigene Futtermittelgrundlage voraussetzen. Da die Beigeladene die Hähnchenmast nicht auf eigener Futtermittelgrundlage betreibt, handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, der lediglich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein kann.
81Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 – im Folgenden: GIRL –, nunmehr anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - V-3-8851.4.4 - vom 05.11.2009 (MBl. NRW, S. 529), zurückgegriffen werden. Die GIRL kann bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
82Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2010 - BVerwG 4 B 29.10 -, juris Rn. 3, und vom 07.05.2007 - BVerwG 4 B 5.07 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.01.2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 30, vom 23.03.2009 - 10 B 259/09 -, juris Rn. 8, und vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, juris Rn. 57.
83Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL legt in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest, deren Überschreiten durch die Gesamtbelastung in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten ist. Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL bestimmt, dass in der Regel die Art von Geruchsimmissionen durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 der GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
84a)
85Da der Abstand zwischen dem östlichen, nach der Bauakte zu Wohnzwecken vorgesehenen Teil des Hauses der Antragstellerin und den Hähnchenmastställen der Beigeladenen ausweislich des unter) zur Verfügung stehenden Kartenmaterials nur ca. 70 m (BE 3) bzw. 90 m (BE 4) beträgt, werden die nach dem Abstanddiagramm (Abbildung 1 zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft) einzuhaltenden Mindestabstände evident nicht eingehalten. Außerdem besteht eine erhebliche Vorbelastung durch andere Tierhaltungsanlagen, sodass das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres nach Nr. 1 Abs. 4 GIRL festgestellt werden konnte
86– vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 34 –,
87sondern es der Bestimmung der Grenze dessen bedurfte, was sich für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragstellerin als noch zumutbare Beeinträchtigung darstellt.
88b)
89An der Bestimmung dieses Grenzwerts fehlt es bereits.
90Der Antragsgegner hält einen Immissionswert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für maßgeblich. Auf welcher tatsächlichen Grundlage für das Grundstück der Antragstellerin dieser Immissionswert einschlägig sein soll, ist den dazu getroffenen Feststellungen, soweit sie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich sind, nicht zu entnehmen. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist es angesichts des geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruchs einer Wohnnutzung im Außenbereich zwar möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche als zulässig zu erachten.
91Vgl. zu den diesbezüglichen Prüfungsanforderungen OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2013 - 8 B 1130/12 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks, n.v.
92Eine solche Einzelfallprüfung hat indes nicht stattgefunden. Der Genehmigungsbescheid vom 21.11.2012 verhält sich zu dem am Wohngrundstück der Antragstellerin einzuhaltenden Immissionswert IW nach Nr. 3.1 GIRL nicht. Im Erörterungstermin am 11.10.2012 ist seitens des Antragsgegners lediglich ausgeführt worden, dass „unter bestimmten Rahmenbedingungen“ bis zu 0,25 von den in der GIRL genannten Immissionswerten von 0,10 und 0,15 abgewichen werden könne. Die dann folgende weitere Aussage, dass diese Voraussetzungen am Wohnhaus L1. vorlägen, entbehrt jeglicher Begründung. Damit wird den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL nicht Genüge getan. Dies gilt um so mehr, als das Grundstück der Antragstellerin nach den Feststellungen des Antragsgegners im Erörterungstermin reinen Wohnzwecken dient und auch nicht die Rede davon ist, dass dort vormals eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt ist. Nach den vom Gericht beigezogenen Bauakten wurde das Gebäude zwar als Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichtet, und in den Plänen war auch ein Kuhstall ausgewiesen. Dass und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Nutzung erfolgt ist, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem genehmigten Hähnchenmaststall nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern um einen gewerblichen und damit im Außenbereich nicht ohne Weiteres planungsrechtlich privilegierten Betrieb. Auch vor diesem Hintergrund hätte es weiterer Feststellungen bedurft, um den Schutzanspruch des Grundstücks der Antragstellerin zu konkretisieren und den als zulässig erachteten Immissionswert von 0,25 zu begründen.
93Die Kammer weist in diesem Zusammenhang auf eine vom LANUV in einem anderen Verfahren abgegebene fachliche Stellungnahme vom 13. Dezember 2012 hin. Dort wird empfohlen, folgende Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranzuziehen:
94- Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen.
95- Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien, Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung (Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher, dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist.
96- Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden. Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen.
97- Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von 0,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen.
