Die Klägerin ist nach ihren Angaben kongolesische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit. Sie reiste weiter eigenen Angaben zufolge am ... Juli 2015 auf dem Luftweg mit einem auf eine angolanische Identität ausgestellten Visum in das Bundesgebiet ein, meldete sich unter ihrer kongolesischen Identität asylsuchend und stellte am ... April 2016 einen Asylantrag. Nach einer VIS-Auskunft des Bundesverwaltungsamtes hat die Klägerin unter den angolanischen Daten ein Visum erhalten. Das Bundesamt führte die Klägerin daraufhin unter der angolanischen Identität.
Die Bevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schriftsätzen vom ... April 2016 und … Juni 2016 mit, dass die Klägerin kongolesische Staatsangehörige sei und aufgrund ihrer äußerst schwierigen Lage im Kongo unter falschen Personalien geflohen sei; dies bedauere die Klägerin sehr. Beigefügt waren Kopien einer handschriftlich in französischer Sprache abgefassten Geburtsbestätigung sowie einer maschinenschriftlichen Fassung dieser Geburtsbestätigung in französischer Sprache.
Bei der Anhörung am … Oktober 2016 gab die Klägerin an, sie sei kongolesische Staatsangehörige, habe in Kinshasa und die letzten Monate vor ihrer Ausreise in Beni gelebt und habe zuletzt selbständig als … gearbeitet. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihr Mann entführt worden sei und ihr eigenes Leben in Gefahr gewesen sei. Ihr Mann sei Geschäftsmann und auch politisch aktiv gewesen. Bei seinen politischen Aktivitäten habe er mit einem Mann namens A … M … zusammengearbeitet, in dessen Partei RCD er Mitglied gewesen sei. Man habe ihren Mann als unbequemen Zeugen für die Vorgänge in Nord-Kivu gesehen, deshalb sei er verhaftet worden. Im August 2014 seien uniformierte und bewaffnete Männer brutal in das Haus gestürmt und hätten begonnen, ihren Mann zu befragen. Sie seien sehr aggressiv aufgetreten und hätten Dinge gefragt, die die Klägerin nicht verstanden habe. Als sie wissen habe wollen, was los sei, sei einer der Männer auf sie losgegangen. Ihr Schwager habe versucht, diesen davon abzuhalten. Der Anführer habe ihr die Kleider vom Leib gerissen und habe sie vergewaltigen wollen. Als ihr Ehemann gefleht habe, sie sollten die Klägerin in Ruhe lassen, wenn es doch um ihn ginge, habe sich der Anführer wieder von ihr zurückgezogen und sich wieder bekleidet. Sie hätten ihren Mann mitgenommen und sie sei mit ihrem Schwager zurückgeblieben. Am nächsten Tag seien die Männer wieder gekommen. Sie hätten Dokumente ihres Mannes von ihr haben wollen. Sie habe von solchen Dokumenten nicht gewusst. Schließlich seien die Männer wieder gegangen, hätten aber gesagt, sie solle die Dokumente suchen, sie kämen wieder. Aus Angst habe sie dann das Haus verlassen und habe nicht einmal auf den Schwager gewartet, der das Haus vorher verlassen habe und eigentlich zurückkehren haben wollen. Sie sei einfach ohne Ziel weggegangen. Auf der Straße haben sie dann zufällig eine ihrer Kundinnen getroffen, bei der sie dann zwei Tage geblieben sei. Diese Frau und ihr Mann hätten die Reise der Klägerin nach Bunia organisiert, von wo aus sie nach Angola gegangen sei. Sie habe seither keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann oder ihrem Schwager gehabt und sei wegen der Vorfälle nicht bei der Polizei gewesen. Die Reise habe 5000 Dollar gekostet. Ihr Mann habe zu Hause 3000 Dollar aufbewahrt gehabt. Die übrigen 2000 Dollar habe sie in Angola von einem Freund geschenkt bekommen, mit dem sie dort zusammen gelebt habe. Sie sei für zwei Kinder zuständig, den ...-jährigen Sohn ihrer Schwester und die ...-jährige Tochter ihres Mannes aus einer anderen Beziehung. Diese Kinder seien in Angola bei einer Schwester, die die Klägerin dort kennengelernt habe. Die Klägerin selbst habe bislang keine Kinder; durch den Übergriff in Beni habe sie ein Kind verloren, da sie zu diesem Zeitpunkt 1,5 Monate schwanger gewesen sei.
