Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 2802/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind die Eltern des F. . Dieser wurde laut ärztlichem Befundbericht vom 22. Oktober 2020 am 20. Oktober 2020 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Der Beklagte ordnete daraufhin eine Absonderung bis zum 1. November 2020 an. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Urteil vom heutigen Tage im Verfahrens 7 K 2792/20.
3Der Beklagte ordnete noch am 22. Oktober 2020 gegenüber den Klägern mündlich auch deren Absonderung in häusliche Quarantäne sowie die Beobachtung durch das Gesundheitsamt für den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 5. November 2020 an. Die Anordnung wurde jeweils mit Bescheid vom 24. Oktober 2020 - den Klägern zugegangen am 27. Oktober 2020 - bestätigt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Kläger hätten Kontakt mit einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person gehabt und seien deshalb ansteckungsverdächtig. Die häusliche Absonderung stehe dabei nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Der Beklagte sei wegen Gefahr im Verzug zuständig.
4Die Kläger haben am 30. Oktober 2020 Klage gegen diese Bescheide erhoben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 3. November 2020 - 9 L 915/20 - hat die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, dass die Absonderungen voraussichtlich rechtmäßig seien.
5Die Kläger verfolgen ihr Begehren in der Hauptsache weiter und führen zur Begründung im Wesentlichen aus, sie hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Absonderungen, da jederzeit mit einer Wiederholung gerechnet werden müsse, sie sich mit der Absicht trügen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, und ein besonders intensiver Grundrechtseingriff vorgelegen habe. Der Beklagte sei mangels Gefahr im Verzug schon nicht zuständig gewesen. Die Absonderung könne nicht auf den abschließenden und die Generalklausel sperrenden § 30 IfSG gestützt werden, da die Vorschrift wegen Verstoß gegen das Zitiergebot und als massive Freiheitsentziehung ohne Richterbeteiligung verfassungswidrig sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der Absonderung nicht vor. Eine Infektion ihres Sohnes sei nicht nachgewiesen. Ein positiver PCR-Test - zumal mit einem hier vorliegenden Ct-Wert von 36 - sei dazu nicht in der Lage, da nur das Vorhandensein von Erbmaterial, nicht aber entwicklungs- oder vermehrungsfähiger Viren nachgewiesen werde. Jedenfalls sei ihr Sohn nicht als Kranker anzusehen gewesen, da er keine Symptome gehabt habe. Außerdem sei die Absonderung nicht geeignet, die Verbreitung des Virus zu beeinflussen, weshalb sie im Hinblick auf die massiven Einschränkungen unverhältnismäßig sei.
6Die Kläger beantragen sinngemäß,
7festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2020 rechtswidrig gewesen sind.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er verteidigt seine Bescheide und führt ergänzend aus, die Klage sei mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da sich die Quarantäneregeln geändert hätten. Eine behördliche Quarantäneanordnung werde es angesichts der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung nicht mehr geben. Es sei Gefahr im Verzug gewesen. Der Abstrich habe erst am 20. Oktober 2020 erfolgen können, weil sich die Kläger dem am 13. Oktober 2020 verweigert hätten. Auch am 20. Oktober 2020 hätten sich die Kläger zunächst uneinsichtig gezeigt und erst bei einem drohenden Aktenvermerk als „Verweigerer“ die Entnahme akzeptiert. Der vorliegende PCR-Test stelle einen anerkannten Nachweis für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 dar. Die Dauer der Absonderung sei ermessensgerecht erfolgt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 7 L 909/20, 7 L 915/20 und 7 K 2792/20 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
14Zwar ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, denn bei den angegriffenen Absonderungsverfügungen handelt es sich um Verwaltungsakte, die sich nach Klagerhebung - durch Zeitablauf - erledigt haben.
15Die Kläger verfügen aber nicht über das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Absonderungsverfügungen rechtswidrig gewesen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 4 aE VwGO). Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 13.
17Die von den Klägern vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der Absonderungsanordnungen zu begründen.
18Die Kläger können sich zunächst nicht auf eine konkrete Wiederholungsgefahr berufen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 A 557/16 -, juris Rn. 12, m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2022 - 29 K 7114/20 -, juris Rn. 36 f.
20Das ist hier nicht der Fall. Haushaltsangehörige von Personen, deren PCR-Test positiv ausfällt, werden in Nordrhein-Westfalen auf absehbare Zeit primär unmittelbar durch § 15 CoronaTestQuarantäneVO abgesondert. Insofern hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. März 2022 erklärt, dass für ihn in Zukunft kein Anlass für den Erlass einer erneuten behördlichen Absonderungsanordnung besteht. Der Einzelrichter hat keinen Anlass an dieser Aussage zu zweifeln. Selbst wenn der Beklagte dennoch eine individuelle Verfügung erlassen sollte, würden sich sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Gegebenheiten im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung derart von denen im Herbst 2020 unterscheiden, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer entsprechenden Entscheidung des Beklagten zu rechnen ist.
