Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1177/17.A
Tenor
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde am 16. August 2015 in Deutschland geboren und besitzt nach Ihren Eltern die somalische Staatsangehörigkeit. Für Ihre am 1. Januar 1996 geborene Mutter sowie ihren ebenfalls am 1. Januar 1996 geborenen Vater hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheiden vom 20. September 2017 bzw. 28. September 2017 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Aufgrund einer entsprechenden Erklärung vom 24. November 2015 üben ihre Eltern das Sorgerecht für die Klägerin gemeinsam aus.
3Am 3. September 2015 ging eine die Klägerin betreffende "Meldung gemäß § 14a Abs. 2 AsylG" des Kreises I1. beim Bundesamt ein. Mit Schreiben vom 7. September 2015 teilte das Bundesamt der Mutter der Klägerin mit, dass für die Klägerin mit dem 3. September 2015 ein Asylantrag als gestellt gelte. Das auf Deutsch verfasste Schreiben enthielt den folgenden Hinweis:
4"Auf die Regelung des §14a Abs. 3 AsylVfG wird hingewiesen. Danach kann der gesetzliche Vertreter des Kindes bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass für das Kind keine Gründe geltend gemacht werden, die das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG rechtfertigen, bzw. dem Kind in seinem Heimatland kein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylVfG droht. Allein der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels z.B. aus humanitären Gründen durch die Ausländerbehörde nicht aus."
5Laut einem in dem Schreiben enthaltenen Hinweis wurden dem Schreiben die folgenden Anlagen beigefügt:
6"Niederschrift Teil 1
7Belehrung(en) gem. § 10 AsylVfG (deutsch und ggfs. fremdsprachig)
8Belehrung(en) gem. § 14 Abs. 1 AsylVfG (deutsch und ggfs. fremdsprachig)
9Erklärung".
10In einem weiteren, ebenfalls auf Deutsch verfassten Schreiben vom 7. September 2015 wurde der Mutter der Klägerin (nochmals) mitgeteilt, dass für die Klägerin ein Asylverfahren eingeleitet worden sei. Das Schreiben enthält u.a. den folgenden Hinweis:
11"Sie haben die Möglichkeit, bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind zu verzichten, indem Sie erklären, dass für das Kind keine Gründe geltend gemacht werden, die das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG oder der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG rechtfertigen, bzw. dem Kind in seinem Heimatland kein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylVfG droht.
12Bei einem Verzicht ergeht ein Einstellungsbescheid hinsichtlich Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, der nur noch eine Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG beinhaltet. Werden keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt, wird eine Abschiebungsandrohung erlassen. Ungeachtet des Verzichts können Sie daher mit der Rücksendung des nachstehenden Dokuments Angaben dazu machen, welche Gründe einer Rückkehr ins Herkunftsland entgegenstehen. Wird das Verfahren eingestellt, wirkt sich dies nicht auf die mögliche Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Die zuständige Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
13Für den Fall, dass Sie nicht auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichten, bitte ich Sie, dass Sie innerhalb eines Monats schriftlich die Gründe darlegen, die Sie zu der Annahme berechtigen, dass bei dem Kind die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegt oder dem Kind in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylVfG droht."
14Laut diesem Schreiben war ihm als Anlage "1 Erklärung" beigefügt. Die beiden Schreiben vom 7.September 2015 wurden der Mutter der Klägerin ausweislich einer im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen Zustellungsurkunde am 8. September 2015 zugestellt. Hinweise darauf, dass den beiden Schreiben vom 7. September 2015 Übersetzungen dieser Schreiben beigefügt waren, sind dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts nicht zu entnehmen.
15Am 21. September 2015 ging beim Bundesamt eine Erklärung vom 18. September 2015 mit u.a. folgendem Text ein:
16"Als gesetzlicher Vertreter von
17Name: Vorname: Geburtsdatum:
18erkläre ich, dass bei dem/der o.g. Minderjährigen keine Merkmale für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG und für die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG vorliegen bzw. in seinem/ihrem Heimatland kein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AylVfG droht, und verzichte auf die Durchführung eines Asylverfahrens."
