Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 821/16.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, am 10. Oktober 1992 geboren worden zu sein und aus Algerien zu stammen. Am 12. Dezember 2013 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag und wurde am 16. Februar 2016 persönlich angehört, wobei er seinen Asylantrag (in arabischer Sprache) im Wesentlichen wie folgt begründete: Er habe in Algerien elf Jahre lang die Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem habe er Kindern Nachhilfe in Mathematik gegeben. In seinem Heimatland lebten noch sein Bruder, vier Onkel und seine Großfamilie. Er sei zunächst Moslem gewesen, habe sich jedoch schon in Algerien dem Christentum zugewandt. Auslöser hierfür sei eine Fernsehsendung gewesen, die sich kritisch mit dem Islam auseinandergesetzt habe. Er habe eine Kirche in Algier besucht. Dort habe er eine Bibel bekommen. Seine Familie habe diese bei ihm gesehen und herausgefunden, dass er einen christlichen Fernsehkanal eingeschaltet habe. Man habe ihn deshalb „gefoltert“, indem man ihn in seinem Zimmer festgebunden, geschlagen und einen Teil seines Körpers verbrannt habe. Ein Freund sei gekommen und habe ihm zur Flucht aus dem Zimmer verholfen. Der Freund sei reich und habe ihn nach R. gebracht, wo er – der Kläger – im Viertel I. B. in einer Cafeteria gearbeitet habe. Er sei dort aber von Angehörigen seiner Familie gesehen worden. Im November 2013 habe er Algerien verlassen und sei über Tunesien nach Italien gereist. Am 3. Dezember 2013 sei er in Deutschland angekommen.
3Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 und 2 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich lehnte es unter Ziffer 3 die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ab und stellte unter Ziffer 4 fest, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner drohte das Bundesamt dem Antragsteller unter Ziffer 5 des Bescheides die Abschiebung nach Algerien an und befristete unter Ziffer 6 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. - Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. März 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
4Am 8. März 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Vorlage diverser Unterlagen im Wesentlichen geltend: Er besuche auch in Deutschland christliche Gottesdienste und sei inzwischen in einer katholischen Kirche in Q. -P. getauft worden. In Algerien könne er seine Religion nicht ausleben; seine Familie würde ihn töten. Auch im Übrigen sei die Lage der Christen in Algerien schlecht; sie würden dort aufgrund ihres Glaubens verfolgt. Der Kläger beantragt,
5die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 des Bescheids des Bundesamts vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihn als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Abänderung von Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
6Die Beklagte bezieht sich auf die dem Bundesamtsbescheid vom 19. Februar 2016 beigegebene Begründung und beantragt schriftsätzlich,
7die Klage abzuweisen.
8Mit Beschluss vom 15. März 2016 - 10 L 425/16.A - lehnte das Gericht einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Einen Antrag des Klägers auf Abänderung dieses Beschlusses lehnte das Gericht mit einem weiteren Beschluss vom 11. Mai 2016 - 10 L 949/16.A - ab. Das vorliegende Hauptsacheverfahren wurde ebenfalls mit Beschluss vom 11. Mai 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 821/16.A, 10 L 425/16.A sowie 10 L 949/16.A und die durch das Bundesamt auf elektronischem Wege übermittelten Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2016 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
13I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, wonach politisch Verfolgte Asylrecht genießen. Ein solcher Anspruch ist schon gemäß Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ausgeschlossen. Danach wird nicht als asylberechtigt anerkannt, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind gemäß Art. 16a Abs. 2 und § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage 1 zum Asylgesetz die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Der Kläger hat in der Bundesamtsanhörung vom 16. Februar 2016 selbst angegeben, dass er über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Italien) und somit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Bereits aus diesem Grund steht ihm ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu.
14II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.
