Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 1024/14
Tenor
1. Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 21.01.2014 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.433,31 € festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin (Bl. 2 GA),
3„die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids des Antragsgegners vom 21.01.2014 (Az: 766.0025/13/0106.2) insgesamt, also mit den (…) mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 21.02.2014 angefochtenen Nebenbestimmungen, anzuordnen“,
4ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt.
5Die am 05.02.2014 erhobene Klage der Beigeladenen gegen den Genehmigungsbescheid vom 21.01.2014 hat ungeachtet der mit Urteil vom 18.12.2014 – 11 K 280/14 – erfolgten Klageabweisung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Beigeladene hat am 02.02.2015 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt, sodass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht endete.
6Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Namentlich besteht für den Antrag auf gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 09.07.2014/08.09.2014 beim Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt, die dieser mit Schreiben vom 11.11.2014 abgelehnt hat.
7Der Antrag ist begründet.
8Die nach § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus, weil die Klage der Beigeladenen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
9Die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO zeigt, dass sich die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ansatz nach den gleichen Regeln bestimmt, die auch für die Bescheidung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten. Daher ist auch im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO eine Interessenabwägung erforderlich, deren Ausgangspunkt der Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung ist, der dem Adressaten des Bescheids eine Begünstigung zuteil werden lässt. Wesentlicher Anhaltspunkt ist infolgedessen die Frage, ob der Rechtsbehelf – hier also die Klage der Beigeladenen gegen die Genehmigung vom 21.01.2014 – Erfolg haben wird, mithin Rechte des anfechtenden Dritten verletzt sind. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist also vornehmlich die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, jedoch nicht in vollem Umfang, sondern im Grundsatz nur in den Grenzen der Widerspruchs- und Klagebefugnis sowie der Rechtsverletzung des anfechtenden Dritten.
10Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2009 – 13 B 278/09 –, juris Rn. 7 m.w.N; ebenso zuletzt Beschluss vom 27.11.2014 – 13 B 950/14 –, juris Rn. 4.
11Die der Antragstellerin erteilte Genehmigung erweist sich in diesem Rahmen als rechtmäßig; auf die Entscheidungsgründe des in dieser Sache ergangenen Urteils vom 18.12.2014 – 11 K 280/14 – wird verwiesen.
13Dass die Antragstellerin selbst einzelne Auflagen der ihr erteilten Genehmigung im Verfahren 11 K 511/14 angefochten hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Sie hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung in der Gestalt beantragt, wie sie der Antragsgegner unter dem 21.01.2014 erteilt hat. Ein dieser Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Gericht entgegenstehendes widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin liegt nicht vor. Der Einwand eines „venire contra factum proprium“ kann vielmehr umgekehrt möglicherweise ihrem im Verfahren 11 K 511/14 erhobenen Klageanspruch entgegenstehen, sofern sie die streitgegenständlichen Auflagen aufgrund der sofortigen Vollziehung der Genehmigung in ihrer jetzigen Gestalt tatsächlich erfüllt. Wenn die Antragstellerin ungeachtet des noch laufenden Verfahrens 11 K 511/14 mit der Errichtung der Anlage beginnen will, trägt sie das Risiko, dass sie im Falle eines Unterliegens in jenem Verfahren die Auflagen, wie sie derzeit verfügt sind, endgültig berücksichtigen oder die Anlage zurückbauen muss.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Die Kammer legt dabei die voraussichtlichen Herstellungskosten des Vorhabens der Antragstellerin zugrunde. Bei einer Klage auf Errichtung einer Windenergieanlage sind davon nach Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 10 % anzusetzen, für deren Stilllegung nach Nr. 19.1.6 die Hälfte, also 5 % der Investitionssumme. Im vorliegenden Verfahren geht es um das Pendant einer Stilllegung, sodass die Kammer es für angemessen hält, zunächst den Wert nach Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs zugrunde zu legen und diesen aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens nochmals um die Hälfte zu reduzieren, sodass der Streitwert im Ergebnis 2,5 % der Herstellungskosten in Höhe von 2.177.332,25 € (für eine Anlage) entspricht.
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Referenzen
- VwGO § 80b 1x
- VwGO § 154 1x
- 13 B 278/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80a 4x
- VwGO § 3 1x
- 11 K 280/14 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- VwGO § 162 1x
- §§ 52, 53 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 11 K 511/14 3x (nicht zugeordnet)
- 13 B 950/14 1x (nicht zugeordnet)