Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 2818/18

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 07.06.2017 verpflichtet, der Klägerin die beantrage Baugenehmigung zur Errichtung einer Videoboard-Werbeanlage auf der Liegenschaft C.   P.          , N.        Straße XX, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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