Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2702/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Genehmigung von neun zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten nach dem COVID-19-Kranken-hausentlastungsgesetz i. V. m. § 21 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG).
3Die Klägerin, ein in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommenes Krankenhaus, verfügt laut Feststellungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Mai 2018 an den Betriebsstellen C1. , L. 0 in C2. und K. , T. Str. 0 in C2. über ein Intensivbettensoll von insgesamt 106 Intensivpflegebetten. Tatsächlich betrieb die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zum 15. März 2020 insgesamt 141 intensiv-medizinische Behandlungsbetten, davon 54 Betten als sog. ICU Low-Care-Betten mit nicht invasiver Beatmungsmöglichkeit und 87 Betten als sog. ICU High-Care-Betten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit.
4Mit E-Mail vom 9. April 2020 beantragte die Klägerin beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Beklagten (nachfolgend: MAGS) zunächst keine Genehmigung weiterer intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten, sondern stellte dar, dass ab dem 16. März 2020 weiterhin insgesamt 141 intensiv-medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, davon dann 36 Betten als ICU Low-Care-Betten und 105 Betten als ICU High-Care-Betten. Ihren Antrag korrigierte sie mit E-Mail vom gleichen Tage dahingehend, dass bei einem Bestand von 141 intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten am 15. März 2020 ab dem 16. März 2020 18 weitere ICU High-Care-Betten bereit stünden.
5Diesen Antrag lehnte das MAGS mit Bescheid vom 15. Juni 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der dargelegte Aufwuchs an zusätzlicher intensiv-medizinischer Behandlungskapazität einem Planungsstand entspreche und demzufolge nicht in IG.NRW als zur Verfügung stehende Intensivbetten gemeldet sei. Genehmigt und anschließend gefördert werden könnten nur zur Verfügung stehende intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Soweit Bettenkapazitäten tatsächlich geschaffen oder vorgehalten würden, stehe es der Klägerin frei einen erneuten Antrag auf Genehmigung zu stellen.
6Am 30. Juni 2020 stellte die Klägerin erneut unter Nutzung des von dem Ministerium vorgesehenen Formblattes einen Antrag auf Genehmigung weiterer intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten. Hierin gab sie die Anzahl der intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit 87 ICU High-Care Betten und keine Low-Care-Betten an und meldete als Anzahl der zusätzlichen ab dem 16. März 2020 geschaffenen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten 16 ICU High-Care-Betten.
7Auf diesen Antrag genehmigte das MAGS mit Teilgenehmigungsbescheid vom 21. September 2020 sieben zusätzliche intensivmedizinische Behandlungs-kapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16. März 2020 und lehnte den Antrag (für weitere neun Betten) im Übrigen ab.
8Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 20. Oktober 2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG lägen vor. Sie habe auf der Station M 10 einer sog. Intermediate-Care-Station die dort vorhandenen zehn Betten um sechs Betten aufgestockt und alle 16 Betten mit einer Beatmungsmöglichkeit ausgestattet, sowie Personal und Infusionstechnik aufgestockt. Die Station habe in maschineller Ausstattung und personeller Besetzung einer vollwertigen Intensivstation entsprochen. Jedes Bett sei neben dem maschinellen Beatmungsgerät auch mit Dialysegerät, Überwachungsmonitoren sowie einem PDMS ausgestattet gewesen; auch einen Aufwachraum habe man angeschlossen. Zudem habe man die Personalplanung den Bedürfnissen einer Intensivstation angepasst. Diese Kapazität sei ab dem 8. April 2020 in IG.NRW gemeldet gewesen. Bei der IMC-Station handele es sich um eine Behandlungsstufe zwischen Normal- und Intensivstation. Dort würden Patienten betreut, die zwar intensiv-pflegerisch, aber nicht - wie auf einer Intensivstation - intensiv-medizinisch behandelt