Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1468/23
Tenor
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Frau L., Q.-straße, T.,
Klägerin,
gegen
den R., I.-straße, N., Gz.: N01,
Beklagten,
wegen Tierschutzrechts (Fortnahme eines Pferdes sowie Haltungs- und Betreuungsverbot von Pferden und sonstige Anordnungen)
hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht H.,
die Richterin am Verwaltungsgericht J.,
den Richter am Verwaltungsgericht E.,
die ehrenamtliche Richterin S.,
den ehrenamtlichen Richter C.
für Recht erkannt:
Die Ziffern 1 bis 3 sowie 6 bis 8 des Bescheides vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
1
Tatbestand
2Am 3. und 18. Februar 2016 fanden nach einer entsprechenden Beschwerde Kontrollen der Pferdehaltung der Klägerin – diese besaß zum damaligen Zeitpunkt drei Tiere – durch Bedienstete des Beklagten statt. Mit Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2016 ordnete der Beklagte an, dass u.a. in der kalten Jahreszeit (vom 15. Oktober bis 30. April) den Tieren ein Witterungsschutz mit trockener Liegefläche zur Verfügung stehen müsse, die Einzäunung und sonstigen Materialien der Haltungseinrichtung keine Verletzungsgefahr aufweisen dürfe, die Hufe einer unter Hufrehe leidenden Schimmelstute bis zum 4. März 2016 einem staatlich anerkannten Hufschmied oder Tierarzt zur Behandlung zugeführt werden müssten sowie Futter in ausreichender Qualität und vor Witterungseinflüssen geschützt angeboten werden müsse. Die Ordnungsverfügung erlangte Bestandskraft.
3Am 30. März 2021 gab es eine weitere anonyme Beschwerde über die Pferdehaltung der Klägerin. Es wurde dabei u.a. bemängelt, dass die Tiere knietief im Matsch stünden und kein frisches Wasser hätten. Bei der am gleichen Tag stattgefundenen Kontrolle stellten die Bediensteten des Beklagten fest, dass die Versorgung mit Heu und Wasser in Ordnung war, lediglich die Wasserbehälter der Reinigung bedürften. Der Boden unter dem Unterstand war matschig, die Tiere waren jedoch sauber. Die Klägerin wurde am 12. April 2021 angeschrieben. Am 16. April 2021 teilte sie telefonisch mit, dass sie die Tiere in drei Wochen auf die Sommerweide bringe. Die Tiere seien nie ohne Wasser, in letzter Zeit würden jedoch Leute häufiger auf die Weide kommen und Wasserbehälter umschubsen, weshalb der Bereich unter dem Unterstand auch so nass sei.
4Am 28. April 2023 ging beim Beklagten erneut eine anonyme Beschwerde über die Pferdehaltung der Klägerin ein. Bemängelt wurde dabei, dass sich ein Pony mit dauerhaft zu langen Hufen und hochgradiger Lahmheit in dauerhafter Einzelhaltung befinde.
5Am gleichen Tage erfolgte um 10.00 Uhr eine Kontrolle durch Bedienstete des Beklagten, bei der diese ein Pony namens „D.“ in Alleinhaltung mit vier extrem langen Hufen, einen dreckigen Wasserbottich sowie abgetrennt gelagertes, für das Pferd unzugängliches Heu vorfanden. Der Gesundheitszustand von zwei weiteren Tieren, die auf einer anderen Weide gehalten wurden, war in Ordnung.
6Am 29. April 2023 fand um 11.45 Uhr eine weitere Kontrolle durch Bedienstete des Beklagten statt. Dabei wurde die Klägerin u.a. aufgefordert, den Unterstand einzustreuen und das Pony mit der Hufrehe bis 18.00 Uhr einer Behandlung durch einen Tierarzt zuzuführen. Im Anschluss an die Kontrolle kontaktierte die Klägerin eine Tierärztin, die die Hufe des Ponys bearbeitete und Schmerzmittel verabreichte.
7Bei einer Folgekontrolle am 1. Mai 2023 ordneten die Bediensteten des Beklagten u.a. mündlich die Fortnahme des Ponys mit der Hufrehe an. Mit Bescheid vom 4. Mai 2023, zugestellt am 9. Mai 2023, erfolgte die schriftliche Bestätigung der Fortnahme der Ponystute „D.“ und die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Klägerin. Ferner wurde die Klägerin dazu angehört, dass beabsichtigt sei, ihr gegenüber die Haltung und Betreuung von Pferden zu untersagen.
