Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 3413/13
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe der Fa. K H. & Co. KG verpflichtet gewesen ist, den Antrag des Klägers vom 13.06.2013 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb des Kurhauses in C. T4. , Q.---straße 26, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.09.2013 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen Veranstaltungen im Kurhaus nach 22.00 Uhr.
3Er ist Eigentümer des in C. T4. gelegenen Grundstücks Gemarkung C. T4. , Flur 22, Flurstücke 14, 519, 665 bis 668 (Q.---straße 1, 3, 5). Auf dem Grundstück befindet sich ein 1974 errichtetes Kurhotel, welches der Kläger seit 1989 unter dem Namen „L. Hotel“ betreibt. Das Grundstück liegt in dem Bebauungsplan Nr. 0146 „Q.---straße “, der für den Bereich des Grundstücks des Klägers Sondergebiet „SO-L1. “ ausweist.
4Auf der gegenüberliegenden Straßenseite südöstlich des Grundstücks des Klägers befindet sich das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Gemarkung C. T4. , Flur 22, Flurstück 754 (Q.---straße 26). Das Grundstück liegt derzeit nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Diese Grundstück war bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts mit einem Kurhaus bebaut, welches – so die Beklagte – von Beginn an nicht nur als kurgastbezogene Kureinrichtung diente, sondern in dem neben herkömmlichen Gaststätten- und Cafénutzungen durchweg auch sonstige Veranstaltungen wie Konzerte, Vorträge, Tagungen, Veranstaltungen politischer Parteien, Kongresse, Kurse sowie Feste örtlicher Vereine und Verbände stattfanden. Im Jahr 1987 brannte das Kurhaus aus und wurde in der Folgezeit bei Beibehaltung der äußeren Form und unter Veränderung im Innern wiederhergestellt. Der Abstand zwischen dem nunmehr bestehenden Kurhaus und dem Hotel des Klägers beträgt rund 20 m.
5Für den „Wiederaufbau und die Instandsetzung des Kurhauses“ erteilte der Stadtdirektor der Beklagten unter dem 10.02.1989 dem das Kurhaus damals betreibenden Landesverband M. eine Baugenehmigung. In der vom Landesverband eingereichten „Betriebsbeschreibung zum Bauantrag“ heißt es: „Art des Betriebs: Kurhaus mit Gastronomie“, „Betriebszeit: von 10.00 bis 22.00 Uhr“ und „Zahl der Beschäftigten: Insg. 40“. Der Betriebsbeschreibung war eine maschineschriftliche Ergänzung mit dem Titel „Betriebsbeschreibung / Art der Nutzung“ beigefügt. Darin werden bezugnehmend auf einen Raumplan die Arten der Nutzungen der unterschiedlichen Räume angegeben. Dabei wird als Art der Nutzung u.a., insbesondere für den großen Saal, angegeben: „gesellschaftliche Veranstaltungen mit Tanz“, „Großveranstaltungen z.B. Bälle“. Sowohl die Betriebsbeschreibung als auch die maschinenschriftliche Ergänzung „Betriebsbeschreibung / Art der Nutzungen“ tragen Grünstempel („Anlage der mit Bauordnungsverfügung-Nr. 63 3 O BS 261 / 88 V. 10. Feb. 89 ausgesprochenen Genehmigung“).
6In der Folgezeit wurde das Kurhaus für gastronomische Zwecke genutzt. Darüber hinaus fanden in dem Kurhaus auch Abend-/Nachtveranstaltungen statt, wobei Häufigkeit und Umfang zwischen den Beteiligten streitig sind.
7Im Jahr 2013 – d.h. im Zeitpunkt der Klageerhebung – wurde der gastronomische Bereich des Kurhauses von der Firma K. H. & Co. KG betrieben. Die Fa. K. H. & Co. KG führte auch Abend-/Nachtveranstaltungen durch. Dabei hatte die Beklagte der Fa. K. H. & Co. KG für einige Veranstaltungen gaststättenrechtliche Erlaubnisse nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz erteilt.
8Ende des Jahres 2014 kündigte die Beklagte der Fa. K. H. & Co. KG den Pachtvertrag zum 31.03.2015. Die Fa. K. H. & Co. KG stellte in der Folgezeit – nach den Angaben der Beklagten vor dem 31.03.2015 – ihren Betrieb ein. Derzeit wird der gastronomische Bereich des Kurhauses vorübergehend von einem benachbarten, im Kurgastzentrum angesiedelten Café genutzt, bis deren dortigen Räume umgebaut bzw. renoviert sind. Ein Betrieb nach 22.00 Uhr erfolgt nicht.