19In der Erklärung waren handschriftlich der Nachname, der Vorname und das Geburtsdatum der Klägerin eingetragen. Auf der Erklärung befindet sich eine Unterschrift. Von wem diese Unterschrift stammt, ist auf der Erklärung nicht vermerkt.
20Mit Bescheid vom 24. Januar 2017, als Einschreiben zur Post gegeben am 25. Januar 2017, stellte das Bundesamt fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1) und dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 2). Zur Begründung der Ziffer 1 verwies das Bundesamt darauf, dass die Mutter der Klägerin am 18. September 2015 für die Klägerin auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet habe.
21Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 10. Februar 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, dass nicht ihre Mutter, sondern ihr Vater die Erklärung vom 18. September 2015 unterschrieben habe. Ihr Vater sei bei seiner Unterschrift davon ausgegangen, dass er damit das Asylverfahren für sie in Gang setze. Er habe zum damaligen Zeitpunkt weder Deutsch gesprochen, noch habe er zum damaligen Zeitpunkt für sie das Sorgerecht innegehabt.
22Die Klägerin beantragt,
23Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 aufzuheben.
24Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung trägt sie u.a. vor, dass die Eltern der Klägerin ordnungsgemäß über die Folgen eines Verzichts hingewiesen worden seien. In der den Anhörungsschreiben beigefügten Belehrung gemäß § 14 AsylG sei sowohl auf Deutsch als auch auf Somali über die Folgen einer Rücknahme des Asylantrags belehrt worden. Ein Verzicht sei nichts anderes als eine Rücknahme.
27Mit Beschluss vom 11. September 2018 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, dieser hat der Klägerin auf deren Antrag mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt.
28In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2018 hat das Gericht die Mutter und den Vater der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2019 die Sozialarbeiterin C. als Zeugen vernommen. Wegen ihrer Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für die Klägerin (ein Hefter), ihre Mutter (zwei Hefter) und ihren Vater (ein Hefter) sowie die über die Klägerin geführte Ausländerakte (ein Hefter) Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung durch Schriftsatz vom 29. April 2019 wirksam erklärt. Das Einverständnis der Beklagten gilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017 (234-7604/1.17) als erteilt. Die besondere Prozessbeobachtung, für deren Anordnung das Einverständnis der Beklagten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausweislich ihrer allgemeinen Prozesserklärung nicht gilt, ist ausweislich des Formblatts "Kurzübersicht Entscheidung" nicht angeordnet.
31Die Klage ist zulässig und begründet.
32A) Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthafte Klage
33- vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 12 ff), sowie vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 14 -
34ist auch ansonsten zulässig, insbesondere ist die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG gewahrt. Der angefochtene Bescheid ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 25. Januar 2017 als Einschreiben zur Post gegeben worden, so dass er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am 28. Januar 2017 als zugestellt gilt und die am 10. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage fristgerecht erhoben wurde.
35B) Die Klage ist auch begründet. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Keiner weiteren Vertiefung bedarf, wer die Verzichtserklärung vom 18. September 2015 unterschrieben hat und ob diese Person zu diesem Zeitpunkt das alleinige Sorgerecht für die Klägerin innehatte
36- leben wie hier beide Eltern im Bundesgebiet, ist der Verzicht bei gemeinsamem Sorgerecht von beiden Eltern zu erklären, vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GKAsylG, § 14a Rn. 27 (Stand: Dezember 2019); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 14a Rn. 16 -,
37was sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates richtet, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt den ihm obliegenden Informationspflichten nicht nachgekommen ist.
