Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser auf dem ihm benachbarten Grundstück.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 163/4, Gem. … …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Im Norden grenzt es an das Grundstück FlNr. 163/5. Für dieses Grundstück beantragte die Beigeladene bei der beklagten Stadt ... unter dem … März 2017 die Erteilung eines Vorbescheids, um die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung mit zwei Mehrfamilienhäusern und insgesamt zwölf Wohnungen zu klären.
Der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2017, das gemeindliche Einvernehmen hierzu zu erteilen. Unter dem 18. August 2017 wurde der Beigeladenen der beantragte Vorbescheid erteilt. Eine Zustellung an den Kläger erfolgte nicht.
Mit Antrag vom ... Oktober 2017, bei der Beklagten am 9. Oktober 2017 eingegangen, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch eines bestehenden Einfamilienhauses samt Nebenanlage und die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem vorbezeichneten Grundstück. Außerdem wurde die Erteilung von Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften der Beklagten beantragt, und zwar im Hinblick auf Dachform und -neigung der geplanten Hauptgebäude und im Hinblick auf das geplante Flachdach der Tiefgaragenabfahrt.
Der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten erteilte am 27. November 2017 sein Einvernehmen zum Bauvorhaben einschließlich der beantragten Abweichungen. Der Beigeladenen wurde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 5. Februar 2018 erteilt; dem Kläger wurde sie ausweislich der Postzustellungsurkunde am 8. Februar 2018 zugestellt. Unter dem 28. Februar 2018 stellte die Beigeladene einen Tekturantrag, der die Zusammenlegung zweier Wohnungen, die Grundrisse zweier Wohnungen, die Größe eines Kellerabteils und die Errichtung von Säulen unter Balkonen betraf. Die Tekturgenehmigung erging unter dem 23. März 2018; eine Zustellung an den Kläger erfolgte nicht.
Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten am ... März 2018 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragt zuletzt,
Der Bescheid der Großen Kreisstadt ... vom 5. Februar 2018 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. März 2018 wird aufgehoben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das klägerische Grundstück mit einem dreigeschossigen, denkmalgeschützten Wohngebäude bebaut sei. Auch die umliegenden benachbarten Gebäude seien jeweils mit höchstens einem Wohngebäude bebaut und geprägt von einem bäuerlichen, alpinen Baucharakter. Diese Bauweise sei insbesondere Ausfluss der örtlichen Bauvorschriften der Beklagten und des Kriterienkatalogs der sog. „Alpine Pearls“, zu dessen Einhaltung sich die Beklagte verpflichtet habe. Das Vorhaben, das in der Umgebung singulär sei, verstoße gegen das Maß der baulichen Nutzung. Es sei von erdrückender Natur insbesondere zu den direkt angrenzenden Nachbarn, denn es handele sich um blockartig wirkende Wohngebäude, die lediglich 7,50 m voneinander entfernt liegen sollen; somit entstehe der Eindruck, dass es sich um einen Gesamtwohnkomplex mit einer Länge von 41,90 m handele. Zudem verstoße das Vorhaben gegen eine faktisch bestehende Baulinie, die insbesondere durch die FlNrn. 163/4 und 163/2 geprägt sei. Zudem komme dem Vorhaben, die den baulich eher kleinteiligen, alpinen und bäuerlichen Charakter verändere, eine negative Vorbildwirkung zu. Das Vorhaben verstoße auch gegen den Kriterienkatalog der „Alpine Pearls“, wonach sich die Beklagte verpflichtet habe, dafür Sorge zu tragen, die das regionaltypische, ästhetische Ortsbild mit alpinem Charakter erhalten bleibe. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen die örtlichen Bauvorschriften, wonach sich die Beklagte ein Ortsbild voralpiner Prägung mit landschaftsgebundenen Bauten auferlege. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen das Abstandsflächenrecht. Weil die Balkone richtigerweise bei der Bemessung zu berücksichtigen seien, hielten die Häuser die Abstandsflächen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht ein; auch untereinander hielten sie die Abstandsflächen nicht ein.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren genehmigt worden sei und daher die Abstandsflächen nicht zum Prüfprogramm gehörten; auch seien sie tatsächlich nicht geprüft worden. Daher komme der Baugenehmigung insoweit keine Feststellungswirkung zu. Hilfsweise werde ausgeführt, dass das 16m-Privileg Anwendung finde und auch die Balkone zutreffend in die Bemessung einbezogen worden seien. Die örtlichen Bauvorschriften seien nicht drittschützend; die Beklagte habe damit städtebauliche und gestalterische Überlegungen angestellt, die im öffentlichen und nicht im individuellen Interesse stünden. Das Tourismusprojekt „Alpine Pearls“ entfalte ebenso wenig Drittschutz und bleibe im Rahmen des Baurechts außer Betracht, denn es ziele insbesondere auf klimaschonende Mobilität der Touristen. Das Bauvorhaben sei auch im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht rücksichtslos, insbesondere komme ihm keine erdrückende Wirkung zu. Denn eine Verbindung zwischen den beiden Baukörpern bestehe gerade nicht, die Abstände sowohl zu den Nachbarn als auch zwischen den Gebäuden seien ausreichend vorhanden, und auch die Gebäudehöhe des Vorhabens sei geringer als die des klägerischen Gebäudes.