8Am 4. Mai und 10. Mai 2023 fanden Nachkontrollen der Ponystute „D.“ nach erfolgter Behandlung in ihrer Pflegestelle statt. Das Pony machte dabei auf die Bediensteten des Beklagten einen zufriedenen Eindruck, es hatte sich in die Herde eingefunden und das Gangbild hatte sich deutlich verbessert. Der eingesetzte Hufschmied hatte am 9. Mai 2023 dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass das Tier seit Längerem keine professionelle Hufpflege mehr erhalten gehabt habe und unter einem entzündeten offenen Hufgeschwür leiden würde.
9Mit Schreiben vom 18. Mai 2023 teilte die Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsuntersagung von Pferden mit, sie habe alle Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt. Sie habe nach der entsprechenden Anordnung durch den Beklagten die Ponystute „D.“ unverzüglich medizinisch behandeln lassen. Das Tier habe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht seit Monaten Schmerzen gehabt. Die Lahmheit sei nicht von der chronischen Hufrehe gekommen, sondern von einem akuten Hufgeschwür. Sie habe das Pony nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für Hufrehe-Ponys gehalten. Das Tier sei nicht abgemagert gewesen und habe ausreichend Heu zur Verfügung gehabt. Eine hohe fette Weide sei Gift für ein Hufrehe-Pony. Das Wasser sei auch nicht jauchig gewesen, vielmehr habe sie täglich Geruchs- und Geschmacksproben von dem Wasser genommen. Es habe sich um natürlich gehaltene Pferde gehandelt. Der Bereich unter dem Unterstand sei infolge starker Regenfälle nach einem Dachschaden aufgeweicht gewesen. Der Beklagte habe durch sein Einschreiten einfach nur die legitime Schlachtung der Ponystute verhindern wollen. Ihren Tieren sei es immer gut gegangen.
10Mit Bescheid vom 31. Mai 2023, zugestellt am 2. Juni 2023, untersagte der Beklagte der Klägerin ab sofort das Halten und Betreuen von Pferden (Ziffer 1). Ferner ordnete er an, dass die Klägerin die von ihr gehaltenen Pferde bis spätestens zum 30. Juni 2023 aus ihrem Bestand abzugeben habe, wobei nur für diese Pferde die weitere Haltung und Betreuung bis zu deren Abgabe, spätestens also bis zum 30. Juni 2023 gestattet werde (Ziffer 2). Überdies ordnete er an, dass die Klägerin ihm ab sofort spätestens fünf Werktage vor Abgabe eines jeden Pferdes aus ihrem Bestand schriftlich mitzuteilen habe, welches Pferd unter Angabe des Alters, der Rasse, des Geschlechts und der Kennzeichnung an welche Person oder Einrichtung unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person abgegeben werden solle (Ziffer 3). Die Klägerin habe die sofortige, baldmöglichste Veräußerung der am 1. Mai 2023 fortgenommenen Ponystute zu dulden (Ziffer 4). Der Beklagte ordnete zudem die sofortige Vollziehung seiner Anordnungen unter Ziffer 1 bis 4 an (Ziffer 5) und drohte für den Fall, dass die Klägerin seiner Anordnung zu Ziffer 1 nicht oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziffer 6); für den Fall, dass sie der unter Ziffer 2 genannten Forderung nicht nachkomme, die Durchsetzung der unter Ziffer 2 genannten Anordnung im Wege des unmittelbaren Zwanges an Ziffer 7) und für den Fall, dass sie der unter Ziffer 3 genannten Forderung nicht oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € je Pferd für das keine rechtzeitigen oder keine vollständigen Angaben gemacht würden, an (Ziffer 8). Zur Begründung führte der Beklagte an, nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG könne die zuständige Behörde insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt habe, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen. Gemäß § 2 TierSchG müsse, wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und dürfe die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht ausreichend nachgekommen. Immer wieder habe es an der Versorgung und angemessenen Unterbringung ihrer Tiere gefehlt, neben stark verschmutztem Trinkwasser insbesondere an ausreichend Pflege bzw. tierärztlicher Behandlung und Versorgung, sodass insbesondere die Ponystute „D.“ kaum habe laufen können. Auch eine diesbezügliche mündliche Anordnung habe die Klägerin nicht veranlassen können, ihre Tiere ausreichend zu versorgen und angemessen unterzubringen. Somit bleibe festzustellen, dass die Klägerin mehrfach und grob gegen die tierschutzrechtlichen Vorgaben hinsichtlich ihrer Pferdehaltung verstoßen und dadurch den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Leiden sowie zudem Schäden zugefügt habe.
11Am 9. Juni 2023 hat die Klägerin Klage gegen die Bescheide vom 4. Mai 2023 und 31. Mai 2023 erhoben.