Die Regierung von Oberbayern befragte die Klägerin am 9. März 2017. Ihre letzte offizielle Adresse gab sie in Kinshasa an, sie habe dann aber noch 2 Monate in NordKivu verbracht.
Bei einer informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Juli 2017 gab die Klägerin an, eine Bekannte, die in B … lebe, kurz in Deutschland gewesen sei und wieder nach B … zurückgekehrt sei, habe ihr geholfen, die Geburtsurkunde zu erhalten. Der Mann einer entfernten Cousine dieser Bekannten, habe die Ausstellung der Geburtsurkunde beantragt.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. Juli 2017 den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 1 und 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf, drohte ihr die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Aus dem Vortrag der Klägerin ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass ihr bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohen könne; zudem stünde der Klägerin bei einer Rückkehr in ihrem Heimatland interner Schutz zur Verfügung.
Mit Klageschrift vom … Juli 2017, der am selben Tag beim Verwaltungsgericht München einging, beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin für diese, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. Juli 2017 festzustellen, dass die Klägerin asylberechtigt ist und dass die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihr vorliegen.
Mit Schriftsatz vom … August 2017 führte die Bevollmächtigte aus, die Klägerin sei durch die Vorgänge im August 2014 auf das Ärgste traumatisiert und benötige dringend ärztliche Behandlung. Beigefügt war eine Stellungnahme von SOLWODI, Solidarity with women in distress, vom … August 2017.
Die Kammer übertrug den Rechtstreit mit Beschluss vom 31. Januar 2018 auf den Einzelrichter.
Die Bevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom … Februar 2018 vor, dass die Klägerin wegen politischer Verfolgung das Land habe verlassen müssen. Der Ehemann der Klägerin sei Mitglied der RCD gewesen, er sei Zeuge von Vorgängen in Nord-Kivu gewesen. Bei der Klägerin hätten 3 Kinder gelebt; die Klägerin selbst habe ihr Kind wegen der gesamten Vorgänge verloren. Auf die fachärztliche Einschätzung von SOLWODI werde verwiesen. Eine Therapie bei Refugio sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Die Klägerin sei immer noch traumatisiert und in fachärztlicher Behandlung. Aus beigefügten Presseartikeln ergebe sich, dass die politische Führung im Kongo mit Gegnern auf äußerst brutale Art und Weise umgehe.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar und vom 19. Juni 2018 erläuterte die Klägerin ihr Vorbringen näher und legte Atteste einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom … Februar 2018 und vom ... Juni 2018 vor. Sie beantragte zuletzt,
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG zuzuerkennen und insoweit den Bescheid vom 21. Juli 2017 aufzuheben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist, da in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Soweit die Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG), auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach der derzeit geltenden Fassung des Aufenthalts- und Asylgesetzes keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Bescheid ist insoweit daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Das Gericht nimmt hinsichtlich der Gründe auf den Bestand Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen im Klageverfahren, ausgeführt:
2.1. Der Abschiebung der Klägerin steht kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Renner/Bergmann, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 35 f.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.6.2013 - 10 C 13/12, juris, Rn. 24) auch dann in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13/12, juris, Rn. 24).
Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine Behandlung in diesem Sinne.