würden. Insoweit liege vorliegend eine „Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen“ im Sinne des § 21 Abs. 5 KHG vor. Die 16 Betten seien bis zum 18. Mai 2020 aufgestellt und betriebsbereit gewesen. Maßgeblicher Stichtag sei, anders als der Beklagte meine, nicht der 30. Juni 2020, sondern der im Zeitpunkt der ersten Antragstellung maßgebliche Stichtag des 21. April 2020. Im IG.NRW seien am 21. April 2020 insgesamt 105 Betten gemeldet gewesen, also ein Zuwachs, wie sie - die Klägerin - ihn im Rahmen ihres ersten Antrages vom 9. April 2020 auch gemeldet habe. Damit sei die erste (hier nicht streitgegenständliche) Ablehnung rechtswidrig gewesen, da der Beklagte in dem Bescheid darauf verweise, dass der von ihr dargelegte Aufwuchs an intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten nicht den im Register gemeldeten Intensiv-Betten entspreche. Es könne sich für die Klägerin nicht nachteilig auswirken, wenn von dem Angebot eines erneuten Antrags Gebrauch gemacht werde, anstatt gegen einen rechtswidrig erfolgten Ablehnungsbescheid unmittelbar Klage zu erheben. Denn der Klägerin hätte es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid gefehlt, da ihr gegenüber der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine einfachere, näherliegende und schnellere Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe, die zudem von Seiten des Beklagten ausdrücklich angeboten worden sei. Das Bundesgesetz verlange, dass zusätzliche intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten bis spätestens 30. September 2020 aufgestellt bzw. vorgehalten würden. Dies habe sie getan und am 16. März 2020 auch in IG.NRW nachgewiesen. Die vom Beklagten gewählte Aufteilung in zeitlich fixierte Prüfungsrunden mit unterschiedlichen Stichtagsabfragen gegenüber dem Intensivregister stelle nur eine interne Gestaltung der Verfahrensabwicklung dar. Darin sei keine Rechtsgrundlage für eine materielle Präklusion durch eine vom Beklagten per Meldepflicht zu einem von ihm frei gewählten Stichtag geschaffen. Zu einer solchen Präklusion komme es aber, wenn Betten, die vor dem verwaltungsinternen Stichtag bestanden hätten und zum Stichtag nicht mehr bestünden aus einer Förderung herausfielen. Dies sei mit dem Wortlaut der Regelung nicht zu vereinbaren. Auch das Land sei nicht befugt, solche Ausschlusstatbestände im Verfahren zu schaffen. Es dürfe rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen, im Rahmen einer Bekanntmachung gegenüber dem einzelnen Krankenhaus auf den irreversiblen Verlust von Förderansprüchen hinzuweisen, der auf eine Meldung zu einem bestimmten Stichtag fuße. Eine solche Bekanntmachung habe es jedoch nicht gegeben. Zudem wäre es auch bei der Stichtagsregelung möglich, ein Bett allein für den Stichtag zu melden und die Förderung zu erhalten. Eine derartige gesetzliche Unausgegorenheit könne nicht zu ihren Lasten gehen, da es nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 5 KHG auf jedes ab dem 16. März 2020 zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Bett ankomme.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2020 zu verpflichten, ihr die am 30. Juni 2020 beantragte Genehmigung auch für die weiteren neun zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungs-kapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16. März 2020 zu erteilen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt im Wesentlichen vor, § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG sehe eine Förderung nur für die Schaffung zusätzlicher intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung vor. Die Klägerin habe jedoch über die bewilligten sieben Betten hinaus keine zusätzliche intensiv-medizinische Behandlungskapazität geschaffen. Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG sei nur die Schaffung zusätzlicher intensiv-medizinscher Behandlungskapazitäten förderfähig. Die Klägerin habe vorgetragen, die Kapazitäten seien intensiv-pflegerisch, jedoch nicht intensiv-medizinisch ausgerichtet gewesen. Außerdem seien die Betten zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 2020 nicht (mehr) vorhanden gewesen. Ausweislich der Handreichung im „Ergänzenden Merkblatt über die Pauschale für die Schaffung zusätzlich intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ sei maßgebend für die Bestimmung der förderfähigen intensiv-medizinischen Kapazitäten der tatsächlich vorhandene Bettenbestand zum 16. März 2020. Gefördert würden die zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (durch Aufstellung von Betten oder Einbeziehung aus anderen Stationen), welche zum tatsächlich aufgestellten Bettenbestand zum 16. März 2020 hinzukämen. Zur Überprüfung des Bettenbestandes würden entsprechend der internen Unterlage die beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den in dem landeseigenen Meldesystem IG.NRW hinterlegten Intensivbetten abgeglichen. Erst durch die Eintragung in IG.NRW werde durch die Antragsteller der Nachweis für die Schaffung der zusätzlichen Bettenkapazität erbracht. Für den ersten Prüfungsdurchgang sei als Stichtag der 21. April 2020 festgelegt worden. Bei Anträgen, die vor dem 22. April 2020 eingereicht worden seien, seien die beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den am 21. April 2020 bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen worden. Für die zweite Prüfungsrunde, also für Anträge, die nach dem 21. April 2020 eingereicht worden seien, sei der 1./2. Juli 2020 bzw. 30. Juni 2020 ausgewählt worden. Im Nachgang zu diesen Prüfungsdurchläufen seien weitere mit geringerem Antragsaufkommen durchgeführt worden. Nur durch dieses Verfahren sei das Ministerium in der Lage gewesen, die große Zahl an Anträgen anhand derselben Maßstäbe zu prüfen. Aufgrund der Möglichkeit mehrere Anträge zu stellen seien im Rahmen der an den ersten Durchgang anschließenden Prüfungsrunden sowohl Erstanträge als auch durch Krankenhäuser erneut gestellte Anträge beschieden worden. Auf die Möglichkeit der erneuten Antragstellung sei sowohl im Rahmen des Ablehnungsbescheids der ersten Prüfungsrunde als auch in der zugehörigen Begleit-E-Mail hingewiesen worden. Ebenso sei das Verfahren erläutert worden. Hierbei sei ausdrücklich auf die Stichtagsregelung und die maßgebliche Meldung im IG.NRW hingewiesen worden. Die Ablehnung des ersten Antrags sei von der Klägerin nicht angegriffen worden und damit bestandskräftig geworden. Darüber hinaus sei auch der neue Antrag über 16 Betten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit im Umfang von neun Betten in rechtmäßiger Weise abgelehnt worden, da die Klägerin die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Zusätzliche Behandlungskapazitäten könnten durch das Aufstellen von Betten oder durch Einbeziehung von Betten auf anderen Stationen geschaffen werden und müssten in der täglichen Abfrage des IG.NRW spätestens zum Stichtag der jeweiligen Prüfungsrunde gemeldet sein. Zum 30. Juni 2020 seien im Auszug aus IG.NRW für die Klägerin 94 Betten (36 ICU Low-Care und 58 ICU High-Care) gemeldet gewesen. Dementsprechend seien zusätzlich zu den laut Antragsformular am 15. März 2020 vorhandenen 87 Betten nur sieben zusätzliche Betten am 30. Juni 2020 gemeldet gewesen. Zur vollständigen Genehmigung der von der Klägerin begehrten zusätzlichen 16 Betten hätten jedoch 103 Betten vorhanden und in IG.NRW gemeldet seien müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den weitergehenden Ausführungen der Klägerin, wonach 16 Betten auf der sog. IMC-Station durch die teilweise Neuaufstellung und die teilweise Aufrüstung von Betten geschaffen worden seien. Unabhängig von dem Umstand, dass nach § 21 Abs. 5 KHG ausdrücklich nur die Neuaufstellung von Betten und die Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen, nicht aber die Aufrüstung von Betten genehmigungsfähig sei, trage die Klägerin selbst vor und belege dies auch, dass die zusätzlichen Betten nur bis zum 18. Mai 2020, nicht aber zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 2020 vorhanden gewesen seien. Hierdurch sei auch keine materielle Präklusion gegeben; vielmehr hätte es der Klägerin freigestanden, einen erneuten Antrag auf Genehmigung zu stellen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet.
17Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Vorhaltung von neun zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung genehmigt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 21. September 2020 ist, soweit dieser angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.
18Der angefochtene Bescheid war aufgrund eines erheblichen Begründungsdefizits ursprünglich formell rechtswidrig. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierbei hat die Behörde auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
19Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 39 Rn. 18.
20Dies hat die Behörde jedoch nicht zutreffend getan. Ablehnungsgrund war, dass zum maßgeblichen Stichtag keine weitere zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazität mit maschineller Beatmung im Umfang von neun Betten geschaffen worden war. Begründet wurde der Bescheid indes damit, dass die intensivmedizinische Behandlungskapazität mit maschineller Beatmung laut IG.NRW nicht zur Verfügung stehe.
21Dieser Begründungsmangel ist jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW im Klageverfahren geheilt worden.
22Der angegriffene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung zusätzlicher Kapazitäten im Umfang von weiteren neun Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nicht.
23Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG erhalten zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zusätzliche intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag von 50.000,- Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
24Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin im streitgegenständlichen Umfang von neun Betten nicht, da sich dieser Aufwuchs am maßgeblichen Stichtag nicht aus der Datenbank IG.NRW ergab.
25Die von dem Beklagten geübte Verwaltungspraxis des Abstellens auf Meldungen in IG.NRW zur Bestimmung der geschaffenen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere führt sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer dem Wortlaut der bundesrechtlichen Norm des § 21 Abs. 5 KHG widersprechenden materiellen Präklusion.
26Der Bundesgesetzgeber hat die materielle Prüfung der Fördervoraussetzungen den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übertragen (§ 21 Abs. 5 Satz 1 KHG) und die Durchführung der Genehmigungsverfahren damit der jeweiligen Landesverwaltungspraxis unterworfen, die zur Abwicklung der Verfahren Förderrichtlinien erstellen können. Die Bundesländer haben damit unabhängig voneinander die Möglichkeit, jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der geschaffenen zusätzlichen Behandlungskapazität aufzustellen. Die vom MAGS aufgestellten Grundsätze des Förderverfahrens finden sich in dem den antragstellenden Krankenhäusern zugänglich gemachten „Ergänzenden Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlich intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ und in einer internen Handreichung des MAGS mit dem Titel: Auswahlverfahren „Soforthilfe zum Aufbau von Beatmungsplatzkapazitäten“ (Beatmungsgeräte) und „Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung“ (Intensivbetten).
27Derartige Fördergrundsätze sind rechtlich als förderrichtlinien-ähnliche Vorgaben zu qualifizieren, die das Verwaltungshandeln der Genehmigungsbehörde zu steuern geeignet sind. Sie bewirken eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungshandelns. Eine über die der Verwaltungsvorschrift innewohnende interne Bindung der Verwaltung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes vermittelt, jedoch nur in der Ausprägung, welche die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben.
28So auch OVG Nds., Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 8 LA 93/11 -, juris Rn. 6 und VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2021 - 21 K 6278/20 - juris Rn. 35, jeweils m. w. N.
29Maßgeblich ist daher, wie die zur Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder zumindest geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 -, juris Rn. 36, m .w. N.
31Die Bewilligungsbehörde, die den Förderrichtlinien gemäß handelt, ist durch den Gleichheitssatz verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht die Behörde generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese ihre ermessensbindende Wirkung, sodass sich die Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit dem Gleichheitssatz dann nur noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis beurteilt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2021 - 21 K 6278/29 -, juris Rn. 39 und 41.
33Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass er sich in der Bearbeitung der Anträge an die niedergelegten Förderrichtlinien gehalten hat, so dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Form einer abweichenden Verwaltungspraxis besteht.
34Voraussetzung für die Förderung ist die Erteilung einer Genehmigung, welche per Formblatt zu beantragen war. Dieses stand auf der Internetseite des MAGS ab dem 6. April 2020 und in aktualisierter Form ab dem 8. April 2020 zur Verfügung. Ausweislich des „Ergänzenden Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlich intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ sind maßgebend für die Bestimmung der förderfähigen intensiv-medizinischen Kapazitäten der tatsächlich vorhandene Bettenbestand zum 16. März 2020. Gefördert werden hiernach die zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (durch Aufstellung von Betten oder Einbeziehung aus anderen Stationen), welche zum tatsächlich aufgestellten Bettenbestand zum 16. März 2020 hingekommen. In dem Merkblatt wird weiter ausgeführt, dass keine rechtliche Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht, zusätzlich zu den pauschalen Mitteln für die Schaffen von intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten weitere Förderungen vorzunehmen.
35Nach der internen Unterlage des MAGS sind im Krankenhausplan zugelassene Krankenhäuser antragsberechtigt. Berücksichtigt werden nur Krankenhäuser, welche bereits (ausweislich des Feststellungsbescheides) Intensivbetten vorhalten. Weiter soll die Genehmigung versagt werden, wenn die beantragten Intensivbetten nur geplant, nicht aber tatsächlich aufgestellt sind, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Krankenhausträger die Möglichkeit hat, erneut einen Antrag zu stellen, sobald die maßgeblichen Betten tatsächlich aufgestellt wurden.
36Entsprechend der internen Unterlage wurden zur Überprüfung des Bettenbestandes die beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den in dem landeseigenen Meldesystem IG.NRW hinterlegten Intensivbetten abgeglichen. Erst durch die Eintragung in IG.NRW wurde durch die Antragsteller der Nachweis für die Schaffung der zusätzlichen Bettenkapazität erbracht. Zur Strukturierung des Verfahrens wurden mehrere Prüfungsdurchgänge vollzogen. Im ersten Prüfungsdurchgang von Anträgen, die vor dem 22. April 2020 eingereicht wurden, sind die beantragten Intensivbetten mit dem am 21. April 2020 bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen worden. In einem zweiten Prüfungsdurchgang wurde für später gestellte Anträge der Stichtag 1./2. Juli 2020 bzw. 30. Juni 2020 zugrunde gelegt. Danach folgten weitere Prüfungsdurchgänge. Über den Abgleich zwischen beantragten zusätzlichen Betten und den in IG.NRW hinterlegten Intensivbetten wurden die Antragsteller auch mit einer Begleit-E-Mail hingewiesen.
37Der streitgegenständliche Antrag auf Genehmigung von Behandlungskapazitäten vom 30. Juni 2020 fiel damit in den zweiten Prüfungsdurchgang, für den auch dessen Prüfungsstichtag maßgeblich war, mit der Folge, dass die Klägerin die Fördervoraussetzungen für die verlangten weiteren neun Betten nicht mit Erfolg dargelegt hat, da bereits seit dem 18. Mai 2020 und damit sogar vor Stellung des zweiten Genehmigungsantrages diese Kapazitäten nicht mehr vorhanden und auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht mehr bei IG.NRW gemeldet waren.
38Diese für das Förderverfahren niedergelegten Abläufe und Vorgaben sind geeignet, erforderlich und angemessen und damit insgesamt verhältnismäßig. Das landeseigene Meldesystem IG.NRW wird von den Krankenhäusern ohnehin in anderen Angelegenheiten genutzt und die antragstellenden Krankenhäuser konnten das Meldeportal daher ohne großen zeitlichen oder personellen Aufwand nutzen, um das Erfüllen der Voraussetzungen für eine Förderung einfach durch Nutzung des elektronischen Formulars nachzuweisen. Gleichzeitig ermöglichte es eine Überprüfung der Fördervoraussetzungen durch den Beklagten in verwaltungseffizienter Art und Weise und schuf gleichzeitig die organisatorische Basis für eine etwaige spätere Nachkontrolle, ob die beantragten Betten tatsächlich auch aufgestellt und vorgehalten worden sind.