12Am 22. August 2023 hat sich eine Bedienstete des Beklagten telefonisch bei Frau P. in F. nach dem Zustand der bei ihr in Pflege befindlichen Ponystute „D.“ erkundigt. Dabei ist ihr gesagt worden, dass das Tier einen akuten Reheschub gehabt habe und deshalb aus der vorherigen Pflegestelle abgeholt worden sei, dabei habe es bei der Abholung kaum laufen können. Nach einer Woche sei der Zustand mit einer Futterumstellung und viel Kühlen verbessert. Am 6. September 2023 ist eine Kontrolle der Pflegestelle durch Bedienstete des Beklagten erfolgt, bei der festgestellt wurde, dass die Ponystute „D.“ aufgrund eines Reheschubs habe umgestallt werden müssen, das Gangbild sich jedoch verbessert habe und die Hufe weiterhin gekühlt werden müssten.
13Mit Beschluss vom 29. September 2023 – 10 L 524/23 – hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 10 K 1468/23 gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2023 hinsichtlich der Ziffern 1., 2. und 3. wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Ziffer 6., 7. und 8. angeordnet, den Antrag im Übrigen jedoch abgelehnt.
14Der Beklagte hat mit Kaufvertrag vom 10. November 2023 die Ponystute „D.“ an Frau P. aus F. für 1.440,00 € veräußert.
15Am 17. September 2025 hat eine weitere Kontrolle der Pferdehaltung der Klägerin durch Bedienstete stattgefunden, bei der zwei Tiere auf der Weide am U./Y.-straße vorgefunden wurden. Eines der Tiere hat auf die Kontrolleure einen abgemagerten Eindruck gemacht. Ferner wurden Materialien auf der Weide vorgefunden, von denen eine Verletzungsgefahr ausgegangen ist. Das angebotene Heu ist nach Auffassung der Kontrolleure nicht vor Verschmutzung und Nässe geschützt gewesen.
16Am 18. September 2025 hat die Klägerin auf telefonische Nachfrage der Bediensteten des Beklagten bestätigt, dass ihr die zwei Pferde gehören würden. Das eine Pferd habe sie im Herbst 2024 südlich von G. von einem Ponyhof gekauft. Es handele sich um ein ehemaliges Polopferd, das sie versuche, durch die Gabe von viel Heu und Rübenschnitzel sowie Hafer aufzupäppeln. Sie habe bereits durch einen holländischen Pferdezahnarzt, dessen Name sie nicht mehr wisse, das Gebiss kontrollieren lassen. Die Verletzungsgefahren, die von einem aufgrund eines Sturms umgestürzten Zaun ausgingen, würden umgehend beseitigt werden. Sie kümmere sich täglich um die Tiere.
17Am 24. September 2025 haben Bedienstete des Beklagten mit der neuen Eigentümerin der Ponystute „D.“, Frau P., Kontakt aufgenommen, die erklärt hat, dass das Pony aus dem Reheschub heraus sei, mittlerweile sogar ausgebildet werde und an der Longe in allen drei Gangarten taktklar gehe. Selbst auf harten Böden laufe das Pony lahmfrei. Es seien sogar Ausritte im Gelände möglich. Das Pony werde von einem Hufschmied, der auch gleichzeitig Huforthopäde sei, betreut.
18Bei einer weiteren Kontrolle am 30. September 2025 haben die Bediensteten des Beklagten nur noch ein Pferd auf der von der Klägerin genutzten Weide vorgefunden, das abgemagerte Tier ist nicht mehr vorhanden gewesen. Die verletzungsgeeigneten Materialen auf der Weide sind beseitigt gewesen.
19Auf die entsprechende Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 hat die Klägerin dem Beklagten unter dem 9. Oktober 2025 mitgeteilt, das abgemagerte Tier sei nun nicht mehr in ihrem Besitz, weitere Auskünfte zu dessen Verbleib werde sie jetzt nicht machen.
20Zur weiteren Begründung ihrer Klage vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren und macht ergänzend geltend, sie habe die Hufe der Ponystute „D.“ weit häufiger bearbeitet, als es die Tierschutz-NutztierhaltungsVO vorsehe. Das Tier sei bis zum Auftreten des Hufgeschwürs schmerzfrei auf den etwas längeren Hufen gegangen. Lediglich am 28. April 2023 habe sie sich umzugsbedingt nicht um das Tier kümmern können, ansonsten wäre ihr die Lahmheit gleich aufgefallen. Selbstverständlich sei sie der Anordnung vom 29. April 2023 gleich nachgekommen und habe die Tierärztin verständigt. Sie habe ihre Tiere artgerecht mit viel Auslauf und ausreichend gesundem Futter gehalten. Die doppelte Sohle ihres Reheponys „D.“ sei ähnlich einem orthopädischen Spezialbeschlag gewesen. Das Hinzuziehen eines Tierarztes zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht erforderlich gewesen, da das Tier unverändert klar gelaufen sei. Sie habe die Hufe der Stute immer nur soweit bearbeitet, dass keine Schmerzen beim Tier entstanden seien. Sie habe das Tier nur deshalb alleine gehalten (aber in Hörweite der anderen Pferde), damit die Hufe schneller hätten heilen können. Für ein Abbürsten des Winterfells seien die Temperaturen auch noch nicht hoch genug gewesen. Die Kenntnisse der eingesetzten Amtsveterinäre zur Hufrehe seien veraltet und unzureichend. Dies zeige sich auch daran, dass das Rehepony „D.“ mehrfach die Pflegestelle gewechselt habe und es trotz der umgesetzten Anordnungen durch die Amtsveterinäre bei den Pflegestellen zu Verschlechterungen gekommen sei. Zu beachten sei auch, dass „D.“ zur Nahrungsmittelgewinnung hätte geschlachtet werden sollen. Letztlich habe Herr Dr. X. das Tier weit unter Wert veräußert und sozusagen verschenkt.