38I. § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG bestimmt, dass das Bundesamt Antragsteller in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung unterrichtet. Bei der im Wege der Auslegung zu ermittelnden Reichweite dieser Informationspflicht ist Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäische Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: RL 2013/32/EU) heranzuziehen. Danach ist ein Antragsteller in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, auch über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags zu informieren. Der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens i.S.d. § 14a Abs. 3 AsylG, den die Richtlinie 2013/32 EU nicht kennt, fällt unter den Begriff "Rücknahme" i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. a) und Art. 27 Abs. 1 RL 2013/32/EU. Die Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz bzw. eines Asylantrags hat sowohl nach dieser Richtlinie als auch nach deutschem Recht im Wesentlichen zwei asylrechtliche Rechtsfolgen: Die Einstellung des Asylverfahrens (Art. 27 Abs. 1 Alt. 1 RL 2013/13/EU, § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) und die Behandlung eines weiteren Antrags als Folgeantrag (Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG in beiden Aspekten der Rücknahme des Antrags gleichgestellt, so dass er unter den Begriff "Rücknahme" i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. a) und Art. 27 Abs. 1 RL 2013/32/EU fällt und das Bundesamt den gesetzlichen Vertreter eines Kindes in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Folgen eines solchen Verzichts zu informieren hat.
39Im Ergebnis so wohl auch Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GKAsylG, § 14a Rn. 29 (Stand: Dezember 2019).
40Dass der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG weniger weitreichende Folgen als die Rücknahme des Asylantrags hat, lässt die asylrechtliche Qualifizierung des Verzichts als Rücknahme unberührt.
41II. Danach ist Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Person(en), die zum Zeitpunkt der Abfassung der Verzichtserklärung vom 18. September 2015 für die Klägerin sorgeberechtigt war(en), ordnungsgemäß über die Folgen eines Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens für die Klägerin belehrt worden war(en).
421. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht die auch auf Somali verfasste "Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG" (Bl. 14 Beiakte 1) schon deshalb nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Information zu den Folgen einer Rücknahme des Asylantrags oder eines Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens, weil sie sich nicht - wie erforderlich - zu den asylrechtlichen Folgen der Rücknahme bzw. eines Verzichts, sondern nur zu aufenthaltsrechtlichen Folgen verhält. Die Information ist zudem bezogen auf einen Verzicht unzutreffend, da der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerade nicht von § 10 Abs. 3 AufenthG erfasst wird, so dass die in der Belehrung dargestellten aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen als Folge einer Rücknahme des Asylantrags für einen Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nicht gelten.
432. Die ebenfalls sowohl auf Deutsch als auch auf Somali verfasste "Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten" (Bl. 6 ff. Beiakte 1) enthält keine Ausführungen zu den Folgen einer Rücknahme der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens.
443. Dahingestellt bleiben kann, ob der im Tatbestand wiedergegebene Hinweis aus dem zweiten Schreiben an die Mutter der Klägerin vom 7. September 2015 (Bl. 20 f. Beiakte 1) inhaltlich den Anforderungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU genügt. Zweifel daran ergeben sich zum einen bezüglich der Verständlichkeit und der Vollständigkeit der Darstellung der unmittelbaren Folgen einer Verzichtserklärung ("ergeht ein Einstellungsbescheid hinsichtlich Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, der nur noch eine Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenhtG beinhaltet") und zum anderen aus dem Fehlen eines Hinweises auf die Folgen für die Stellung eines weiteren Asylantrags. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil dieses Schreiben nur auf Deutsch und damit nicht in einer Sprache verfasst war, deren Kenntnis bei dem bzw. den Erziehungsberechtigten der Klägerin vernünftigerweise vorausgesetzt werden konnte. Davon, dass noch im November 2018 weder die Mutter noch der Vater der Klägerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten, um das Schreiben vom 7. September 2015 zu verstehen, hat sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2018 überzeugt.
45III. Da die Informationspflichten gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU dem Schutz von Asylbewerbern dienen, ist die Klägerin durch die unterbliebene Information auch in ihren Rechten verletzt.
46Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 4 LA 45/17 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018 - A 9 S 350/17 -, juris Rn. 24 (jeweils zum Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG).
47Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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