39Mit der von dem Beklagten geübten Verwaltungspraxis eines Abgleichs der Bettenmeldung in IG.NRW zu verschiedenen Stichtagen wird auch keine faktische materielle Präklusion verfolgt, die dem Wortlaut der bundesrechtlichen Norm des § 21 Abs. 5 KHG widerspricht. Der Abgleich von beantragten und gemeldeten Intensivbetten in IG.NRW in mehreren Prüfungsrunden, die zu einem jeweiligen Stichtag enden, hält sich im Rahmen des dem Beklagten eröffneten Spielraums zur Gestaltung des Verwaltungsverfahrens zur Umsetzung des § 21 Abs. 5 KHG, da es die zweckmäßige Strukturierung des Verfahrens mit vielen Anträgen ermöglicht.
40Vgl. zur Eröffnung des Verwaltungsermessens zur Gestaltung des Verfahrens Rixen, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: 2. EL April 2022, § 10 Rn. 12; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 10 Rn. 16 ff.
41Durch den Datenabgleich zu fixen Stichtagen und den Hinweis auf die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung kann für vorgehaltene Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit, die lediglich fehlerhaft nicht im Meldesystem erfasst waren, durch eine neue (ggfs. wiederholte) Antragstellung eine Genehmigung erreicht werden, so dass eine materielle Präklusion nicht eintritt.
42So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2021 - 21 K 6278/20 -, juris Rn. 56 ff.
43Voraussetzung hierfür ist jedoch jedenfalls, dass die geschaffenen Betten im Zeitpunkt einer erneuten Antragstellung zum maßgeblichen Stichtag weiterhin bestehen und als Intensivbetten nutzbar sind. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Förderregelung.
44§ 21 Abs. 5 KHG regelt zwar nicht ausdrücklich, wie lange die neuaufgestellten oder einbezogenen Betten als Intensivbetten insgesamt von den Krankenhäusern vorzuhalten sind. Indes ist bei der Auslegung von § 21 Abs. 5 KHG vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Norm zwingend davon auszugehen, dass eine nur kurzfristige Aufstellung von Betten, die - wie von der Klägerin vorgetragen - im Zeitpunkt der erneuten Förderantragstellung bereits nicht mehr vorgehalten wurden und von denen die Klägerin auch nicht behauptet, dass sie jederzeit wieder hätten aktiviert werden können, für den Erhalt einer Förderung nicht ausreichend.
45§ 21 Abs. 5 Satz 1 KHG wurde im Rahmen des COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetzes eingefügt. Zweck des Gesetzes war unter anderem die Erhöhung von Bettenkapazitäten für die Behandlung von COVID-19- Erkrankten (…) durch Schaffung zusätzlicher intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten,
46BT-Drs. 19/18112 S. 1.
47Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn ein Intensivbett beispielsweise lediglich für einen Tag aufgestellt würde. Die Höhe des vorgesehenen finanziellen Anreizes für die Schaffung von Intensivbetten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung in Höhe von 50.000 Euro je Bett spricht deutlich dafür, dass der Gesetzgeber den Pauschalbetrag nicht für nur sehr kurzfristig aufgestellte oder vorgehaltene Betten vorsehen wollte, sondern mit Blick auf die nicht absehbare Dauer und Intensität der Pandemie eine längerfristige Vorhaltung der Betten beabsichtigte und bei Erhalt einer Förderung auch voraussetzte.
48Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der Regelung davon aus, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie einen erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten geben werde. Daher sollten die Krankenhäuser für zusätzlich provisorisch geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten einen Bonus erhalten.