21In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, da sie Sorge gehabt habe, dass die Kosten aufgrund der Fortnahme und Unterbringung der Pony-stute „D.“ sie finanziell überfordern könnten, habe sie gesagt, sie wolle das Tier schlachten lassen. Das ehemalige Polopferd namens „O.“ sei psychisch fertig gewesen und habe gekoppt. „O.“ habe sie auf der U-wiese untergebracht, weil diese stark bewachsen gewesen sei und Ruhe geboten habe. Es seien nur wenige Spaziergänger dort vorbeigekommen. Zunächst hätten sie eine Gewichtszunahme erreicht, dann sei jedoch das Schützenfest gekommen und aufgrund des Stresses habe das Pferd wieder an Gewicht verloren. Ihr Ehemann habe das Pferd dann tot auf der Weide gefunden. Dem Beklagten habe sie das Versterben des Tieres nicht mitteilen wollen, weil sie Sorge gehabt habe, dass er ihr unterstellen werde, dass das Tier verhungert sei. Das andere Pferd auf der Weide habe sie sodann abgegeben. Sie halte derzeit keine Tiere, würde jedoch in Zukunft gerne wieder Pferde halten wollen. Zurzeit habe sie eine Stelle auf einem Reiterhof.
22Die Klägerin beantragt,
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Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 4. Mai 2023 sowie die Ziffer 4 des Bescheides vom 31. Mai 2023 rechtswidrig gewesen ist.
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Die Ziffern 1 bis 3 sowie 6 bis 8 des Bescheides vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und macht überdies geltend, die Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, die fachliche Beurteilung und Sachkunde der eingesetzten Tierärzte in Zweifel zu ziehen. Die von der Klägerin vorgebrachten wissenschaftlichen Erkenntnisse seien nur Nebelkerzen, um von der akuten Lahmheit des Tieres „D.“ und den damit verbundenen erheblichen Schmerzen abzulenken. Die Ponystute sei weder adäquat in Bezug auf diese Schmerzen noch in Bezug auf die Grunderkrankung der Hufrehe tierärztlich behandelt worden. Auch sei die Hufpflege über einen langen Zeitraum erheblich vernachlässigt worden. Die anderen von der Klägerin gehaltenen Pferde hätten keine trockene, saubere Liegefläche im Witterungsschutz gehabt, vielmehr habe diese aus Morast und Kot bestanden. Auch sei der Zugang zum Witterungsschutz erheblich durch einen platzierten Mist- und Kothaufen eingeschränkt worden. Die Tiere seien nicht nur durch den Geruch ihrer eigenen Ausscheidungen, sondern auch durch möglicherweise bei Regen auswaschenden Parasiten und Keimen erheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens und Gesundheitsgefahren ausgesetzt gewesen. Diese Pferde seien mindestens hinsichtlich der Haltungsbedingungen erheblich vernachlässigt gewesen.
