Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 353/14
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus H. wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.
3Die Kammer lässt es dahinstehen, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt außer Stande ist, trotz eines angegebenen monatlichen Bruttoeinkommens von fast 7.000 € - abgesehen von zusätzlichen Mieteinnahmen - und verschiedener Vermögensgegenstände, u.a. zwei Immobilien, die Kosten des Verfahrens nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen zu können. Jedenfalls bietet seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Beklagte dürfte mit dem streitigen Bescheid vom 9.1.2014 für die Zeit vom 19.11.2012 bis zum 30.11.2013 - für den anschließenden Zeitraum hat der Beklagte am 16.12.2013 wegen der Änderung des SGB VIII durch das KJVVG (BGBl. I 2013, 3464) eine neue Entscheidung angekündigt - zu Recht einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 635 € verlangen.
5Ob für die gerichtliche Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheides wie des streitigen Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist,
6vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 15.10.2013 - 12 A 80/11 -, www.nrwe.de = juris; andererseits VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de, m.w.N.,
7kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die rechtliche Beurteilung des Bescheides insoweit zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt.
8Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 9.1.2014 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. Nr. 8 SGB VIII in der bis zum Inkrafttreten des KJVVG gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: SGB VIII). Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Volljährigen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
9Der am 00000 geborene Adoptivsohn des Klägers erhielt vom Beklagten auf Grund seines vom 14.6.2012 datierenden, am 18.6.2012 gestellten Antrags zu Recht seit Ende Oktober 2012 gemäß Bewilligungsbescheid vom 6.11.2012 vollstationäre Leistungen der Hilfe für einen jungen Volljährigen. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13.
11Die Hilfeleistung war rechtmäßig. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Falldarstellung vom 6.6.2012, dem Protokoll der Erziehungshilfekonferenz vom 2.7.2012, den Berichten der Stiftung C. .regional vom 1.2. und 27./28.6.2013 sowie dem Hilfeplanprotokoll vom 1.7.2013, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Sohn des Klägers als junger Volljähriger im streitigen Beitragszeitraum zur Förderung seiner Entwicklung und zur psychischen Stabilisierung stationärer Hilfe durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten bedurfte, indem ihm eine auf längere Zeit angelegte Lebensform geboten und er auf ein selbstständiges Leben vorbereitet wurde mit dem Ziel der Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 34 Sätze 1 und 2 SGB VIII), und dass der Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die dem Sohn des Klägers dazu bewilligte Unterbringung im Wohngruppenverbund (WGV) H. , einem Angebot der Jugendhilfe C. , eine geeignete und notwendige Hilfeleistung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) darstellte. Dass die Hilfemaßnahme geeignet und notwendig ist, ist auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -; VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, jew. www.nrwe.de = juris.
13Es wäre unerheblich, wenn die gewährte Hilfe nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit des Sohnes des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geführt haben sollte - laut den Verwaltungsvorgängen endete die Maßnahme im April 2014 -. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Juni 2014), § 41 Rdnr. 8.
15Dass der Beklagte Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers und in dessen Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert hat, wenn er die Hilfe nach § 41 SGB VIII erhält, ist nach dem Inhalt der Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten aus dessen maßgebenden Sicht fachlich vertretbar und für die Kammer nachvollziehbar. Weitere Möglichkeiten der inhaltlichen Überprüfung einer Jugendhilfemaßnahme sind den Gerichten nicht eröffnet. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NVwZ 2000, 325, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, z.B. Beschluss vom 21.1.2014 - 12 A 2470/13 -, www.nrwe.de; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105, m.w.N.; VG Minden, z.B. Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.
17Für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung waren auch weder ein Antrag noch das Einverständnis des Klägers als Vater des volljährigen Leistungsempfängers, der seinen Antrag zu Recht selbst gestellt hatte, erforderlich (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII).
18Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = openJur 2011, 69992; Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 3.
19Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit dem ihm am 19.11.2012 zugestellten Schreiben vom 14.11.2012 umfassend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt
20zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris
21und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 19.11.2012 zur Folge.
22Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht ungeachtet der Frage, ob oder ggf. in welcher Höhe er gegenüber seinem Sohn zivilrechtlich (noch) unterhaltspflichtig ist. Denn der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Kostenbeitragspflicht seit der zum Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderung der §§ 91 ff. SGB VIII bewusst generell unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ausgestaltet.
23Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, FamRZ 2010, 406; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 PA 67/10 -, FamRZ 2011, 70 = NJW 2010, 2970 (Leitsatz); VG Minden, Urteil vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., und Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.2012 - 7 K 3041/10 -, EuG 67, 34 = juris.
