Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 3443/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen auch die Kosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Allerdings kann das Finanzministerium bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind.

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