29In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend dargetan, es seien mehrere Punkte bei der Pferdehaltung der Klägerin zu bemängeln gewesen. Es sei der Einstreu schlecht gewesen sowie der Zustand des Wassers, es habe Verletzungsgefahren auf der Weide gegeben und es habe auch nichts Kosten verursachen dürfen. Die Klägerin habe für ihr 30 Jahre altes Pferd auch keinen adäquaten Unterstand gehabt. Wenn ein Pferd wegen des Alters einen reduzierten Ernährungszustand habe, müsse man ihm eine entsprechende Liegefläche bieten. Insgesamt fehle der Klägerin die Einsichtsfähigkeit für adäquate Haltungsbedingungen der Tiere Sorge tragen zu müssen. Die Erteilung von Auflagen wäre nicht zielführend gewesen. Es gehe auch nicht darum, dass die Klägerin kranke Pferde oder ein krankes Tier habe. Es gehe um den Umgang mit diesen. Am 29. April 2023 habe „D.“ bei der Kontrolle keinen Meter laufen wollen. Der Schweif habe bis auf den Boden gehangen, das Fell sei verfilzt gewesen und an einigen Stellen länger als an anderen. Das Pferd sei suboptimal gepflegt gewesen. Es habe sich nur dann bewegt, wenn es forciert getrieben worden sei. Selbst dann seien die Bewegungen nur äußerst widerwillig gewesen. Bei „D.“ habe es sich um ein typisches Hufrehe – Pony gehandelt. Die Hufe seien deutlich zu lang und nach oben gebogen gewesen. Die im Anschluss an die Kontrolle von der Klägerin beauftragte Tierärztin habe am Tag nach der Behandlung angerufen und mitgeteilt, dass die Klägerin ihr gesagt habe, es solle nichts getan werden, das die Schlachtreife verhindern könne, ansonsten wären weitere Therapiemaßnahmen bei „D.“ durchaus möglich gewesen. Der Erfolg der weiteren Therapiemaßnahmen zeige sich auch daran, dass es dem Tier bei seiner neuen Eigentümerin wesentlich besser gehe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 L 524/23 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
331. Soweit die Klägerin unter der Ziffer 1. des Klageantrages begehrt, es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 4. Mai 2023 sowie die Ziffer 4 des Bescheides vom 31. Mai 2023 rechtswidrig gewesen ist, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungklage statthaft nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
34Mit der Veräußerung und Übereignung der Ponystute „D.“ an Frau P. hat sich der Bescheid vom 4. Mai 2023 sowie die Ziffer 4 des Bescheides vom 31. Mai 2023 nämlich erledigt.
35Im Falle des Vollzugs eines Verwaltungsaktes gilt grundsätzlich, dass ein Wegfall der tatsächlichen und rechtlichen Beschwer und damit Erledigung anzunehmen ist, wenn die Vollzugsfolgen nicht mehr rückgängig machbar sind und auch sonst keine Steuerungsfunktion mehr von dem Verwaltungsakt ausgeht. Vorliegend sind durch die Veräußerung (bzw. unentgeltliche Übertragung) und Übereignung der Tiere die Folgen des Vollzugs jedenfalls nicht mehr unmittelbar reversibel. Mit dem Verkauf und der Übereignung verliert der Betroffene das Eigentum und die Behörde die Verfügungsbefugnis an den Tieren. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages dürfte schon aufgrund des gutgläubigen Erwerbs nicht mehr in Betracht kommen. Zudem entfaltet der Verwaltungsakt keine weitere Steuerungsfunktion mehr, so dass sich dieser mithin durch Vollzug erledigt hat. Darüber hinaus fehlt dem Betroffenen diesbezüglich auch das Rechtsschutzbedürfnis, denn er kann nach dem oben Gesagten seine Rechtsposition durch eine Aufhebung des vollzogenen Verwaltungsakts nicht mehr verbessern, da sich der (unmittelbar) bestehende Nachteil nicht mehr ohne Weiteres beheben lässt. Eine solche Auslegung schneidet dem Adressaten der Anordnung der Duldung der Veräußerung der fortgenommenen Tiere auch keine Rechtsschutzmöglichkeiten ab (Art. 19 Abs. 4 GG), da insoweit – vor Vollzug der Veräußerung – die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bestand. Im Übrigen besteht die Möglichkeit der Umstellung der Hauptsache auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
36Vgl. VG München, Urteil vom 9. August 2023 – M 23 K 21.4198 –, juris Rn. 67; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2024 – 23 K 6414/19 –, juris Rn. 36 f. (jeweils mit weiteren Nachweisen).
37Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin verfügt insbesondere über das erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Sie kann sich mit Erfolg auf eine mögliche Wiederholungsgefahr berufen, weil sie in der Vergangenheit schon mehrfach Ponys mit Hufrehe gehalten hat und auch künftig wieder Pferde bzw. Ponys halten möchte, sodass eine ähnliche Sachverhaltskonstellation in der Zukunft wieder auftreten kann.
38Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 4. Mai 2023 sowie die Ziffer 4 des Bescheides vom 31. Mai 2023 ist nicht rechtswidrig gewesen und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
39a) Die am 1. Mai 2023 mündlich angeordnete und am 4. Mai 2023 schriftlich bestätigte Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Ponystute „D.“ ist rechtmäßig gewesen.
40Der Beklagte war nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW, § 1 Nr. 1 ZustVO Tierschutz NRW, § 4 Abs. 1 OBG NRW für die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung im Wege des Sofortvollzugs zuständig. Einer vorherigen Anhörung der Klägerin bedurfte es nach § 28 Abs. 1, 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht.