24Der Kläger ist im Sinne des Kostenbeitragsrechts (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) eine unterhaltspflichtige Person. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie, also u.a. ein Vater (wie der Kläger). Dass es kostenbeitragsrechtlich nicht darauf ankommen kann, ob die (generell) unterhaltspflichtige Person im Einzelfall zivilrechtlich von der Unterhaltspflicht befreit ist, zeigt sich schon daran, dass fehlende Leistungsfähigkeit zwar zivilrechtlich die Unterhaltspflicht entfallen lässt (§ 1603 Abs. 1 BGB), gleichwohl aber eine jugendhilferechtliche Kostenbei-tragspflicht besteht, nämlich jedenfalls in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).
25Vgl. VG Minden, Urteile vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 - und vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. a.a.O., sowie Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -.
26Der Beklagte fordert voraussichtlich zu Recht einen Kostenbeitrag von 635 € monatlich. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Umfang von weit mehr als 3.000 € monatlich im Beitragszeitraum, und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Denn auch wenn der Sohn des Klägers im Beitragszeitraum eigene Einkünfte gehabt haben sollte, wären diese mit Sicherheit nicht so hoch gewesen, dass durch einen daraus ggf. folgenden eigenen Kostenbeitrag des Sohnes (vgl. § 94 Abs. 6 SGB VIII) bereits die regelmäßigen Aufwendungen des Beklagten in einem Umfang gedeckt gewesen wären, der den verlangten Kostenbeitrag des Klägers auch nur teilweise ausschließen würde.
27Das für die Ermittlung des Kostenbeitrags heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) - Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und Vermietung - abzüglich Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) beträgt im streitbefangenen Beitragszeitraum mindestens 5.563,32 €, was der Kläger für das Jahr 2013 ausdrücklich einräumt (der Beklagte hat für den Beginn des Beitragszeitraums 5.708,48 € errechnet) und durch seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sowie seine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 nicht zweifelhaft wird. Dass es sich bei dem vorgenannten Betrag um einen Durchschnittsbetrag handelt, ist unerheblich, weil der Kläger kostenbeitragsrelevante Abweichungen seines tatsächlichen Monatseinkommens von diesem Durchschnittseinkommen selbst nicht geltend macht.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.2013 - 12 E 230/13 - und vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -.
29Zusätzlich abzugsfähig sind im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Dafür hat der Kläger monatliche Versicherungsbeiträge von (434,68 € + 21,96 € =) 456,64 € nachgewiesen. Alle weiteren Abzüge, die der Beklagte an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers vorgenommen hat, sind objektiv nicht berechtigt. Ein Pauschalabzug von 3 % des Nettoeinkommens findet in den Regelungen des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Rechtfertigung. Nicht abziehbar sind auch die Beiträge des Klägers zu mehreren Lebensversicherungen. Eine Lebensversicherung deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
31ab, denn das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt.
32Vgl. VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de.
33Schon weil der Kläger keinen Nachweis darüber geführt hat (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass es sich bei seinen Lebensversicherungen nicht um kapitalbildende Versicherungen handelt, kommt eine Berücksichtigung seiner Beiträge zu diesen Versicherungen auch im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht in Betracht. Kapitalbildende Versicherungen sind als solche bei der Kostenbeitragsermittlung generell nicht berücksichtigungsfähig.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, a.a.O., und Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
35Demnach verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. 93 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von (5.563,32 € - 456,64 € =) 5.106,68 €.
36Als Abzug für Belastungen ist nur der Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII von 25 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen, hier also 1.276,67 €. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen.
37Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug allerdings nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris.
39Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“)
40vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28
41über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden.
42Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um mehr als 1.276,67 € für Belastungen vermindert wird.
43Abzugsfähige monatliche Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII sind, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich.
44Für die durch seine Arbeitstätigkeit bedingten Kraftfahrzeugkosten kann der Kläger höchstens einen Abzugsbetrag von 601,33 € beanspruchen.
45Berufsbedingte Fahrtkosten sind als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähig.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
47In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 4.12.2013 - wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung)
48für einschlägig erachtet vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459
49hierfür maximal 368,50 € anzusetzen, nämlich bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen 0,30 € pro vollem Entfernungskilometer; die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt laut adac.maps 67,5 km (die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach den Nachforschungen der Kam-mer äußerst ungünstig).
50Allerdings kommt auch eine für den Kläger deutlich ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht.
51Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; VG Würzburg, Urteil vom 8.3.2012 - W 3 K 11.851 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23;
52offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris;
53für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen geblieben war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.
54Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (40 x 5,20 € =) 208 €.
55Ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger statt dessen die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten wesentlich höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann,
56vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, NVwZ-RR 2013, 265;
57offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann),
58die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm (Stand: 1.1.2013) bei einer einfachen Fahrstrecke von 67 km 601,33 € (= [30 Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 330 € + [37 weitere Entfernungskilometer x 2 x 0,20 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 271,33 €) betrüge, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn auch Fahrtkosten von monatlich 601,33 € verringern den geforderten Kostenbeitrag des Klägers nicht.
59Als nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähige monatliche Schuldverpflichtungen macht der Kläger zahlreiche Kreditbelastungen geltend, die aber, soweit sie nicht in Verbindung mit der Finanzierung seines Wohnhauses stehen, sämtlich nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anerkennungsfähig sind. An der Angemessenheit und damit der Berücksichtigungsfähigkeit einer Schuldverpflichtung fehlt es in der Regel, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern - wie hier bezüglich der nicht zur Hausfinanzierung übernommenen Kreditverpflichtungen - zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - und Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24.
61Dass jene Kredite, soweit sie nicht zur Finanzierung der im vorliegenden Fall als Luxusgut zu wertenden Mietwohnung in H1. dienten, die Lebensführung der Familie ermöglichen sollten und sollen, hat der Kläger im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2013 selbst erklärt und weisen einige der vorgelegten Kreditbelege ausdrücklich als Zweck aus, wobei auch ein „Konsumentenkredit“, der teilweise als Verwendungszweck genannt ist, nichts anderes meint.
62Als Schuldverpflichtung führt der Kläger im Übrigen Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines - wohl im Jahre 2001 fertiggestellten - Eigenheims an. Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Hauses setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite.
63Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2013.
64Die Kammer geht insoweit zu Gunsten des Klägers davon aus, dass auf ihn tatsächlich Hausfinanzierungskosten in der vom Beklagten im Schreiben vom 12.9.2013 errechneten und anerkannten Höhe von monatlich 1.305,04 € entfallen. Hinreichend belegt und in der Sache zweifelsfrei ist das aber keineswegs, denn bezüglich der dazu mitberücksichtigten Zahlungen an die IngDiba und die Mercedes-Bank (insgesamt 365,14 €) gibt es in den vorhandenen Unterlagen nur eine diesen Verwendungszweck behauptende Äußerung des Klägers („für Mehrleistungen beim Hausbau“) in dessen E-Mail an den Beklagten vom 28.8.2013.
65Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29.
67Den Wohnwert des Hauses des Klägers hat der Beklagte mit 960 € angenommen. Dafür hat er sachgerecht die unstreitige Wohnfläche von 150 m2 sowie die Mietwerttabelle für den Wohnort des Klägers herangezogen, die für eine ab dem Jahr 2000 gebaute Wohnung mit mittlerer Wohnlage eine mittlere m2-Monatsmiete - deren Zugrundelegung ist mangels anderer Anhaltspunkte nicht zu beanstanden - von 6,40 € nennt. Durch Multiplikation mit der Wohnfläche ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert.
68Nach Abzug des Wohnwerts von den vom Beklagten anerkannten Kosten verbleiben 345,04 € monatlich als höchstdenkbare berücksichtigungsfähige Belastung des Klägers aus der Hausfinanzierung.
69Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26.
71Die Nebenkosten für die vermietete Wohnung in H1. scheiden schon deshalb als anerkennungsfähige Schuldverpflichtungen aus, weil der Kläger sie auf die vom Wohnungsmieter zu tragenden Nebenkosten umlegen kann, sie ihn letztlich also gar nicht belasten.
72Abgesehen von allem Vorstehenden sind die Aufwendungen für die Finanzierung jener allein zu Renditezwecken erworbenen Wohnung und die nach eigener Aussage des Klägers (E-Mail vom 28.8.2013) durch sehr verlustreiche kreditfinanzierte Aktienkäufe notwendig gewordenen umfangreichen sonstigen Kredite, mit deren Hilfe er seit Jahren überhaupt erst seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, auch wegen Verletzung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung von einer Anerkennung als Schuldverpflichtungen ausgeschlossen. Wer in der finanziellen Situation des Klägers eine mit Fremdkapital finanzierte Mietwohnung erwirbt und trotz einer äußerst angespannten finanziellen Lage über Jahre hin beibehält, führt seine dadurch eingeschränkte Leistungsfähigkeit mutwillig herbei. Die finanziellen Entscheidungen des Klägers in diesem Zusammenhang standen nicht mehr in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu seiner Lebens- und Einkommenssituation.
73Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2014 - 12 A 2228/12 - und vom 27.2.2014 - 12 A 2688/12 -, www.nrwe.de.
74Nach alledem sind vom Nettoeinkommen des Klägers höchstens folgende Beträge als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig:
75- 601,33 € für berufsbedingte Fahrtkosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben (Satz 2 Nr. 2) sowie
76- 345,04 € (Hausfinanzierung) als Schuldverpflichtung (Satz 2 Nr. 3),
77insgesamt also 946,37 €. Diese Summe bleibt deutlich unter der 25%-Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Als Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist daher die Pauschale von 1.276,67 € maßgebend.
78Nach Abzug der Pauschale vom oben errechneten Nettoeinkommen (5.106,68 €) ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 3.830,01 €. Während der Betrag von 3.269,92 €, von dem der Beklagte ausgeht (Schreiben an den Kläger vom 12.9.2013), zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 15 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Fassung führt (3.001 bis 3.300 €), fällt ein Einkommen von 3.830,01 € in die Einkommensgruppe 17 (3.601 bis 3.900 €).
79Mit Blick auf § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB ist die Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 17 in die Einkommensgruppe 15 zu ändern, wenn der Kläger - wovon die Kammer zu seinen Gunsten entsprechend der Ansicht des Beklagten ohne eigene Überprüfung ausgeht - sowohl gegenüber einem weiteren, noch minderjährigen (Adoptiv-)Sohn als auch gegenüber seiner Ehefrau im Vergleich mit seinem Sohn K. X. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 4 BGB) vorrangig unterhaltsverpflichtet ist (ggf. nach § 1609 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Kostenbeitragstabelle führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 15 zu einem Kostenbeitrag von 785 €. Dass der Beklagte stattdessen lediglich 635 € festgesetzt hat, wirkt sich also ganz erheblich zu Gunsten des Klägers aus.
80Auf November 2012 entfallen für die Zeit vom 19. (Beginn der Kostenbeitragspflicht des Klägers) bis zum 30. des Monats anteilig 12/30 eines vollen Monatsbeitrags.
81Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris.
82Der vom Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger, wenn von seinem Nettoeinkommen von über 5.000 € neben den - an dieser Stelle unterstellten - Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau und seines jüngeren Sohnes auch noch der geforderte Kostenbeitrag von 635 € abgezogen wird, auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt gegenüber einem nicht privilegierten volljährigen Kind von 1.150 bzw. 1.200 € in jedem von der Kostenbeitragserhebung betroffenen Monat (vgl. Nr. 21.3.1 Satz 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2012 bzw. 2013) verbleibt.
83Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
84Dass der Kläger bei seiner eigenen Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf in vielerlei Hinsicht unzutreffendem Zahlenmaterial, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben.
85Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte.
86Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
88So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden.
89Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Schindler, a.a.O., § 92 Rdnr. 32.
90Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
92Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
94Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 635 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
95Auch die offenbar schon seit Jahren angespannte Familiensituation und das daraus resultierende, in der Falldarstellung des Beklagten vom 17.9.2010 dokumentierte aggressive Verhalten des Sohnes des Klägers gegenüber seinen Eltern (bereits) im September 2010, das vom Kläger als inakzeptables, einen Unterhaltsanspruch verwirkendes Fehlverhalten empfunden wird, können keine besondere Härte begründen. Das vom Kläger angeführte Verhalten seines Sohnes lag vielmehr gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamtes auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen und der Allgemeinheit abzuwenden. Dass die Eltern zu den Kosten einer solchen Maßnahme generell beizutragen haben, weil die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme.
96Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, a.a.O. (S. 455); VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.
97Außerdem liegt eine besondere Härte dann nicht vor, wenn - wie es nach dem Vorbringen des Klägers und dem aussagekräftigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch hier der Fall ist - das Verhältnis zwischen dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil und dem Hilfe empfangenden Kind ohnehin schon so distanziert ist, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen daran nichts Wesentliches mehr zu verschlechtern vermag.
98Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.; Kunkel, a.a.O., § 92 Rdnr. 24, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 10.6.1991 - 6 S 1185/91 - (n.v.).
99Da ein Lebenssachverhalt wie der vom Kläger behauptete demzufolge keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII zu begründen vermag, erübrigt es sich, Einzelheiten zum (Fehl-)Verhalten seines Sohnes zu klären, auch soweit der Kläger zusätzlich - allerdings ohnehin viel zu allgemein und damit zu unsubstanziiert - behauptet, sein Sohn habe „in der Vergangenheit Unterschriften gefälscht“.
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