Die mit Beschluss vom 6. März 2018 beigeladene Bauherrin beantragt durch ihren Prozessbevollmächtigten
Klageabweisung.
Zur Begründung wird auf die Argumentation der Beklagten Bezug genommen.
Das Gericht hat in diesem Klageverfahren und in dem am 20. März 2018 erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (M 1 SN 18.1373) am 26. Juni 2018 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der Niederschrift und auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 in der Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. März 2018 nicht in drittschützenden Rechten, die zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO gehören, verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - juris -; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt dabei nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen - hier durch Art. 59 BayBO - eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zu Lasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der bauaufsichtlichen Entscheidung aus (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 59 Rn. 107 f.)
Der angefochtene Bescheid erging im Wege eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im Hinblick auf die danach zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung.
1. Daher kann es vorliegend offenbleiben, ob die Errichtung der mit der Baugenehmigung zugelassenen Mehrfamilienhäuser gegen das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO verstößt. Die Vorschrift war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. Schmidt in Eyermann, 14. Aufl. 2014, VwGO § 113 Rn. 53) nicht Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Erst ab 1. September 2018 erstreckt sich das Prüfprogramm wieder auf die Einhaltung der Abstandsflächen, vgl. Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO n.F.; geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (GVBl. 2018, 523). Auch hatte die Beigeladene keinen Antrag auf Abweichung bezüglich der einzuhaltenden Abstandsflächen gestellt, der das Abstandsflächenrecht zum Prüfgegenstand gemacht hätte (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 BayBO).
2. Auf der Grundlage des hier somit ausschließlich relevanten planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) kommt die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung nur dann in Betracht, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des Klägers gegen das städtebauliche Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Das ist nicht der Fall.
a) Die Bedenken der Klagepartei, dass sich das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Ausmaße nicht in die nähere Umgebung einfüge, dies zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führe, rücksichtslos sei und daher gegen nachbarschützende Rechte verstoße, greifen nicht durch:
Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Das allgemeine Rücksichtnahmegebot ist im hier maßgeblichen unbeplanten Innenbereich - abhängig vom Gebietscharakter - entweder Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des „sich Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder findet sich über § 34 Abs. 2 BauGB in § 15 BauNVO zum Ausdruck gebracht. Das Gebot ist in beiden Varianten nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.).
Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück des Klägers die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten würden und somit rücksichtslos wären, ist nicht ersichtlich. Denn eine die Unzumutbarkeit begründende „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück des Klägers ist nicht gegeben. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 32ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; eine erdrückende Wirkung verneinend: BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7). Ausdrücklich statuiert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 11. Mai 2010 (2 CS 10.454 - juris Rn. 5), dass für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes kein Raum ist, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude.
An diesen Grundsätzen gemessen hat das Bauvorhaben gegenüber dem klägerischen Wohnhaus keine erdrückende Wirkung. Bei eine Firsthöhe der streitgegenständlichen Wohnhäuser von 9,92 m kann davon im Verhältnis zum klägerischen Wohnhaus, das nach Angaben der Beklagten - die klägerseits unwidersprochen blieben - eine größere Firsthöhe von 12,25 m aufweist, nicht gesprochen werden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die geplanten Baukörper durch die bauliche Zurücksetzung der obersten „Penthaus“- Ebene noch weniger massiv wirken. Zudem liegen zwischen dem Haus B des Vorhabens der Beigeladenen und dem klägerischen Haus in geringster Entfernung ca. 12 m. Ohne dass es im Übrigen darauf ankäme geht nach Auffassung des Gerichts der Hinweis auf einen „faktischen Gesamtwohnkomplex“ mit einer Breite von insgesamt 41,90 m fehl, weil es sich tatsächlich um zwei getrennte Wohngebäude, die mit einem deutlichen Abstand von ca. 7,50 m zueinander geplant sind, handelt. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht nach alledem von dem Vorhaben nicht aus.
