Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 650/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Mit Bescheid vom 23.10.2000 bestimmte die beklagte Behörde (Beklagte) den Kläger zum Sachverständigen nach der Röntgenverordnung für die Überprüfung an medizinischen Röntgeneinrichtungen (einschließlich zahn- und tiermedizinischer Geräte). Die Entscheidung erging unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Gem. Ziff. 2.1 des Bescheides wurde die Bestellung mit der Auflage verbunden sicherzustellen, dass die Qualifikation als Sachverständiger durch einen Mindestumfang an Prüfaufgaben sowie durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Teilnahme am Erfahrungsaustausch der Sachverständigen aufrechterhalten bleibt. Dem Kläger wurde aufgegeben, über die Fortbildungsmaßnahmen Buch zu führen und die Aufzeichnungen auf Verlangen vorzulegen.
3Unter dem Datum des 23.10.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis 16.10.2008 nur vier Röntgengeräte als Sachverständiger von ihm geprüft worden seien. Nach der einschlägigen Richtlinie seien zum Erhalt des Fachkundenachweises innerhalb von drei Jahren jeweils 10 Aufnahmegeräte, Durchleuchtungsgeräte und zahnmedizinische Geräte sowie vier tierärztliche Röntgeneinrichtungen oder 10 ortsfeste Aufnahmegeräte zu prüfen gewesen. In seiner Stellungnahme vom 02.02.2009 räumte der Kläger ein, in dem angegebenen Zeitraum lediglich vier Röntgengeräte als Sachverständiger geprüft zu haben. Dies sei jedoch ausreichend, da er – der Kläger – im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit als Medizinphysiker über das erforderliche Fachwissen verfüge. Er sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für den radiologischen und onkoradiologischen Bereich in der Humanmedizin an einem Klinikum der Schwerpunktversorgung mit der modernsten Röntgentechnik befasst. Zu seinen regelmäßigen Tätigkeiten zähle insbesondere die Durchführung von Abnahmeprüfungen aller Röntgengeräte sowie die Begleitung von Sachverständigen bei der Prüfung hausinterner Röntgenanlagen. Er sei auch als Strahlenschutzbevollmächtigter und seit 1986 als Strahlenschutzbeauftragter tätig. Aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der Lage gewesen, die geforderte Zahl von Prüfungen durchzuführen.
4Mit Bescheid vom 12.02.2014 widerrief die Beklagte die Bestimmung des Klägers zum Sachverständigen nach der Röntgenverordnung mit Wirkung für die Zukunft. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in dem Zeitraum von Anfang 2009 bis Juli 2013 die erforderliche Anzahl von Überprüfungen nicht vorgenommen und auch der Auflage, durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen seine Qualifikation sicherzustellen, nicht erfüllt. Diese Nachweise für den Erhalt der erforderlichen Qualifikation könnten durch die berufliche Tätigkeit des Klägers an einem Klinikum nicht ersetzt werden.
5Der Kläger hat am 12.03.2014 die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die geringe Nachfrage nach seiner Tätigkeit als Sachverständiger nach der Röntgenverordnung sei nicht unwesentlich darauf zurückzuführen, dass er – der Kläger – in der von der Beklagten geführten Liste der Sachverständigen nicht mit der aktuellen Telefonnummer geführt worden sei. Auch die erforderliche Fortbildung sowie Teilnahme am Erfahrungsaustausch der Sachverständigen sei bei ihm - dem Kläger - gegeben.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei der geforderten Anzahl von Prüfungen um einen Mindestwert handele. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Bestimmung zum Sachverständigen lägen in der Person des Klägers nicht vor.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 12.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
14Die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bestimmung zum Sachverständigen nach der Röntgenverordnung ergibt sich aus dem Bescheid vom 23.10.2000. Gem. Nr. 1.2 dieses Verwaltungsakts ist die Entscheidung über die Bestellung zum Sachverständigen unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergangen.
15Der so verankerte Widerrufsvorbehalt ist wirksam. Der Bescheid vom 23.10.2000 ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat, auf die in der Belehrung zutreffend hingewiesen worden ist (§ 58 Abs. 1 VwGO), bestandskräftig geworden und unterliegt deshalb im Ansatz auch keiner gerichtlichen Kontrolle in dem vorliegenden Verfahren. Nichtigkeitsgründe i. S. v. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW liegen nicht vor. Insbesondere ist der Widerrufsvorbehalt hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Tatsache, dass dem Bescheid nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, unter welchen Voraussetzungen von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht werden kann, steht der hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Die Voraussetzungen für den Widerruf müssen im Widerrufsvorbehalt nicht notwendig näher präzisiert werden. Dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit wird vielmehr durch die Begrenzung auf die Entscheidung im Verwaltungsakt genügt. Der Widerrufsvorbehalt gibt der Behörde die Befugnis, bei Vorliegen bestimmter, im Verwaltungsakt selbst oder in Rechtsvorschriften näher bezeichneter Umstände oder nach den allgemeinen für die sachgemäße Ausübung des Ermessens geltenden Grundsätzen den Verwaltungsakt, dem der Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, ganz oder teilweise gem. § 49 Abs. 2 Nr. 1 oder nach entsprechenden Vorschriften für die Zukunft zu widerrufen und dadurch seine Wirksamkeit zu beenden.
16Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG NRW, 13. Aufl. 2012, § 36 Rn. 23, 28 m. w. N.
17Die angefochtene Widerrufsentscheidung ist darauf gestützt worden, dass die in Auflage Nr. 2.1 enthaltene Verpflichtung des Klägers nicht erfüllt worden ist. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
18Gem. Ziff. 2.1 des Bestallungsbescheides vom 23.10.2000 hat der Kläger sicherzustellen, dass seine Qualifikation als Sachverständiger durch einen Mindestumfang an Prüfaufgaben sowie durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Teilnahme am Erfahrungsaustausch der Sachverständigen aufrechterhalten bleibt. Über die Fortbildungsmaßnahmen ist Buch zu führen, die Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
19Für die Auflage gelten die Ausführungen zum Widerrufsvorbehalt sinngemäß entsprechend. Auch der Inhalt der Auflage unterliegt – da Bestandteil einer bestandkräftigen Regelung – inhaltlich nicht mehr der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht. Auch gegen die inhaltliche Bestimmtheit i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar handelt es sich bei den Wendungen „Mindestumfang an Prüfaufgaben“ sowie „regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Teilnahme am Erfahrungsaustausch der Sachverständigen“ um auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Das steht ihrer hinreichenden Bestimmtheit jedoch nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich eine tragfähige Auslegungshilfe aus der in dem angefochtenen Widerrufsbescheid genannten Fachkunderichtlinie Technik nach Röntgenverordnung vom 21.11.2011. Dabei handelt es sich – wie der Kläger zu Recht ausführt - um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die nach den Grundsätzen einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auszulegen ist (§ 133 BGB in entsprechender Auslegung). Danach hätte der Kläger in dem Zeitraum von Anfang 2009 bis Juni 2013 mindestens jeweils 10 medizinische Aufnahmegeräte, 10 medizinische Durchleuchtungsgeräte, 10 zahnmedizinische Geräte, vier Computertomographiegeräte sowie vier ortsfeste und ortsveränderliche Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte (tiermedizinische Röntgeneinrichtungen) prüfen müssen. Tatsächlich sind von ihm jedoch unstreitig nur insgesamt sieben Röntgengeräte, davon zwei medizinische Aufnahmegeräte geprüft worden.
20Ohne Erfolg bleiben die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der in der genannten Verwaltungsvorschrift enthaltenen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Sachverständigenbestellung. Als ermessenslenkende Richtlinien unterliegen die genannten Vorschriften nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gem. § 114 VwGO. Danach prüft das Gericht abweichend von dem für gebundene Entscheidungen geltenden Maßstab lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
21Derartige Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach eigener Einschätzung wegen seiner beruflichen Qualifikation ohne weitere Prüfung über genügend Erfahrung und Sachkunde verfügt, um die Anforderungen an die Sachverständigentätigkeit zu erfüllen. Hierauf kommt es in dem vorliegenden Zusammenhang nicht an. Vielmehr besteht der Sinn derartiger ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften gerade darin, die nachgeordneten Behörden von aufwändigen Einzelfallprüfungen zu entbinden. Nur auf diese Weise lässt sich mit vertretbarem personellen Aufwand entscheiden, ob bei dem jeweiligen Inhaber einer Sachverständigenzulassung weiterhin von einer hinreichenden Qualifikation und Praxiserfahrung ausgegangen werden kann. Ob der Kläger etwa über hinreichende Erfahrungen im Umgang mit tiermedizinischen Röntgeneinrichtungen verfügt, lässt sich aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres folgern. Insoweit entspricht es dem Zweck der Ermächtigung, von den Inhabern derartiger Erlaubnisse entsprechende Praxisnachweise zu verlangen.
22Der Hinweis des Klägers auf die Ursachen für seine geringfügige Inanspruchnahme als Sachverständiger für Röntgengeräte führt zu keiner abweichenden Bewertung. Selbst wenn die fehlende Nachfrage darauf zurückzuführen sein sollte, dass seine Daten in einer von der Beklagten geführten Liste nicht vollständig enthalten gewesen sind, ließe sich daraus ein Ermessensfehler bei der Ausübung des Widerrufsermessens nicht herleiten. Der Zweck der in § 4a der Röntgenverordnung (RöV) enthaltenen Regelung, bestimmte Anforderungen an die Prüftätigkeit des Sachverständigen zu stellen, besteht erkennbar darin, Gefahren durch ionisierende Strahlungen zu vermindern. Etwaige Mängel bei der verwaltungsmäßigen Behandlung von Sachverständigen – hier etwa durch unterlassene Weitergabe einschlägiger Daten – stehen in keinem unmittelbaren Bezug zu diesem Normzweck. Eine Ermessensentscheidung dahingehend, dem Kläger die Sachverständigeneigenschaft zu belassen, obwohl die fachspezifischen Anforderungen nicht erfüllt werden, wäre nicht tragfähig und ermessensfehlerhaft. Insoweit wäre der Kläger ggf. auf die Geltendmachung von Schadensersatz zu verweisen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.
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