41Die Voraussetzungen der Fortnahme lagen vor. Rechtsgrundlage war § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Hiernach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere kann sie ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
42Die fortgenommene Ponystute „D.“ wurde von der Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen des § 2 TierSchG gehalten. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG hat der Halter das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Der Begriff der „Pflege“ umfasst alles, was als gute Behandlung zu bezeichnen ist und das Wohlbefinden eines Tieres fördert.
43Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, juris Rn. 120; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 11 ME 234/12 -, juris Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG Kommentar, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 2 Rn. 27.
44Dabei kommt den Feststellungen des Amtstierarztes, ob den Anforderungen des § 2 TierSchG zuwidergehandelt wurde, besondere Bedeutung zu.
45Vgl. hierzu: BayVGH, Beschlüsse vom 6. November 2017 – 9 ZB 15.2608 –, juris Rn. 8 und vom 7. Juni 2018 – 9 ZB 18.665 –, juris Rn. 7.
46Im vorliegenden Fall durfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass bei der Pony-Stute „D.“ erhebliche Leiden und Schmerzen zum Zeitpunkt der Kontrollen am 28. und 29. April 2023 sowie 1. Mai 2023 vorgelegen haben. Mit Blick auf die insoweit überzeugenden Ausführungen der Amtsveterinäre ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Hufrehe Erkrankung der Ponystute „D.“ nicht adäquat tierärztlich hat behandeln lassen und ihr deshalb Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Zwar hatte die Klägerin nach der mündlichen Anordnung durch Bedienstete des Beklagten am 29. April 2023 „D.“ durch eine Tierärztin behandeln lassen, im Anschluss an diese Behandlung war ausweislich der am 1. Mai 2023 gefertigten Video-Aufnahmen das Tier aber immer noch laufunwillig und zeigte erhebliche Probleme beim Auftreten. Im Gegensatz dazu verdeutlichen die Video-Aufnahmen vom 8. und 13. Mai 2023, die nach der vom Beklagten initiierten tiermedizinischen Behandlung und Bearbeitung der Hufe des Tieres gefertigt wurden, eine deutliche Verhaltensänderung von „D.“ in Gestalt eines ungehinderten schnellen Trabens und auch sonst eines natürlichen Bewegungsmusters. Auch zeigen die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbilder von „D.“ sowie die Angaben ihrer neuen Eigentümerin vom 24. September 2025 eine weitere erhebliche Verbesserung des Allgemeinzustandes, insbesondere des Gangbildes des Tieres, was gleichfalls die Annahme des Beklagten stützt, dass die von der Klägerin in Bezug auf „D.“ durchgeführte Behandlung unzureichend gewesen ist und dies mit Leiden und Schmerzen für das Tier verbunden war. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Behandlung von Tieren mit Hufrehe durchaus herausfordernd sein kann, was sich auch an dem Rehe-Schub in der ersten Pflegestelle des Tieres zeigt, gleichwohl hätte die Klägerin aufgrund dieser besonderen behandlungsbedürftigen Erkrankung weitergehende Maßnahmen durchführen müssen, um das Wohlbefinden des Tieres zu verbessern und dessen Leiden zu vermindern.
47b) Die Ziffer 4. des Bescheides vom 31. Mai 2023 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Duldung der Veräußerung der Ponystute „D.“ kommt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Betracht. Danach kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sieht im Regelfall ein Stufenverhältnis vor, jedoch ist die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen auch des Halbsatzes 2 nicht daran gehindert, sofort eine Veräußerungsanordnung zu erlassen. Dies gilt vor allem dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falls auf eine Fristsetzung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 Alternative 2 TierSchG verzichtet werden kann. Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Einräumung einer Frist zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Tierhaltung nicht sinnvoll wäre, weil ein sofort vollziehbares umfassendes Tierhaltungsverbot besteht. Andererseits ist eine Fristsetzung aber auch entbehrlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere zeitnah sichergestellt werden kann.
48Vgl. VG München, Beschluss vom 16. März 2023 – M 23 E 23.967 –, juris Rn. 55.
49Diese Voraussetzungen waren hier gleichfalls erfüllt. Insbesondere musste der Beklagte der Klägerin nicht die Möglichkeit einräumen, eine Veräußerung der Ponystute „D.“ selbst vorzunehmen. Die Klägerin hatte durchgängig im Verwaltungsverfahren erklärt, sie wolle die Ponystute „D.“ einer Schlachtung zuführen. Auch hatte sie der am 29. April 2023 hinzugezogenen Tierärztin erklärt, dass nur solche tierärztlichen Behandlungen durchgeführt werden sollten, die der Schlachtreife nicht entgegenstünden. Mit Blick auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken bezüglich der durch eine anderweitige Unterbringung entstehenden Kosten lag eine zeitnahe Veräußerung zum Geringhalten der Kosten im Interesse der Klägerin, auf die der Beklagte wegen der entstandenen Unterbringungskosten gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG hätte ggf. Rückgriff nehmen können.