15Sein Begehren, als Flüchtling anerkannt zu werden, scheitert jedenfalls daran dass die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG, dessen Gegenstand der sog. interne Schutz ist, erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
16Gemessen hieran kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst unter der Annahme, dass er tatsächlich wegen Hinwendung zum Christentum durch Angehörige seiner Familie verfolgt worden wäre, nicht beanspruchen, weil er einen den vorgenannten Anforderungen genügenden internen Schutz in Algerien finden kann. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger, soweit diese aktuell - deutlich mehr als zweieinhalb Jahre nach der Ausreise aus Algerien - überhaupt noch ein Interesse am Kläger haben sollten, ihn ohne weiteres auffinden können sollten, wenn er seine ursprüngliche Heimat meidet und sich in einem anderen Teil des Landes niederlässt. So sieht etwa das Auswärtige Amt sogar für den - hier nicht gegebenen Fall - der Bedrohung durch islamistische Terroristen in einem Untertauchen in einer der größeren Städte Algeriens ein wirksames (wenngleich nicht vollkommenes) Mittel, um einer Verfolgung zu entgehen.
17Vgl. Seite 21 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2016.
18Erst Recht ist dies im vorliegenden Fall, indem es - lediglich - um die (angebliche) Verfolgung durch Familienangehörige geht, anzunehmen. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hervorgehoben hat, einer ethnischen Gruppe namens „Alarsh“ angehören will, der in Algerien mehr als eine Million Menschen zuzuordnen sein sollen und die auch stark in den algerischen Behörden sowie der dortigen Polizei vertreten sein soll. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass eine ethnische Gruppe der genannten Größe eine derart straffe Organisation und eine derart enge Bindung der Angehörigen an die Ethnie aufweisen kann, die es ermöglicht, eine Person, die- wie der Kläger - bei seiner Familie in Ungnade gefallen und der ein gesellschaftlich weithin missbilligtes Verhalten (Hinwendung zum Christentum) angelastet wird, landesweit aufzufinden und zu verfolgen. Ebenso wenig hat der Kläger auch nur im Ansatz aufzeigen können, dass seine Familie über die Macht und die Mittel verfügen soll, die Angehörigen der besagten Ethnie in ihrem Sinne zu instrumentalisieren.
19Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Niederlassung in einem anderen Teil Algeriens allein schon wegen seiner Hinwendung bzw. Konversion zum Christentum nicht möglich sei, weil er an jedem Ort seines Heimatlandes mit Verfolgung durch den Staat oder private Dritte zu rechnen hätte. Denn der Kläger genießt auch in Algerien eine - in mancherlei Hinsicht eingeschränkte - Religionsfreiheit. Dass er im Falle der Rückkehr nach Algerien Eingriffe in diese Freiheit zu erwarten hätte, die nach § 3 AsylG relevant wären, ist nicht erkennbar. Allerdings setzt ein nach dieser Bestimmung relevanter Eingriff in die Religionsfreiheit nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Die Beurteilung, ob eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne der genannten Vorschrift zu erfüllen, hängt aber außer von objektiven auch von subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, ob für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Es reicht dafür nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmestaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen
20- vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 26 ff. -.
21Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung dieser Überzeugung im Regelfall nicht aus
22- vgl. VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 - A 3 S 269/14 -, juris Rn. 6, m.w.N. -.