21Vgl. zur Entwicklung nur VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 38 ff., m.w.N.
22Ein Rehabilitationsinteresse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass sich aus den lediglich auf zufälligen Umständen beruhenden Absonderungsverfügungen eine Stigmatisierung der Kläger ergibt, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, ist nicht zu ersehen.
23Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 -, juris Rn. 13, m.w.N.
24Soweit sich die Kläger aufgrund der Umstände der Testung ihres Sohnes durch das mobile Team des Beklagten stigmatisiert fühlen, folgt daraus kein Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der Absonderung. Denn diesbezüglich handelt es sich um den Vollzug einer anderen Maßnahme, die ihre Grundlage nicht in den angegriffenen Bescheiden vom 24. Oktober 2020, sondern in dem - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 16. Oktober 2020 fand.
25Den Klägern steht auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zu. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 15 A 363/20 -, juris Rn 8 f., m.w.N.
27Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dass sich die Kläger nach ihrem Vorbringen „mit der Absicht tragen“, materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend zu machen, lässt die notwendige Ernsthaftigkeit dieser Absicht nicht erkennen. Des Weiteren haben die Kläger ihre vorgebrachte Absicht weder durch Angaben zur Art des Schadens noch zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.
28Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich zuletzt nicht aus einem sich kurzfristig erledigenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Diesbezüglich führt das VG Düsseldorf,
29VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 49 ff.,
30aus:
31„Die Art eines mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist. Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Darüber hinaus kann etwa auch für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Speicherung personenbezogener Daten in einem vergangenen Zeitraum wegen des damit verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, wenn sich dieses Rechtsschutzziel nicht in gleicher Weise durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 - juris, Rn. 14.
33Zwar ergibt sich das fehlende Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht bereits daraus, dass es ihr möglich war, Eilrechtsschutz zu suchen und somit eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten.
34A.A. VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 - Au 9 K 21.70 - juris, Rn. 31.
35Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren.
36BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris, Rn. 29 ff.
37Bei der häuslichen Quarantäne, wie sie hier angeordnet wurde, liegt jedoch keine mit den oben genannten Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe vergleichbare Fallkonstellation vor.
38Anders als die so genannte Zwangsabsonderung nach § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) setzt die häusliche Absonderung nach § 30 Abs. 1 IfSG die Freiwilligkeit des Betroffenen im Sinne seiner Einsicht in das Notwendige und der Bereitschaft, der Absonderungsanordnung (vgl. Rn. 7) Folge zu leisten, voraus,
39BT-Drucksache 14/2530, S. 75; Gerhardt, IfSG, 5. Aufl., § 30 Rn. 1,
40und begründet deshalb mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 41, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 - Au 9 K 21.70 - juris, Rn. 36 f.; Erbs/Kohlhaas/Lutz IfSG § 30 Rn. 2; Gerhardt, IfSG, 5. Aufl., § 30 Rn. 1; ähnlich: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 MN 195/20 -, juris, Rn. 38 (Freiheitsbeschränkung, aber keine Freiheitsentziehung); a. M. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 15 E 1967/20 -, juris, Rn. 35 (Freiheitsentziehung oder zumindest Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 104 Abs. 1 GG); BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel IfSG § 30 Rn. 2 (besonders intensiver Grundrechtseingriff).
42Soweit ein Verstoß gegen die Absonderungspflicht bußgeldbewährt ist, kann dies zwar eine psychische Zwangswirkung auf die Betroffenen ausüben. Die Verpflichtung wird aber nicht durch weitere Vorkehrungen begleitet, die einen zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erforderlichen physischen Zwang bewirken könnten.
43OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 42; VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 - Au 9 K 21.70 - juris, Rn. 36.“
44Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Einzelrichter nach eigenständiger Würdigung an. Der vorliegende Einzelfall rechtfertigt keine andere Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, dass die wenige Tage andauernde häusliche Absonderung die Kläger in besonderem Maße beeinträchtigt haben könnte.
45Dass die Kläger damit im Ergebnis die Rechtmäßigkeit der Absonderungsverfügungen nicht in einem Hauptsachverfahren überprüfen lassen können, folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Dies ist auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu beanstanden, denn im Rahmen dieser anerkannten Fallgruppe ist ein schwerwiegender - kein einfacher - Grundrechtseingriffe erforderlich,
46vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 36 ff.,
47der hier nach den obigen Ausführungen nicht vorliegt.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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