98(Zitat nach OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2013 - 8 B 1130/12 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks, n.v.)
99Dass der Immissionswert von 0,25 im Sinne des letzten Spiegelstrichs dieser Stellungnahme des LANUV auf der Grundlage der bestehenden Vorbelastung als Zielwert angenommen worden ist, ist den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ebenfalls nicht zu entnehmen.
100Schließlich ist grundsätzlich zweifelhaft, ob von einer gewerblichen Tierhaltung wie derjenigen der Beigeladenen ausgehende Gerüche nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL überhaupt als „landwirtschaftliche Gerüche“ mit der Folge eines zulässigen Immissionswertes von 0,25 zu qualifizieren sind.
101Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2012 - 8 B 762/11 -, juris
102Rn. 42.
103c)
104Selbst wenn man zu Lasten der Antragstellerin von einem für ihr Wohngebäude geltenden Immissionswert von 25 % der Jahresgeruchsstunden ausgeht, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.11.2012. Die der Genehmigung zugrunde liegende Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. und I1. vom 23.05.2012 stellt die Einhaltung eines Immissionswertes von 0,25 mit Blick auf die Geruchsbelastungen für das Grundstück der Antragstellerin nicht hinreichend sicher.
105Nach Nr. 4.2 GIRL sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG) zu ermitteln. Nach Nr. 4.6 Abs. 2 GIRL ergibt sich die Kenngröße der Gesamtbelastung aus der Addition der Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung. Im Gutachten vom 23.05.2012 wird die Geruchszusatzbelastung nicht ausgewiesen, sondern lediglich die (bestehende) Vorbelastung und die zu erwartende Gesamtbelastung berechnet. Welche Zusatzbelastung die durch die Neuerrichtung der BE 4 und die Erhöhung der Kamine der BE 3 geänderte Anlage der Beigeladenen für das Wohngebäude der Antragstellerin hervorruft, ergibt das Gutachten nicht. In die für den Planzustand prognostizierte Gesamtbelastung („Ausbreitungsrechnung Geruch Planzustand mit Vorbelastung Betriebe L. und L2. “, Bl. 108 der BA II) wird vielmehr auch der geänderte Betrieb der Schweinemastställe BE 1 und BE 2 sowie die luftdichte Abdeckung des Güllebehälters BE 5 Gü einbezogen (vgl. Bl. 103 d. BA II). Diese werden von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedoch – zutreffenderweise, vgl. dazu auch die Ausführungen zum Anlagenbegriff unter e) – nicht erfasst.
106Im Rahmen der Geruchsimmissionsprognose für den Planzustand kommt es damit im Ergebnis zu einer „Konsolidierung“ der von den BE 3 und 4 auf der einen und den von den BE 1, 2 und 5 verursachten – durch die geplante Abluftreinigung, die Kaminerhöhungen und den Wegfall der BE 5 Gü als Emissionsquelle – verminderten Immissionen auf der anderen Seite. Insoweit widerspricht die Aussage des Antragsgegners und der Beigeladenen, der geänderte Betrieb der Schweinemastanlage führe zu einer Reduzierung der Vorbelastung, den Annahmen des Gutachtens.
107d)
108Des Weiteren sichert die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.11.2012 die Bedingungen, von denen die Geruchsimmissionsprognose im Planzustand des Betriebes der Beigeladenen ausgeht, in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend ab.
109Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem Komplementär der Beigeladenen, der Beigeladenen und dem Antragsgegner vom 07./08.11.2012 vermag entgegen seinem Wortlaut zunächst etwaige Rechtsnachfolger des Grundstücks Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück 156, auf dem die Schweinemastställe betrieben werden, nicht zu verpflichten. Im Falle eines Eigentumswechsels gehen lediglich grundbuchrechtlich abgesicherte Verpflichtungen über. Die mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 07./08.11.2012 eingegangene Verpflichtung trifft nur den Komplementär der Beigeladenen persönlich; soweit seine Rechtsnachfolger verpflichtet werden, entfaltet er diesen gegenüber als unzulässiger „Vertrag zu Lasten Dritter“ keine Rechtswirkungen.
110Die Genehmigung vom 21.11.2012 verlangt darüber hinaus vor der ersten Belegung des Hähnchenmaststalls BE 4 lediglich Nachweise über die Wirksamkeit der installierten Abluftreinigung in den Betriebseinheiten BE 1 und 2. Die der Geruchsimmissionsprognose für den Planzustand ebenfalls zugrunde liegende Kaminerhöhung in den Schweinemastställen auf 13,50 m wird nicht abgesichert.
