Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 53/19

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 207/19 gegen die gegenüber dem Antragsteller erlassene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2019 wird angeordnet, soweit sich die Klage gegen die Androhung der Vollstreckung im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Antragsteller richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.


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