Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 9 K 17.3942

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung für zwei in die Denkmalliste als Teil einer Kleinwohnungsanlage eingetragene Wohngebäude auf dem Grundstück Flur Nummer 285/34 (…), die stark sanierungsbedürftig und noch bewohnt sind.

Die beiden Häuser sind als Teil einer aus sieben Häusern bestehenden ehemaligen Eisenbahner bzw. Schwellenfabrikarbeitersiedlung, Kleinwohnungsanlage in die bayerische Denkmalliste eingetragen (D-1-75-124-21). Es handelt sich um sieben einzeln stehende Mehrfamilienhäuser, die ursprünglich auf großen Grundstücken mit Garten standen. Der Eintrag erfolgte 2013 als zusammenhängendes Baudenkmal gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Die sieben Mehrfamilienhäuser sind weder Einzeldenkmäler noch besteht ein Ensembleschutz (Schreiben des Landesamts für Denkmalpflege vom 05. Juli 2017, Blatt 69 Behördenakte).

Die Klägerin beantragte am 19. Oktober 2015 die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung eines Baudenkmals unter Vorlage eines Instandsetzungs- und Nutzungskonzepts vom 27. Mai 2015, einer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom Juli 2015 und einer Bestätigung der Bank über die Möglichkeit der Beleihung vom 08. Juli 2015.

Die Klägerin legte im Verwaltungsverfahren ein Gutachten eines Sachverständigen für den Denkmalschutz vom 24. Februar 2017 und 18. September 2017 (Blatt 61 und Blatt 64 der Gerichtsakte) vor. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass die großen Gärten mittlerweile durch Neubauten fast vollständig zugebaut und die vorhandenen historischen Bauten fast vollständig durch die Neubauten verdeckt seien. Eine Festsetzung als Einzeldenkmäler sei nicht erfolgt. Ein Ensemble bestehe mittlerweile nicht mehr, da die großen Gärten zur Selbstversorgung, die ehemals die Siedlung geprägt hätten, zugebaut seien. Ein zusammenhängendes Baudenkmal bestehe ebenfalls nicht mehr. Das Landesamt für Denkmalpflege nahm mit Schreiben vom 5. Juli 2017 dazu Stellung (Blatt 69 Gerichtsakte). Die gesamte Siedlung sei 2013 wegen ihrer geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung als zusammenhängendes Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen worden. Diese historische Bedeutung bescheinige auch das klägerische Gutachten.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Abrissgenehmigung ab. Eine Überprüfung der Nachweise und der Wirtschaftlichkeitsberechnung sei nicht erfolgt, da kein Antrag auf Sanierung gestellt worden sei. Auch die Klärung der Bezuschussung für den Erhalt des Denkmals fehle dem Antrag.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 hob das Landratsamt den Bescheid vom 26. Juli 2017 zu Protokoll auf. Eine nochmalige Prüfung der Denkmaleigenschaft durch das Landesamt für Denkmalpflege werde veranlasst.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit dem Schriftsatz vom 22. August 2017 Klage und beantragte zuletzt,

I. Es wird festgestellt, dass der Abbruch der auf dem Grundstück Flurnummer 285/34 gelegenen Gebäude Hausnummern acht und zehn, K.Straße, keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis nach dem bayerischen Denkmalschutzgesetz und keiner sonstigen öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf.

II.

Hilfsweise zu I.: der Beklagte wird verpflichtet, die unter dem 19. Oktober 2015 beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung der Gebäude Hausnummer acht und zehn zu erteilen, hilfsweise den Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, insbesondere das Protokoll des Augenscheins vom 20. Juni 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig.

Der Klageantrag auf Feststellung, dass der Abbruch der beiden Häuser keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis und keiner sonstigen öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf, ist unzulässig. Zum einen fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da ausweislich der zu Protokoll gegebenen Erklärung der Vertreter des Landratsamtes die Denkmaleigenschaft durch die dafür zuständigen Fachbehörden erneut geprüft wird. Je nach Ergebnis der Prüfung bedarf es einer denkmalrechtlichen Erlaubnis oder auch nicht, sodass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Notwendigkeit für eine Entscheidung des Gerichts bestand. Da eine Entscheidung der Verwaltung fehlt, handelt es sich um eine unzulässige vorbeugende Klage im Widerspruch zum Grundsatz der Gewaltenteilung (Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage vor § 40 Randnummer 25). Als Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist der Antrag auch wegen der in § 43 Abs. 2 VwGO bestimmten Subsidiarität unzulässig, da der Antrag auf Abbruchgenehmigung aufrechterhalten wurde und darüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt es aus diesem Grunde an der Zulässigkeitsvoraussetzung eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses, da über die Denkmaleigenschaft fachlich neu entschieden wird. Ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ist nicht erkennbar, wenn wie hier eine erneute fachliche und rechtliche Prüfung des beantragen Begehrens erfolgt.

Die Hilfsanträge sind unzulässig, da es vorliegend ebenfalls an der Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit an der Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses fehlt. Der Ablehnungsbescheid wurde aufgehoben und der Antrag auf Abbruchgenehmigung wird sowohl im Hinblick auf die Eigenschaft der Mehrfamilienhäuser als Baudenkmal als auch im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Abbruchgenehmigung erneut durch die primär dafür zuständigen Verwaltungsbehörden geprüft. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht bereit sind, eine solche Prüfung vorzunehmen, sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m § 708 f. der ZPO.

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