502. Soweit die Klägerin unter Ziffer 2. begehrt, die Ziffern 1 bis 3 sowie 6 bis 8 des Bescheides vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft sowie auch sonst zulässig und zudem begründet. Die Ziffern 1 bis 3 und 6 bis 8 des Bescheides vom 31. Mai 2023 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51a) Rechtsgrundlage des unter Ziffer 1 verfügten Haltungs- und Betreuungsverbots ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Hiernach kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
52Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
53Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 34.
54Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Der Begriff der „Pflege“ umfasst alles, was als gute Behandlung zu bezeichnen ist und das Wohlbefinden eines Tieres fördert.
55Vgl. BVerfG, Urteil vom 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, juris Rn. 120; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 11 ME 234/12 -, juris Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG Kommentar, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 2 Rn. 27.
56Den danach bestehenden Anforderungen wurde zuwidergehandelt, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen ‚Nahrungserwerbsverhalten‘, ‚Ruheverhalten‘, ‚Körperpflege‘, ‚Mutter-Kind-Verhalten‘, ‚Sozialverhalten‘ oder ‚Erkundung‘ unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt wurden.
57Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 45.
58Ein Verbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt nicht Zuwiderhandlungen in Bezug auf sämtliche zu erfüllende Anforderungen an die Haltung und in Bezug auf jedes einzelne Tier eines Bestandes sowie hieraus resultierende schwerwiegende Beeinträchtigungen aller Tiere voraus. Ziel eines solchen Verbots ist nicht die Sanktionierung in der Vergangenheit begangener Zuwiderhandlungen, sondern der zukunftsgerichtete Schutz von Tieren vor weiteren Zuwiderhandlungen und den daraus erwachsenden Beeinträchtigungen.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 20 A 1345/11 -, juris Rn. 10.
60Eine Wiederholung liegt ab zwei erfolgsqualifizierten Zuwiderhandlungen vor.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 2016 - 3 B 34/16 -, juris Rn. 8.
62Ob eine Zuwiderhandlung „grob“ im Sinne der Vorschrift war, beurteilt sich im Einzelfall nach der Intensität und Dauer des Verstoßes, der Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, des Ausmaßes und der Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie dem Grad des Verschuldens.
63Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 45.
64Unter den aus der Zuwiderhandlung resultierenden Leiden sind sämtliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres zu verstehen, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle übersteigen und auf Einwirkungen zurückgehen, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen und von dem Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden werden.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 –, juris Rn. 26.
66Dies ist anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden.
67Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 50.
68Ziel und Zweck einer Haltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG ist es, auf die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG hinzuwirken und somit Schmerzen, Leiden und Schäden bei den betroffenen Tieren zu verhindern, die durch die Art und Weise der Haltung bedingt sind.
69Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2024 - 6 S 3018/19 -, juris Rn. 55.
70Für eine Haltungsuntersagung bestehen tatbestandlich hohe Hürden. Den Anforderungen des § 2 TierSchG muss wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden sein. Dadurch müssen den gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sein. Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 3 B 16/24 -, juris Rn. 12.
72Es ist anerkannt, dass den beamteten Amtstierärzten gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Beurteilung zusteht. Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte des Beklagten beschäftigt sind.
73Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 39 m.w.N.
74Diese gesetzlich normierte vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte erstreckt sich jedoch naturgemäß (nur) auf die Bereiche, in denen die Amtstierärzte aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung besondere Kompetenz besitzen. So haben sie „besondere Kenntnisse und Erfahrung in den Fragen der Schmerz- oder Leidensfähigkeit eines Tieres und dessen Möglichkeit der Äußerung des Schmerzempfindens und seines Leidens, der Erheblichkeit von Schmerzen, Leiden und Schäden, der Haltungsbedingungen, der Schädigung oder Vernachlässigung des Tieres, der Beeinträchtigungen beim Weiterleben, der Beurteilung von Eingriffen und der Würdigung von Tierversuchen und ihrer Durchführung“.
75Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 7 B 1612/22 -, juris Rn. 31; Lorz/Metzger, 7. Auflage 2019, TierSchG, § 15 Rn. 18.
76Die Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte findet daher dort ihre Grenzen, wo keine veterinärmedizinischen Fragen zu beurteilen sind. Eine solche Frage außerhalb spezifisch veterinärmedizinischer Sachkunde ist die Prognostizierung zukünftigen Tierhalterverhaltens. Die Frage, wie sich eine Person zukünftig als Tierhalter verhalten wird, ist keine veterinärmedizinische, so dass die entsprechende Einschätzung der Amtstierärzte nicht durch die Vorschrift des § 15 Abs. 2 TierSchG privilegiert ist, sondern – den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts folgend – einer inhaltlich nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung bedarf. Die Verwaltungsgerichte überprüfen in diesen Fällen, ob die Grundlage der Prognoseentscheidung zutreffend und umfassend ermittelt und die prognostische Entscheidung nach methodisch und logisch anerkannten Grundsätzen getroffen und begründet wurde.