49BT-Drs. 19/18112, S. 21.
50Der Gesetzgeber wollte also die Bettenkapazitäten auf den Intensivstationen zur Bewältigung der durch die Pandemie bedingten Belastungen des Gesundheitssystems verlässlich und damit jedenfalls mittelfristig ausweiten.
51Die Intention des Gesetzgebers wird weiterhin deutlich, wenn er unter dem Abschnitt der Gesetzesfolgen im Abschnitt über Nachhaltigkeitsaspekte ausführt, dass mit den Regelungen dafür gesorgt werde, dass die bestehenden Strukturen des Gesundheitssystems (…) in der durch die durch das neuartige Coronaviurs SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie ausgelösten Krise aufrechterhalten werden und die medizinische (…) Versorgung sichergestellt werden können.
52BT-Drs. 19/18112, S. 23.
53Das Ziel die medizinische Versorgungslage in einer Zeit erwartbaren Mehrbedarfs an Betten zu stabilisieren bzw. zu verbessern lässt sich jedenfalls nicht mit einer bloß kurzfristigen Aufstellung und einem Rückbau noch innerhalb des Förderzeitraums bis Ende September 2020 erreichen.
54Es bedarf zur Entscheidung dieses Rechtsstreits keiner abschließenden Einschätzung, wie lange die neugeschaffenen oder einbezogenen Intensivbetten in toto aufzustellen sind. Das Gericht ist aber jedenfalls der Auffassung, dass das bloße Vorhalten für 40 Tage bei einem Rückbau der geschaffenen Betten bereits vor einer erneuten Antragstellung im noch laufenden Genehmigungszeitfenster jedenfalls nicht ausreichend ist, um eine Förderung nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu erlangen.
55Die Klägerin ist bei der Ablehnung ihres ersten Antrags auch nicht rechtlos gestellt gewesen, da es ihr grundsätzlich offen stand, gegen eine Versagung der Genehmigung ihres zunächst gestellten Antrages rechtlich vorzugehen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mehr Betten vorhielt und in IG.NRW gemeldet hatte. Diese Möglichkeit hat sie nicht genutzt, so dass der Ablehnungsbescheid vom 15. Juni 2020 bestandskräftig geworden ist. Hinzutritt, dass, selbst wenn sie unter Nutzung rechtlicher Möglichkeiten zunächst eine Genehmigung für die eingerichteten Betten erhalten hätte, damit eine nachträgliche Überprüfung einer bewilligten Förderung bezüglich der tatsächlichen Vorhaltung genehmigter Kapazitäten und bewilligter Auszahlungen durch die zuständigen Behörden nicht ausgeschlossen wäre.
56Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann letztendlich ebenfalls offen bleiben, ob die von der Klägerin auf einer vormaligen Intermediate-Care-Station aufgerüsteten Betten in der Zeit vom 8. April 2020 bis zu ihrem Rückbau am 18. Mai 2020 tatsächlich als eine (neue) vollwertige Intensivstation betrieben wurden und damit diese Betten als von „anderen Stationen einbezogen“ anzusehen gewesen wären, da wie dargelegt bei einer Auslegung von § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm eine Förderung mangels einer ausreichenden Vorhaltedauer der Intensivkapazitäten zum maßgeblichen Stichtag vorliegend ausscheidet und die Genehmigung der streitgegenständlichen Betten der Klägerin vorliegend rechtmäßig versagt wurde.
57Das Gericht schließt sich darüber hinaus - ohne dass es im vorliegenden Verfahren darauf ankommt - der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an, dass die bloße Aufrüstung von bereits bestehenden Intensivbetten um eine Möglichkeit der invasiven Beatmung nicht den Fördertatbestand des § 21 Abs. 5 KHG erfüllt.
58VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2021 - 21 K 6278/20 -, juris Rn. 64 bis 73.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
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