2.1.1. Der Vortrag der Klägerin zu einer bereits erfolgten und noch zu befürchtenden Schlechtbehandlung ist nicht glaubhaft. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin, die ihr Leben lang in Kinshasa gewohnt hat, kurz vor ihrer Ausreise (gegenüber Regierung von Oberbayern: 2 Monate; in mündlicher Verhandlung: 3 Monate) nach Beni in der Provinz Kivu, also in eine vergleichweise unsichere Gegend gezogen sein will. Auch überzeugt das Vorbringen zu ihrer Flucht in keiner Weise. Die Schilderung der Klägerin ist nicht nachvollziehbar und in sich nicht schlüssig. In der Anhörung gab sie an, sie habe nach dem zweiten Auftreten der Sicherheitskräfte das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht auf den Schwager, der nach ihren Angaben zurückkehren wollte und der ihr bei dem behaupteten ersten Übergriff der Sicherheitskräfte geholfen hat, gewartet hat, sondern sich auf die Hilfe einer ihr fremden Person verlassen hat und von dieser ihren weiteren Lebensweg abhängig gemacht hat. Ihr Vorbringen, sie habe dem Schwager keine Nachricht hinterlassen, weil sie niemanden gehabt habe, dem sie habe vertrauen können bzw. sie befürchtet habe, eine schriftliche Nachricht würde in falsche Hände gelangen, überzeugt nicht. Da die Familie ihrer Kundin ihr nach Angaben der Klägerin so massiv geholfen hat, wäre es nahe liegender gewesen, wenn diese Familie dem Schwager eine - z.B. mündliche - Botschaft übermittelt hätte. Es ist weiter nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin, wenn sie denn von Beni schnellstmöglich aus dem Land fliehen wollte, nicht beispielsweise nach Uganda ausgereist ist, sondern quer durch die Demokratische Republik Kongo nach Angola gereist ist. Unabhängig davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach den behaupteten Übergriffen nicht zurück nach Kinshasa gegangen ist, wo sie bis zur behaupteten Übersiedlung nach Beni gelebt hatte. Es ist weiter in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie die Tatsache, dass sie aufgrund der Vorfälle ihr Kind verloren hat, in der Anhörung nicht gleich bei der zusammenhängenden Erzählung erwähnt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass sie die Tatsache, dass sie mit zwei Kindern geflohen und quer durch die Demokratische Republik Kongo gereist ist, erst auf Nachfrage erzählt hat. Unabhängig davon widerspricht sich die Klägerin zur Frage, wer die Person war, die die Geburtsurkunde für sie abgeholt haben soll; gab sie in der Anhörung am 25. Oktober 2016 an, P … B …, der Ehemann ihrer Cousine habe diese Dokumente abgeholt (Bl. 65), so gab sie in der weiteren Anhörung am 14. Juli 2017 an, P … B … sei der Ehemann einer entfernten Cousine einer Bekannten (T … L …) der Klägerin (Bl. 131). Nicht glaubhaft ist weiter, dass die Klägerin von einem Freund, dessen Nachnamen sie nicht kennt (Bl. 133), 2000 US-Dollar geschenkt bekommen haben will. Zumindest irreführend ist insoweit auch, dass die Klägerin in der Anhörung angegeben hat, sie habe mit dem Freund, der ihr 2000 US-Dollar geschenkt hat, in Angola zusammengelebt, in der mündlichen Verhandlung aber angibt, diese Person sei nur ein Bekannter gewesen, der dieses Geld gehabt habe und es ihr deshalb gegeben habe.
2.1.2. Eine unmenschliche Behandlung droht der Klägerin auch nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen im Kongo. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend sind“. Dies gilt in den Fällen, in denen die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut oder die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind. Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, ist zu berücksichtigen, ob es den Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (EGMR U.v. 28.6.2011 - 8319/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, 681 ff.; EGMR U.v. 27.5.2008 - 26565/05 - N/Vereinigtes Königreich; BVerwG U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris). Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des Einzelfalls ist von einem sehr hohen Niveau der Gefährdung auszugehen (BayVGH, U.v. 21.10.2014 - 13a B 14.30285 - juris).
Die wirtschaftliche Situation in der Demokratischen Republik Kongo ist weiterhin angespannt. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Rückkehrer sind zur Sicherung der Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchlicher Institutionen angewiesen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Stand: März 2017, S. 20).
Es ist davon auszugehen, dass die junge und arbeitsfähige Klägerin nach ihrer Rückkehr in das Heimatland ihr Auskommen durch eigene Arbeit sichern kann; erforderlichenfalls kann sie auch auf die Unterstützung von Familienmitgliedern zurückgreifen, die noch im Heimatland leben.