9Mit Blick auf einen neuen Betreiber und dessen beabsichtigtes Nutzungskonzept beschloss der Rat der Stadt C. T4. , einen neuen Bebauungsplan – Bebauungsplan Nr. 0151 „Q.---straße “, Mittlerer Teil“ – aufzustellen (vgl. Planaufstellungsbeschluss vom 21.04.2015), in dessen Geltungsbereich das streitgegenständliche Grundstück des Kurhauses liegt. In der Beschlussvorlage vom 08.04.2015, Drucksache Nr. 89/2015, wird als Begründung für die Planaufstellung angeführt, diese sei erforderlich, weil die vom Investor vorgesehenen Nutzungen bauplanungsrechtlich voraussichtlich nur in einem Kerngebiet zulässig sei. Da das Kurhaus derzeit aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege, sei es das Ziel, nunmehr dort ein Kerngebiet auszuweisen. Neben der Neuplanung sei aus städtebaulicher Sicht zudem erforderlich, auch die angrenzenden Bereiche in die Planung zu integrieren, weshalb u.a. die Festsetzungen der umliegenden Bebauungspläne, die bislang Sondergebiete („SO-L1. “ oder „SO-Kur“) vorsehen, in Mischgebiete, besondere oder allgemeine Wohngebiete geändert werden sollten.
10Bereits am 13.06.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf behördliches Einschreiten gegen die Nutzung des Kurhauses nach 22.00 Uhr. Zur Begründung des Antrags führt der Kläger unter Bezugnahme auf die zuvor mit der Beklagten geführte Korrespondenz aus, es gebe zwar eine Baugenehmigung für die Nutzung des Kurhauses vom 10.02.1989. Die ebenfalls Gegenstand der Baugenehmigung gewordene Bauvorlage gebe als Betriebszeiten aber nur 10.00 bis 22.00 Uhr an. Derzeit würden nach konzeptionellen Veränderungen in dem Kurhaus jedoch auch nächtliche Veranstaltungen wie Tanzveranstaltungen, Abiturbälle, Diskothekenveranstaltungen stattfinden, die oft erst am nächsten Morgen gegen 4.00 oder 5.00 Uhr endeten. Dabei käme es – so führt der Kläger unter Bezugnahme auf konkrete detaillierte Vorfälle aus – dazu, dass bei offenen Fenstern laute Musik gespielt werde und sich vor dem Gebäude Gäste versammelten, die sich rege und laut unterhielten. Seine Gäste hätten sich daher bei ihm wegen der von dem Betrieb des Kurhauses und dem Verhalten der Gäste nach dem Verlassen des Kurhauses ausgehenden Lärmbelästigungen beschwert.
11Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.09.2013 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten lägen nicht vor. Der derzeitige Betrieb des Kurhauses sei von der erteilten Baugenehmigung vom 10.02.1989 gedeckt. Dies gelte auch für Nutzungen nach 22.00 Uhr. Denn Gegenstand der Baugenehmigung sei nicht nur die auf dem amtlichen Vordruck erfolgte Betriebsbeschreibung geworden, die die Betriebszeit für das Kurhaus mit 10.00 bis 22.00 Uhr angegeben habe, sondern auch die „ergänzende Betriebsbeschreibung“, die die über die allgemeine Gastronomienutzung hinausgehenden Nutzungen durch besondere Veranstaltungen in verschiedenen Sälen des Kurhauses zum Inhalt habe. Darin werde die Art der Nutzung u.a. mit „gesellschaftlichen Veranstaltungen mit Tanz“ und „Großveranstaltungen, z.B. Bälle, …..“ festgelegt. Bei solchen Veranstaltungen sei es lebensfremd anzunehmen, dass die Betriebszeit dieser Veranstaltungen auf 22.00 Uhr begrenzt werde. Vielmehr liege es bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes geradezu auf der Hand, dass nach der unanfechtbaren Baugenehmigung auch derartige Veranstaltungen genehmigungskonform regelmäßig weit in die Nachtzeit hineinreichen dürften.
12Am 24.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten für Nutzungen nach 22.00 Uhr forderte.
