Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 1180/18

Tenor

  • 1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren –  – festgestellt, dass auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtgebiet I1.       im Jahre vom  00.00.0000 am  00.00.0000 Verkaufsstellen in I1.       nicht geöffnet sein dürfen.

  • 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, diese Entscheidung bekanntzumachen.

  • 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


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