b) Auch die Bedenken, dass das Vorhaben gegen eine faktische Baulinie verstoße, verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Ob hier die Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. 163/4 und 163/2 überhaupt eine faktische Baulinie vermittelt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls entfaltet eine faktische Baulinie keinen Drittschutz. Ob Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen nachbarschützend sind oder ausschließlich städtebauliche Aussagen treffen, beurteilt sich nach ihrer Zweckbestimmung; diese lässt sich nur im Fall der Festsetzung in einem Bebauungsplan nachvollziehen. Im Fall einer faktischen Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung der Gemeinde fehlt (SächsOVG, B. v. 20.10.2005 - 1 BS 251/05 -, juris Rn.5; VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.1994, - 8 S 2937/94 - juris Rn. 3).
3. Zwar kann der Denkmalschutz drittschützende Wirkung haben und ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme für sich beanspruchen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris Rn. 21 ff. zu § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.3.2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris; VG Berlin, U.v. 19.11.2014 - 19 K 385/12 - juris Rn. 66ff.). Doch soweit die Klagepartei im Schriftsatz vom … März 2018 vorträgt, ihr Haus stünde unter Denkmalschutz, finden sich hierfür keine weitergehenden Anhaltspunkte. In den amtlichen Karten der Bayerischen Vermessungsverwaltung findet sich für das Grundstück des Klägers kein Eintrag eines Baudenkmals. Dementsprechend ging die Beklagte nicht vom Vorliegen eines Denkmals aus, als sie bei der Beteiligung der Fachstellen weder den Kreisheimatpfleger noch das Bayerischen Landesamt für Denkmalschutz beteiligte. Ausreichend substantiierte Tatsachen dafür, dass es sich um ein Denkmal handeln könnte, werden durch die Klagepartei nicht vorgetragen. Die unter 2. a) angeführten Höhenentwicklungen und die Entfernungen zwischen dem Gebäude des Klägers und den streitgegenständlichen Vorhaben legen die Annahme eine Beeinträchtigung im Übrigen auch nicht nahe.
3. Soweit die Klagepartei rügt, dass das Bauvorhaben gegen die örtlichen Bauvorschriften der Beklagten vom 15. September 1992 verstoße, in welchen sich die Stadt in der Präambel unter Punkt 1.4 ein „Ortsbild voralpiner Prägung mit landschaftsgebundenen Bauten“ auferlegt habe, kann dies der Klage ebenso wenig zum Erfolg verhelfen. Dies gilt auch im Hinblick auf die erteilten - von der Klagepartei nicht weiter thematisierten - Abweichungen von Nr. 7 der örtlichen Bauvorschriften, die die Dachform und Dachneigung betreffen.
Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO sind grundsätzlich nicht drittschützend (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 129. EL März 2018, Art. 81 Rn. 314; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; VGH München, B.v. 18.3.2005 - 1 CS 05.118 - juris Rn. 14). Ausdrücklich entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für den Fall von Festsetzungen über die Dachneigung und Dachgauben, dass auch diese im Allgemeinen rein städtebaulicher Natur sind (BayVGH, B.v. 10.1.2000 - 27 ZB 97.1931 - juris Rn. 3) und deshalb regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung haben. Dass die Beklagte bei Erlass der Satzung drittschützende Wirkung beabsichtigte, ist nicht ersichtlich. Aus der Präambel zu den örtlichen Bauvorschriften, wonach u.a. das „Straßen-, Orts- und Landschaftsbild der Stadt […] verbessert werden [soll]“, ergibt sich, dass die Stadt vielmehr rein städtebauliche Ziele verfolgt.
4. Der Kläger kann sich ebenso wenig auf etwaige Verpflichtungen der Beklagten berufen, die sie im Rahmen des Tourismuskonzepts „Alpine Pearls“ übernommen haben mag, da auch hier keine drittschützenden Regelungen erkennbar sind.
5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht mit Blick auf § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese sich durch Stellung des Klageabweisungsantrags ihrerseits einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.