13Zur Begründung führt er die bereits in der vorgerichtliche Korrespondenz dargelegte Argumentation an und trägt ergänzend vor, dass eine Auslegung der Baugenehmigung vom 10.02.1989 gar nicht erforderlich sei, weil diese hinsichtlich der Betriebszeit bis 22.00 Uhr eindeutig sei. Er – der Kläger – habe sein Recht auf behördliches Einschreiten auch nicht verwirkt, denn er habe erst durch die Akteneinsicht seines Bevollmächtigten am 24.05.2012 Kenntnis von den in der Baugenehmigung angegebenen Betriebszeiten gehabt. Zuvor habe er davon ausgehen können und müssen, dass die Nutzungen auch nach 22.00 Uhr von der entsprechenden Baugenehmigung gedeckt seien.
14Der Kläger hat zunächst beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2013 zu verpflichten, mit bauaufsichtlichen Mitteln gegen den Betrieb des „Kurhauses“ auf dem Grundstück Q.---straße 26 in C. T4. einzuschreiten, soweit in dem Kurhaus nach 22.00 Uhr Veranstaltungen stattfinden, die zu auf das Grundstück des Klägers Q.---straße 1 in C. T4. einwirkenden Immissionen führen,
16hilfsweise,
17die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 13.06.2013 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb des Kurhauses in C. T4. , Q.---straße 26, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.09.2013 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
18Nach der Mitteilung der Betriebsaufgabe der Fa. K. H. & Co. KG und nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie wolle das Kurhaus weiterhin in der bisherigen Art und Weise nutzen und dies auf Grundlage der Genehmigung vom 10.02.1989 tun, beantragt der Kläger nunmehr,
19festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe der Fa. K. H. & Co. KG verpflichtet gewesen ist, den Antrag des Klägers vom 13.06.2013 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb des Kurhauses in C. T4. , Q.---straße 26, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.09.2013 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
20Im Übrigen hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
21Die Beklagte hat sich dieser (Teil-)Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung führt sie vertiefend aus, dass auch die Nutzung nach 22.00 Uhr von der Baugenehmigung vom 10.02.1989 gedeckt sei. Dies sei Ergebnis der Auslegung nach § 133 BGB und der Würdigung der Bauvorlagen und der Angaben, die der Landesverband M. als damaliger Bauherr gemacht habe. Bereits die Bezeichnung als „Kurhaus“ deute auf eine Nutzung des Gebäudes als Mehrzweckgebäude hin. Zudem sei das Kurhaus in der Vergangenheit so genutzt worden, dass dort auch Abendveranstaltungen stattgefunden hätten, wie sich durch Zeitungsartikel und ähnliches belegen lasse. Auch die Bezeichnung in dem Bauantrag mit „Wiederaufbau und Instandsetzung des Kurhauses“ mache deutlich, dass es um eine „Wiederbelebung“ des Kurhauses in seiner bisherigen Tradition und Prägung gehe. Ebenso belege die bauliche Gestaltung, dass die Nutzung wie in der Vergangenheit erfolgen solle. Darüber hinaus gebe es neben der Betriebsbeschreibung eine „ergänzende Betriebsbeschreibung“, die ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung geworden sei und in der es unter Art der Nutzung u.a. heiße, „gesellschaftliche Veranstaltungen mit Tanz“ und „Großveranstaltungen, z.B. Bälle“. Daraus werde der Wille des Bauherrn deutlich, dass die auf dem Vordruck angegebene Betriebsbeschreibung und dort angegebenen Betriebszeiten allein auf die Betriebe des Kurhauses, die ständig als Schank- und Speisewirtschaften genutzt werden, gerichtet sei. Für die die in der „Betriebsbeschreibung/Art der Nutzung“ angegebene Nutzung habe hingegen die zeitliche Beschränkung nicht gelten sollen.
24Darüber hinaus habe der Kläger seinen etwaigen Anspruch auf behördliches Einschreiten verwirkt, denn dessen Geltendmachung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Kläger sei bislang nicht gegen die Nutzung des Kurhauses nach 22.00 Uhr vorgegangen, obwohl ihm hätte bekannt sein müssen, dass diese erfolgten. Diese Untätigkeit seitens des Klägers habe ein Vertrauen bei ihr – der Beklagten – geschaffen, welches sie durch die Aufwendungen für Umbauten (für die Sanierung des Daches, für die Brandzentrale, für den Treppenlift, für die Erneuerung in der Küche und an den Kühlanlagen sowie für Baumaßnahmen an der Fassade und an der Schiebetür) betätigt habe.