111e)
112Unter dem Aspekt einer „Verbesserungsgenehmigung“ wird sich die Vorgehensweise des Gutachters und die auf der Grundlage seines Gutachtens erteilte Genehmigung vom 21.11.2012 mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht als tragfähig erweisen.
113Zur Rechtfertigung einer baurechtlichen „Verbesserungsgenehmigung“ hat das OVG NRW
114– vgl. Beschluss vom 23.04.2013 - 2 B 141/13 -, juris –
115auf den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 BImSchG verwiesen, der die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung auch bei einer Überschreitung der geltenden Immissionswerte dann erlaubt, wenn u.a. der Immissionsbeitrag der Anlage durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen deutlich reduziert wird (Nr. 1 der Vorschrift). Auf dem hinter dieser Vorschrift stehenden Rechtsgedanken beruht auch die Regelung in Nr. 3.5.4 a) TA Luft. Danach darf eine beantragte Änderungsgenehmigung auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden, wenn aber die Änderung ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass der Änderungsantrag eine echte Verbesserung zum Gegenstand hat und nicht bloß Immissionsminderungen, die sich aus Anlass einer Betriebserweiterung ergeben. Deshalb muss der Zweck der Verbesserung eindeutig im Vordergrund stehen.
116Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 103 m.w.N.
117§ 6 Abs. 3 BImSchG knüpft ebenso wie § 5 Abs. 1 BImSchG an den Begriff der Anlage an.
118Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, 3.2 TA Luft Nr. 2, Rn. 2 und Nr. 3 Rn. 13 f.
119Genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Bestimmungen sind vorliegend die im Bescheid vom 21.11.2012 unter I. als „Gegenstand der Genehmigung“ bezeichneten Betriebseinheiten, also der Hähnchenmaststall BE 4 mit 39.650 Plätzen und der vorhandene Hähnchenmaststall BE 3 mit 38.800 Plätzen sowie die Flüssiggastanks. Durch diese Anlage kommt es nicht zu einer Verbesserung der Immissionssituation.
120Der Begriff der Anlage ist in § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV definiert. Danach erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle betriebsnotwendigen Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf Nebeneinrichtungen, die mit den betriebsnotwendigen Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, sowie auf eine Mehrheit von Anlagen derselben Art, die dadurch in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, dass sie auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Da die Schweinemastställe BE 1 und BE 2 sowie der Güllebehälter BE 5 Gü und die Hähnchenmastställe BE 3 und BE 4 weder im Eigentum derselben natürlichen oder juristischen Person stehen noch einen gemeinsamen Betreiber
121– vgl. zu den Anforderungen an einen gemeinsamen Betrieb: OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2009 - 12 ME 53/09 -, juris Rn. –,
122haben, außerdem nicht auf demselben Betriebsgelände liegen und nicht durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind, handelt es sich ungeachtet der bestehenden räumlichen Nähe nicht um eine gemeinsame Anlage i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz i.V.m. Satz 2 der 4. BImSchV. Die anlagenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen sind daher allein mit Blick auf die BE 3 und BE 4 zu prüfen; die Änderungen bei den Betriebseinheiten BE 1, 2 und 5 Gü haben außer Betracht zu bleiben.
123Die Tatsache, dass sich der Eigentümer der Schweinemastanlage mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 07./08.2012 zur Installation von Abluftreinigungsanlagen und anderen Maßnahmen verpflichtet hat und die Genehmigung einen Nachweis deren Wirksamkeit verlangt, ermöglicht keine andere Beurteilung. Der Anlagenbegriff ist in § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV abschließend definiert. Das zwischen der Abluftreinigung in den BE 1 und 2 und dem luftdichten Verschluss der BE 5 Gü einerseits und der Inbetriebnahme der BE 4 andererseits hergestellte Junktim ändert nichts daran, dass zur genehmigten Gesamtanlage allein die Ställe BE 3 und BE 4 gehören und diese den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genügen muss.
124Die Annahme einer Verbesserungsgenehmigung scheitert infolgedessen jedenfalls daran, dass auf der Grundlage der vorgelegten Geruchsimmissionsprognose, die die von der Hähnchenmastanlage der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung im Planzustand nicht ermittelt, eine Verbesserung der Immissionssituation nicht feststellbar ist. Aufgrund des zusätzlichen Hähnchenmaststalls BE 4 ist vielmehr ungeachtet der Erhöhung der Kamine in der BE 3 wahrscheinlich, dass die Anlage der Beigeladenen mehr Immissionen verursacht als im bisherigen Zustand.
125Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 21.11.2012 dient außerdem nicht weit überwiegend der Verminderung von Immissionen, sondern vorrangig der Erweiterung der Kapazität des bereits bestehenden Hähnchenmastbetriebs auf mehr als das Doppelte der Mastplätze. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 07./08.11.2012 und die diesbezügliche Nebenbestimmung in der Genehmigung vom 21.11.2012 verweist auf außerhalb des eigentlichen Genehmigungsverfahrens liegende Umstände und dürfte schon deshalb in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden können. Selbst wenn man dies anders beurteilt, ist festzuhalten, dass es nach dem Genehmigungsantrag allein um eine Kapazitätserweiterung des bestehenden Betriebs der Beigeladenen geht und die vertragliche Verpflichtung zu Änderungen des Betriebes seiner Schweinemastanlage vom Komplementär der Beigeladenen lediglich deshalb eingegangen wurde, um den Betrieb der BE 4 zu ermöglichen. Letzteres ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 07./08.11.2012. Es dürfte zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, auch im Falle einer Kapazitätserweiterung eine Verbesserungsgenehmigung zuzulassen. Denn: „Es widerspräche der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 BImSchG, eine Kapazitätserweiterung als prinzipielles Genehmigungshindernis anzusehen, obwohl sie zu einer Teilsanierung in vielen Fällen wirtschaftlich erst motiviert und sich deshalb oft als einzige Möglichkeit zur zügigen Erreichung einer Verbesserung erweist. Eine Kapazitätserweiterung mindert – abhängig von ihrem Umfang – regelmäßig den erreichbaren Verbesserungseffekt. Für eine Kapazitätserweiterung ist demgemäß desto weniger Raum, je höher das Ausmaß der verbleibenden Grenzwertüberschreitung ist.“
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 108.
127Vorliegend kommt es jedoch nicht im Zuge einer Kapazitätserweiterung zugleich zu einer Sanierung im Betrieb der Beigeladenen, sondern – außerhalb des anlagenbezogenen Genehmigungsverfahrens – zur Verpflichtung eines anderen Betriebes, immissionsmindernde Maßnahmen durchzuführen.
128Schließlich ist nicht feststellbar, dass die in der Schweinemastanlage des Komplementärs der Beigeladenen vorgesehenen Änderungen Maßnahmen sind, die über den Stand der Technik hinausreichen.
129Nur ergänzend sei insoweit noch angemerkt, dass für den Fall, dass die Betriebseinheiten BE 1 bis 5 eine einheitliche Anlage darstellen würden, das Vorhaben gemäß Nr. 7.11.1 i.V.m. Nr. 7.3.1 und 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtig gewesen wäre. Die Summe der Vom-Hundertanteile der Platzzahlen in den Betriebseinheiten 1 bis 4 (78.450 Plätze in den BE 3 und 4 entsprechen 92 % von 85.000 Hähnchen-mastplätzen; 2.000 Schweinemastplätze in den BE 1 und 2 entsprechen 67 % von 3.000) beträgt 159 und übersteigt damit den Wert 100 erheblich.
130f)
131Schließlich ist das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 23.05.2012 auch insoweit nicht plausibel, als unklar bleibt, wieso es zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass in Bezug auf die umliegenden Wohnhäuser im Außenbereich maximal eine belästigungsrelevante Kenngröße IGb von 0,23 im Planzustand erreicht wird. Ausweislich der Ausbreitungsrechnung erfasst ein den Wert von 0,25 ausweisendes Rechengitter die südöstliche Hausecke des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Gebäudes; zwei weitere, bis auf wenige Meter an das Gebäude heranreichende Rechengitter weisen ebenfalls diesen Wert aus. Die Gutachter stellen offenbar allein darauf ab, dass ein Großteil des östlichen Gebäudeteils in einem Rechengitter liegt, für das ein Wert von 0,23 ermittelt worden ist.
132Angesichts der nach allem nicht nur schwerwiegenden, sondern jedenfalls zum Teil auch durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit weniger schwer.
133Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
134Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragsteller in Orientierung an Nr. 19.2 i.V.m. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 mit 7.500,00 €.
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