77Vgl. Schoch/Schneider/Geis, 6. EL November 2024, VwVfG, § 40 Rn. 167.
78Dabei ist insbesondere auch das rechtsstaatliche Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hierzu muss das Verbot nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne – auch im Hinblick auf die Grundrechte des Betroffenen – sein, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern.
79Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2024 - 6 S 3018/19 -, juris Rn. 43.
80Die Behörde muss sich aber ernsthaft mit milderen, weniger schwer in das Eigentum (Art. 14 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifenden Handlungsalternativen befasst haben. Als solche kommen beispielsweise die Fortnahme und zeitlich befristete Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bei begründeter Hoffnung, dass der Halter eine tierschutzgerechte Haltung in absehbarer Zeit gewährleisten werde, in Betracht oder auch die Beschränkung des Verbots auf landwirtschaftliche Nutztiere, auf bestimmte Tierarten, auf bestimmte Höchstzahlen an Tieren, auf die vorläufige Beschränkung auf Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG und anderes mehr.
81Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2024 - 6 S 3018/19 -, juris Rn. 43; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2020 - 15 K 3564/20 -, juris Rn. 58; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG, § 16a Rn. 49.
82Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot als rechtswidrig. Es basiert auf einer fehlerhaften Prognoseentscheidung und ist damit auch unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Ponystute „D.“ mit der Hufrehe unter einer Erkrankung gelitten hat, deren unzureichende Behandlung für das Tier mit Schmerzen und Leiden verbunden war. Die anderen Tiere der Klägerin wiesen dagegen bei den maßgeblichen Kontrollen durch die Bediensteten des Beklagten am 28. und 29. April 2023 sowie 1. Mai 2023 keine Krankheitszeichen auf, insbesondere war ihr Ernährungszustand gut. Aufgrund des Pflegezustandes von „D.“ konnte also nicht darauf geschlossen werden, dass der Klägerin die generelle Eignung zum Halten und Betreuen von Pferden fehlt. Soweit der Beklagte auf die unzureichende Versorgung auch der übrigen Pferde der Klägerin mit sauberem Trinkwasser, der unzureichenden Sauberkeit des Unterstandes sowie der Liegefläche und ihr ungepflegtes Äußeres hinweist, führt dies noch nicht zu der Annahme, dass die Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 31. Mai 2025 rechtmäßig wäre. Zwar hat der Beklagte zu Recht angemerkt, dass der Klägerin bei der Pferdehaltung in bestimmten Punkten eine Einsichtsfähigkeit für die Bedürfnisse der Tiere fehlt, vorliegend hat der Beklagte in der Vergangenheit gegenüber der Klägerin jedoch bislang keine schriftlichen Ordnungsverfügungen unter Androhung von Zwangsmitteln erlassen, um die Klägerin zur Beseitigung von Mängeln in der Tierhaltung anzuhalten. Obgleich die Pferdehaltung der Klägerin bei Kontrollen im Februar 2016 und März 2021 auffällig gewesen war, hatte der Beklagte im Anschluss (auch nicht in der Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2016) keine Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen angedroht bzw. festsetzen müssen. Die Behörde ist jedoch gehalten, im Rahmen des § 16a TierSchG durch Einzelfallanordnungen auf ordnungsgemäße Zustände hinzuwirken. Diese Anordnungen können ggf. mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Auf eine abgestufte Vorgehensweise entsprechend dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann in der Regel – und konnte auch im vorliegenden Fall – nicht verzichtet werden.
83Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – B 1 S 04.1255 –, juris Rn. 41.
84Mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 31. Mai 2023) waren die Ergebnisse der Kontrollen am 17. und 30. September 2025 für die Frage eines Haltungs- und Betreuungsverbotes nicht in den Blick zu nehmen. Unabhängig davon, hätten aber auch diese eine Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbotes noch nicht gerechtfertigt.
85b) Erweist sich die Untersagung der Haltung und Betreuung von Pferden unter Ziffer 1 im Bescheid vom 31. Mai 2023 als rechtswidrig, können auch die darauf aufbauenden Anordnungen unter Ziffer 2 (Abgabe der gehaltenen Pferde) und Ziffer 3 (Abgabemitteilung und Benennung des neuen Tierhalters) sowie die unter den Ziffern 6 bis 8 angedrohten Zwangsmittel keinen Bestand haben.
86Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
87Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- TierSchG § 2 8x
- TierSchG § 16a 6x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 2x
- § 56 Abs. 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Nr. 1 ZustVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
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