25Anlässlich eines am 21.10.2014 durchgeführten Erörterungstermins hat der damalige Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
26Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Das Verfahren war in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit es die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend hinsichtlich der Anträge auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten und auf Neubescheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
29Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
30Die in der Umstellung vom Verpflichtungsantrag auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag liegende Klageänderung ist zulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zwar hat die Beklagte nicht ausdrücklich ihre Einwilligung in die Klageänderung erklärt. Diese wird aber nach § 91 Abs. 2 VwGO fingiert, weil die Beklagte sich, ohne der Klageänderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Überdies sieht die Kammer die Klageänderung als sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO an, weil sich der Klagegrund nicht wesentlich ändert und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert.
31Der nunmehr nur noch geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass bis zur Betriebsaufgabe der Fa. K. H. & Co. KG ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf bauaufsichtliche Einschreiten bestand, ist in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
32Vgl. zur analogen Anwendbarkeit in Verpflichtungssituationen BVerwG, Urteile vom 24.01.1992 – 7 C 24.91 –, juris, Rn. 7, und vom 29.04.1992 – 4 C 29.90 –, juris, Rn. 13 jeweils m.w.N.
33Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte auch in Zukunft unter vergleichbaren Umständen ein bauaufsichtliches Einschreiten mit vergleichbaren Gründen ablehnt.
34Vgl. zur Wiederholungsgefahr Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, 2015, § 113, Rn. 141 m.w.N.
35Die Beklagte hat erklärt, dass sie eine erneute Verpachtung des Kurhauses an einen schon mit einem konkreten Konzept vorstellig gewordenen Investor beabsichtigt, bei der das Kurhaus im vergleichbaren Umfang und Ausmaß genutzt werden solle. Insbesondere sollten auch weiterhin Veranstaltungen über 22.00 Uhr hinaus stattfinden. Dabei sei nicht unbedingt die Erteilung einer erneuten Baugenehmigung geplant, sondern die künftigen Nutzungen sollten weiterhin auf Grundlage der Baugenehmigung von 10.02.1989 erfolgen. Angesichts dieser Absichtserklärungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie auch künftig Anträge des Klägers, die sich gegen zu laute Nachtveranstaltungen im Kurhaus richten, mit der gleichen Begründung wie bisher – die Baugenehmigung vom 10.02.1989 erlaube solche – ablehnen wird.
362. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Ablehnung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten mit Bescheid vom 23.09.2013 ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog. Der Kläger hatte vor der Beendigung der Nutzung des Kurhauses durch die Fa. K. H. & Co. KG einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 13.06.2013 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nachtnutzungen des Kurhauses.
37Rechtsgrundlage hierfür ist § 61 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
38Soweit Vorschriften des öffentlichen Baurechts betroffen sind, die unter anderen den Nachbarschutz dienen, müssen dabei auch die hierdurch erfassten Interessen des Nachbarn berücksichtigt werden. Daraus folgt der grundsätzliche Anspruch des Nachbarn, dass die Behörde über seinen Antrag auf Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände auf dem Nachbargrundstück ermessensfehlerfrei entscheidet.
39OVG NRW, Urteil vom 15.08.1995 – 11 A 850/92 –, juris Rn. 3, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.08.1960 – I C 42.59 –, juris Rn. 10.
40Von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens im Sinne des § 40 VwVfG NRW kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder umgekehrt Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären.
41Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.1995 – 11 A 850/92 –, juris Rn. 5, und vom 16.06.2015 – 11 A 1131/13 –, juris, Rn. 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Auflage, 2015, § 40 Rn. 89.
42Die Behörde muss ihre Ermessensentscheidung unter korrekter Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf der Basis eines zutreffenden und im entscheidungserheblichen Umfang vollständig ermittelten Sachverhalts treffen.
43OVG NRW, Urteile vom 15.08.1995 – 11 A 850/92 –, juris Rn. 5, und vom 16.06.2015 – 11 A 1131/13 –, juris, Rn. 32.
44Diesen Anforderungen ist die Beklagte bei ihrer ablehnenden Ermessensentscheidung im Bescheid vom 23.09.2013 nicht gerecht geworden.
45Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung zu Unrecht allein darauf gestützt, dass die Baugenehmigung vom 10.02.1989 die beanstandeten Nutzungen nach 22.00 Uhr umfasst (a)). Sie hat entgegen der ihr obliegenden Sachaufklärungspflicht gemäß § 24 VwVfG NRW nicht weiter überprüft, ob die vom Kläger beanstandeten Nutzungen diesen als Nachbarn in seinen Rechten verletzen (b)). Auf Verwirkung der Rechte des Klägers oder die Pflicht des Gerichts die Sache „spruchreif“ zu machen, kann sie sich schließlich nicht berufen (c)).
46a) Die Baugenehmigung vom 10.02.1989 ließ keinen Betrieb des Kurhauses nach 22.00 Uhr zu. Regelungen zu einer derartigen Nutzung sind der Baugenehmigung vom 10.02.1989 nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen.
47Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfordert das in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW niedergelegte Bestimmtheitsgebot, dass sich Inhalt, Reichweite und Umfang der mit einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen eindeutig erkennen lassen müssen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst gegebenenfalls durch Auslegung entnommen werden können. Dabei müssen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts herangezogen werden.
48OVG NRW, Urteil vom 16.12.2014 – 7 A 2623/13 –, juris, Rn. 33 m.w.N.
49Hieran fehlt es. Denn die Baugenehmigung vom 10.02.1989 ist jedenfalls in sich widersprüchlich. Die angegebenen Betriebszeiten sehen eine Nutzung des Kurhauses nur bis 22.00 Uhr vor ((1)). Zugleich schließen aber die ebenfalls angegebenen Arten der im Kurhaus stattfindenden Nutzung bei lebensnaher Betrachtung eine Beschränkung auf Nutzungen bis 22.00 Uhr aus ((2)). Damit ist weder für den Betreiber noch die Nachbarn die Bandbreite der legalen Nutzungen zu erkennen ((3)).
50(1) Die Baugenehmigung vom 10.02.1989 gibt als Betriebszeiten 10.00 bis 22.00 Uhr an. Zwar macht die Baugenehmigung selbst keine Vorgaben zur zeitlichen Dauer der Nutzung des Kurhauses. Gegenstand der Baugenehmigung ist aber aufgrund des Grünstempels auch die Betriebsbeschreibung und deren Ergänzung „Betriebsbeschreibung / Art der Nutzungen“ geworden. Nach der vom Antragsteller gefertigten Betriebsbeschreibung soll der Betrieb zwischen 10.00 und 22.00 Uhr stattfinden. Dabei ist diese Betriebsbeschreibung – anders als die Beklagte meint – nicht nur auf den Betrieb der Gastronomie beschränkt zu verstehen, sondern erfasst den „gesamten“ Betrieb des Kurhauses. Denn in der Betriebsbeschreibung wird als Art des Betriebs angegeben: „Kurhaus mit Gastronomie“. Dadurch wird deutlich, dass die Betriebsbeschreibung auch die anderen im Kurhaus geplanten Nutzung mitumfasst und darstellen soll. Darüber hinaus wird die Zahl der insgesamt im Betrieb Beschäftigten mit 40 angegeben, was ebenfalls dagegen spricht, dass die Betriebsbeschreibung nur den im Vergleich zu den übrigen Nutzungsflächen kleinen gastronomischen Bereich erfassen soll.
51(2) Die sich demnach ergebende Beschränkung der Betriebszeiten auf 10.00 bis 22.00 Uhr steht indes im Widerspruch zu der Art und dem Umfang der in dem Gebäude des Kurhauses geplanten Nutzungen. Nach der maschinenschriftlichen Ergänzung „Betriebsbeschreibung / Art der Nutzungen“, die die beabsichtigten Nutzungen der einzelnen Räumlichkeiten des Kurhauses wiedergibt, sollen u.a., etwa im großen Saal, „gesellschaftliche Veranstaltungen mit Tanz“ und „Großveranstaltungen z.B. Bälle, …“ stattfinden. Es widerspricht indes der Lebenswirklichkeit, dass diese genannten Veranstaltungen lediglich im Zeitraum von 10.00 bis 22.00 Uhr stattfinden. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung der von der Beklagten dargestellten Historie des Kurhauses davon auszugehen, dass sie auch über 22.00 Uhr hinaus und damit außerhalb der in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich angegebenen Betriebszeiten erfolgen.