23Gemessen hieran kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger, wenn er sich an einem anderen Ort in Algerien niederlässt, um dort internen Schutz zu suchen, wegen seiner Hinwendung/Konversion zum Christentum in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden würde. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, die keine relevanten inhaltlichen Widersprüche zu dem vom Kläger vorgelegten Bericht (https://www.opendoors.de/verfolgung/laenderprofile/algerien/) aufweisen, stellt sich die Situation in dem hier interessierenden Zusammenhang wie folgt dar: Die Verfassung Algeriens erklärt zwar den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber eine Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen, die in Algerien eine sehr kleine Gruppe von wenigen tausend Menschen darstellen, genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. So werden etwa Versuche der Missionierung von Moslems bestraft. Christliche Gemeinschaften müssen sich durch die algerischen Behörden akkreditieren lassen. Der Neubau von Kirchen muss - ebenso wie derjenige von Moscheen - behördlich genehmigt werden. Religiöse Veranstaltungen müssen einige Tage vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden. Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche ist behördlich akkreditiert. Mit dem Vatikan werden diplomatische Beziehungen unterhalten. Vereinzelt kommt es zu Spannungen zwischen den wenigen Christen und der großen islamischen Bevölkerungsmehrheit in Algerien. Entsprechende Berichte gibt es etwa über Zusammenstöße von Angehörigen beider Gruppen im Jahre 2010 in der Kabylei. Abgesehen von solchen punktuellen Ereignissen ist aber nichts über eine systematische Verfolgung von Christen in jüngerer Zeit bekannt. Soweit die Behörden in einigen Fällen Anträge christlicher Gemeinschaften auf Neubau oder Rekonstruktion von Kirchen oder sonstigen Gebäuden restriktiv bescheiden bzw. verzögert bearbeiten, gehen auch hier die entsprechenden Berichte nicht so weit, dass von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungslage ausgegangen werden könnte.
24Vgl. zum Ganzen etwa den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 18. Januar 2016 (Stand: Dezember 2015), Seite 16.
25Lässt sich danach keine systematische Verfolgung von Christen in Algerien feststellen und ist dort - ungeachtet eines für Christen zweifellos schwierigen gesellschaftlichen Umfelds - für sie eine prinzipielle Religionsfreiheit gewährleistet, so bestehen auch keine zureichenden Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland unter objektiven oder subjektiven Gesichtspunkten im vorstehend genannten Sinne und somit in asylrechtlich relevanter Weise in seiner Religionsfreiheit verletzt, zumal er auch selbst keinen für ihn als verpflichtend empfundenen (zentralen) Aspekt seiner Religionsausübung benannt hat, auf dessen Ausübung er aufgrund der in Algerien herrschenden Verhältnisse würde verzichten müssen. Neben einer damit nicht zu erwartenden unmittelbaren staatlichen Verfolgung des Klägers wegen seiner Hinwendung bzw. Konversion zum Christentum ist auch nicht damit zu rechnen, dass die algerischen Sicherheitskräfte bei möglichen Misshandlungen durch Dritte gleichsam die Augen verschließen und ihren Schutz verweigern würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der algerische Staat in entsprechenden Fällen grundsätzlich sowohl schutzbereit als auch schutzfähig ist. Dabei ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass kein Staat der Welt - bekanntlich auch nicht die Bundesrepublik Deutschland - einen lückenlosen Schutz vor Kriminalität oder sonstigen Übergriffen durch private Dritte bieten kann. Entscheidend kann im vorliegenden Zusammenhang allein sein, dass der betreffende Staat bereit und in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz zu gewähren.
26Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005 - A 12 S 603/05 -, juris Rn. 29.
27Dass dies in Algerien in Bezug auf die etwaige Misshandlung eines Konvertiten durch private Dritte nicht der Fall wäre, kann auf Basis der zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen nicht festgestellt werden.
28Zudem hat das erkennende Gericht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr nach Algerien die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Erforderlich ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können.
29Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008- 11 A 4395/04.A –, juris Rn. 47.
30Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Algerien insgesamt schwierig ist und im Falle der Bedürftigkeit- neben geringfügigen staatlichen Fürsorgeleistungen - vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommt.
31Vgl. Seite 26 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2016.
32Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Von seiner Arbeitsfähigkeit ist daher auszugehen. Zudem hat er seinen eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat (u.a.) in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar, warum es ihm weder möglich noch zumutbar sein sollte, nach Rückkehr in die Demokratische Volksrepublik Algerien außerhalb seiner Heimatregion auch ohne unmittelbare familiäre Unterstützung Fuß zu fassen und durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.
33Hinzu kommt, dass er im Falle seiner freiwilligen Rückkehr nach Algerien finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten kann, die es ihm erleichtern würde, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.
34Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 - 3 A 1627/10.A -, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, beide abrufbar über juris.
35Festzuhalten bleibt danach, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien voraussichtlich nicht außerstande wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. In seinem Fall wird aufgrund der vorstehend im Einzelnen genannten individuellen Gegebenheiten vom Bestehen einer Ausweichmöglichkeit auszugehen sein. Der Kläger wird als gesunder und arbeitsfähiger Mann, der zudem über berufliche Erfahrung verfügt, nach Rückkehr in sein Heimatland in der Lage sein, sich auch ohne Einbindung in seine Familie oder sonstiges „soziales Netz“ durchzuschlagen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht danach wegen Vorhandenseins einer internen Schutzmöglichkeit nicht. Diese Einschätzung beruht zudem auf „genauen und aktuellen Informationen aus relevanten Quellen“ im Sinne von § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG, namentlich auf dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes.
36III. Es verbleibt auch bei der bereits in den Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom 15. März 2016 - 10 L 425/16.A - und vom 11. Mai 2016 - 10 L 949/16.A - getroffenen Feststellung, dass die Ablehnung des im Dezember 2013 gestellten Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nicht zu beanstanden ist. Offensichtlich unbegründet im Sinne des (im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid insoweit ausdrücklich als Rechtsgrundlage genannten) § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung, d.h. nach dem Stand der Rechtsprechung und der Lehre, sich die Abweisung des Antrags geradezu aufdrängt.
37Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1984- 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43, und juris Rn. 27, sowie vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 12, 145, und juris Rn. 3; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 30 Rn. 13, m.w.N.
38Dies ist vorliegend der Fall, weil es sich - wie ausgeführt - auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und angesichts der Erkenntnislage zum Herkunftsland Algerien geradezu aufdrängt, dass dem Kläger ein interner Schutz in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben zum Verfolgungsschicksal bedarf er daher offenkundig nicht der Schutzgewährung im Ausland. Keinerlei Zweifel bestehen überdies hinsichtlich des Ausschlusses eines Anspruchs auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, da er eigenem Bekunden zufolge über die zur Europäischen Union gehörende Italienische Republik und somit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
39IV Ferner kann der Kläger keinen subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylG beanspruchen. Unabhängig davon, ob in seinem Fall überhaupt eine Gefährdungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gegeben ist, muss er sich auch in diesem Zusammenhang jedenfalls entgegenhalten lassen, dass er einer etwaigen Verfolgung durch Inanspruchnahme internen Schutzes entgehen könnte (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG).
40V. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht eingreifen würde, insbesondere gilt dies für ein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
41Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff. AufenthG Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, juris.
43Das Vorliegen einer Erkrankung, die in Algerien nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, ist nicht feststellbar. Ebenso wenig kann ihm in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass er unmittelbar im Anschluss an eine Rückkehr nach Algerien aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.
44VI. Auch die in dem Bundesamtsbescheid vom 19. Februar 2016 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden; insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt.
45VII. Schließlich kann der Kläger mit seinem hilfsweise geäußerten Begehren, die Beklagte unter entsprechender Abänderung von Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, keinen Erfolg haben. Die im Zusammenhang mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG).
46Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG).
47Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 (juris Rn. 33); Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31.
49Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nicht vorliegen, hält sich die Befristung mit 30 Monaten in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung Asylverfahren, Abschnitt Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 4.2, in der Mitte des durch § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 AufenthG eröffneten Ermessensspielraums von fünf Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt mit dieser Fristbemessung das Gefahrenabwehrinteresse für einen Normalfall ohne "gefahrerhöhende" Umstände (vgl. Ziffer 4.2.1 des Abschnitts Einreise- und Aufenthaltsverbots der Dienstanweisung Asylrecht) falsch gewichtet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Konkrete Gesichtspunkte, die eine Verkürzung der festgesetzten Frist rechtfertigen würden, hat der Kläger weder in seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substanziiert geltend gemacht.
50C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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