52(3) Aufgrund dieses Widerspruchs zwischen den in der Betriebsbeschreibung angegebenen Betriebszeiten und den nach der „Art der Nutzung“ zu erwartenden Nutzungszeiten ist weder für den Betreiber noch die Nachbarn zu erkennen, welche Nutzungen, wie lange und in welchem Umfang nach der Baugenehmigung zugelassen und demnach von den Nachbarn zu dulden sind.
53b) Überdies hätte die Beklagte der Frage nach einem Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, das allein planungsrechtlicher Maßstab für einen Nachbarschutz eines – so wie hier – außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers ist,
54vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55/07 –, juris, Rn. 6,
55weiter nachgehen müssen.
56Nach § 15 Abs. 1 S. 2 1. Fall, BauNVO ist ein Vorhaben unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
57Welche Anforderungen im Einzelnen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
58Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 16, und vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 63.
59Bei Lärmimmissionen wird für die Bestimmung der Zumutbarkeit der mit einem Vorhaben notwendigerweise verbundenen Immissionen für die Nachbarschaft in Bezug auf die Belange des Schallschutzes auf die Begriffsbestimmung und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches allgemein fest.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.09.1983 – 4 C 74.78 –, juris, Rn. 5 und vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, juris, Rn. 22; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand August 2015, § 34 Rn. 50b.
61Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird für Geräuschimmissionen, die durch gewerbliche Betriebe hervorgerufen werden, durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26.08.1998 konkretisiert, der auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung zukommt und die grundsätzlich geeignet ist, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren.
62Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.02.2013 – 2 A 2135/11 – , juris, Rn. 52 ff., vom 12.11.2003 – 7 A 3663/99 –, juris, Rn. 113 ff., und vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 –, juris, Rn. 18 ff. jeweils m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 19.
63Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet, wobei die Immissionsrichtwerte nach der – entsprechend der Baunutzungsverordnung einzustufenden – Gebietsart variieren.
64Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet „Kur“ i.S.d. § 11 Abs. 2 BauNVO. Das Grundstück, auf dem sich das Kurhaus befindet, liegt zwar nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, ist aber aufgrund der dort befindlichen Nutzungen – Kurhaus, L. , Konzerthalle – nach § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches L1. einzustufen, so dass auch dort die für Kurgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts gelten.
65Ob die nächtliche Nutzung des Kurhauses diesen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts einhält, hätte weiterer Aufklärung durch die Beklagte bedurft. Eine Prüfung, ob und wie weit die Nutzungen den ggf. von der Baugenehmigung gesetzten Rahmen überschreiten, hat sie nicht vorgenommen. Dies hätte indes nahe gelegen. Denn selbst wenn die Baugenehmigung Nutzungen nach 22.00 Uhr zulassen sollte, wäre deren Grenze mangels gegenteiliger Angaben in der Baugenehmigung die (materiellen) Vorgaben der TA-Lärm; d.h. Immissionen wären nur bis zu dem Richtwert von 35 dB(A) nachts zulässig. Die vom Kläger in der anlässlich des Antrags vom 13.06.2013 erfolgten Korrespondenz geschilderten Vorfälle und die örtliche Situation lassen eine Überschreitung dieses Richtwerts am Gebäude des Klägers hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Der Kläger schilderte Veranstaltungen bis nachts um 4.00 bzw. 4.30 Uhr, bei denen bei zeitweilig geöffneten Fenstern laute Musik gespielt worden sei und sich vor dem Gebäude Gäste versammelt hätten, die sich rege und laut unterhalten hätten. Hinzu kommt, dass zwischen dem Kurhaus und dem Hotelgebäude des Klägers gerade einmal ungefähr 20 m liegen und das Störpotenzial der Lärmimmissionen auch in ihrer Informationshaltigkeit liegt.
66c) Die Beklagte war von der ihr obliegenden Sachaufklärungspflicht auch nicht wegen einer Verwirkung des klägerischen Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten enthoben. Denn Verwirkung ist nicht eingetreten.
67Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein ihn in seinen subjektiven Rechten verletzendes Vorhaben ist verwirkt, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn objektiv gegen Treu und Glauben verstößt. Jede Verwirkung setzt – erstens – das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts (sog. Zeitmoment) und – zweitens – besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Dabei lassen sich hinsichtlich der „längeren Zeit“, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, grundsätzlich keine allgemein gültigen Bemessungskriterien benennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 – 4 C 4.89 –, juris, Rn. 22, und Beschluss vom 16.04.2002 – 4 B 8.02 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – 2 B 1090/12 –, juris, Rn. 8.
69Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt ins-besondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das auch in einer Untätigkeit liegen kann, darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 – 4 C 4.89 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – 2 B 1090/12 –, juris, Rn. 10, und vom 10.06.2005 – 10 A 3664/03 –, juris, Rn. 9.
71Nach diesen Maßstäben wären etwaige Abwehransprüche des Klägers nicht verwirkt. Zwar mag das erforderliche Zeitmoment gegeben sein. Der Kläger hatte bereits seit längerer Zeit Kenntnis von der Nutzung des Kurhauses auch nach 22.00 Uhr. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten fanden im Kurhaus bereits seit 1989, d.h. zu der Zeit, als der Kläger das Kurhotel auf seinem Grundstück übernahm, Abend- und Nachtveranstaltungen statt. Es fehlt aber an dem erforderlichen Umstandsmoment. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger bei der Beklagten eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, indem er sich nicht früher gegen die Nachtnutzungen des Kurhauses gewehrt hat. Denn es fehlt jedenfalls an einem dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand. Die Beklagte hat kein Vertrauen in den bisherigen Bestand begründet. Im Streit stand hier nur die Nutzung des Kurhauses nach 22.00 Uhr, nicht der sonstige Betrieb des Kurhauses. Insoweit trägt der Einwand der Beklagten, sie habe im Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Zustands Aufwendungen für den Umbau und Unterhalt des Kurhauses getätigt, nicht. Die im Einzelnen geschilderten Aufwendungen – für die Sanierung des Daches, für die Brandzentrale, für den Treppenlift, für Erneuerung in der Küche und an den Kühlanlagen sowie für Baumaßnahmen an der Fassade und an der Schiebetür – dienten dem Erhalt und Betrieb des Kurhauses insgesamt und lassen sich nicht nur der Nutzung nach 22.00 Uhr zuordnen. Es ist auch weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie diese Aufwendungen unterlassen hätte, hätte der Kläger sich früher gegen die Nutzung des Kurhauses nach 22.00 Uhr gewehrt.
72Die Kammer war auch nicht verpflichtet, diese Sachverhaltsermittlungen für die Beklagte vorzunehmen und so die Sache spruchreif zu machen. Nach dem für Bau- und immissionsrechtliche Genehmigungen geltendem Grundsatz vom „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren, entfällt die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herbeizuführen, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 52.87 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 15.06.2012 – 2 A 2630/10 –, juris, Rn. 134, und vom 19.06.2007 – 8 A 2357/08 – juris, Rn. 208.
74Dieser Grundsatz findet auch für den hier zu beurteilenden Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten Anwendung. Die Beantwortung der Frage, ob von den streitgegenständlichen Nachtnutzungen für den Kläger unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden, erfordert weitergehende Ermittlungsmaßnahmen, zu denen auch eine schalltechnischen Begutachtung gehören kann.
75Die einheitliche Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Soweit das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit, den Beteiligten die Kosten jeweils anteilig aufzuerlegen, weil der Kläger mit seinen ursprünglichen Klageanträgen voraussichtlich teils obsiegt und teils unterlegen gewesen wäre. Sein Verpflichtungsantrag wäre mangels Spruchreife wohl ohne Erfolg geblieben, während sein Bescheidungsantrag aus den zuvor geschilderten Gründen wohl erfolgreich gewesen wäre. Soweit über die Klage in der Sache entschieden wurde, ergibt sich die Kostenfolge aus dem Unterliegen der Beklagten.
76Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 161 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- VwVfG § 40 Ermessen 1x
- VwGO § 91 3x
- VwGO § 113 2x
- § 61 Abs. 1 S. 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- BauNVO § 11 Sonstige Sondergebiete 1x
- § 34 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 850/92 3x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1131/13 2x (nicht zugeordnet)
- 7 A 2623/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 55/07 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 2362/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2135/11 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 3663/99 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 2127/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1090/12 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 3664/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2630/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2357/08 1x (nicht zugeordnet)