3.2. Der Abschiebung des Klägers steht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
3.2.1. Individuelle, nur der Klägerin drohende Gefahren liegen nicht vor. Das Vorbringen führen zu einer Verfolgung durch Sicherheitsbehörden im Herkunftsland ist nicht glaubhaft.
3.2.2. Aus den von der Klägerseite vorgetragenen Erkrankungen ergibt sich kein Abschiebungsverbot.
Soweit nach der vorgelegten Bescheinigung der Lungenpraxis … vom ... Juni 2018 bei der Klägerin ein intrinsisches Asthma bronchiale vorliegt und die inhalative Therapie regelmäßig fortgeführt werden müsse, ergibt sich hieraus kein Abschiebungsverbot aus medizinischen Gründen; in der Demokratischen Republik Kongo können Asthma und Bronchialkrankheiten adäquat behandelt werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.2.2018, S. 23).
Die Diagnose einer mittelgradigen Depression begründet als solche kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Absatz. 7 AufenthG. In den Attesten vom 15. Februar 2018 und ... Juni 2018 wird durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgeführt, dass für den Fall des Behandlungsabbruches eine sehr rasche und mit Selbstgefährdung einhergehende Verschlechterung zu erwarten sei und die Klägerin daher aktuell nicht als reisefähig einzustufen sei. Medikamente zur Behandlung einer Depression stehen in der Demokratischen Republik Kongo aber zur Verfügung, so dass die Rückkehr nicht mit einem Behandlungsabbruch einhergehen muss (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.2.2018, S. 22). Eine Psychotherapie wurde zwar fachärztlich empfohlen, wird aber auch bisher, soweit ersichtlich, nicht durchgeführt, so dass insoweit gerade kein Behandlungsabbruch vorliegt. Unabhängig davon war bislang bei der Klägerin keine manifeste oder latente Suizidalität attestiert worden, vielmehr war diese in den Attesten vom … Februar 2018 und ... Juni 2018 auch ausdrücklich ausgeschlossen worden, so dass ohne weitere Ausführungen hierzu die oben getroffene Schlussfolgerung, bei Behandlungsabbruch sei eine rasche und mit Selbstgefährdung einhergehende Verschlechterung zu erwarten, nicht nachvollziehbar ist. Soweit nach den Angaben in den Attesten die mittelgradige Depression reaktiv vor dem Hintergrund von Gewalt und Flucht sowie Trennung von Familienmitgliedern ist, also durch diese Ereignisse hervorgerufen worden sein soll, steht dem entgegen, dass die von der Klägerin geschilderten Ereignisse nicht glaubhaft sind (s.o.). Unabhängig davon gab die Klägerin in der Anamnese an, man habe sie bei der Flucht aus dem Kongo von dem Kind ihres Mannes und dem Kind ihrer Schwester in Angola getrennt. In der Anhörung hatte sie angegeben, sie habe die Kinder freiwillig bei einer „Schwester“ in Angola zurückgelassen.
Die soweit erkennbar nicht von Ärzten verfasste Stellungnahme von Solwodi vom … August 2017 begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Unabhängig davon bestehen auch Unterschiede in den Aussagen gegenüber den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; insbesondere wirkt der Ablauf der Ereignisse in diesem Vortrag geglättet. Die Klägerin trägt vor, sie habe noch am Tag des ersten Übergriffs von Sicherheitsbeamten ihr Kind verloren. Dies hatte sie in der Anhörung zunächst gar nicht erwähnt, und erst im Nachgang angegeben, sie habe ihr Kind verloren. Zudem gibt sie an, die Bekannte, die sie zu sich nach Hause genommen habe, sei diejenige gewesen, die ihr morgens immer Brot verkauft habe. Gegenüber dem Bundesamt hatte sie angegeben, diese Frau sei - umgekehrt - ihre Kundin gewesen. Neu ist im Übrigen auch der Vortrag, der Mann der Bekannten habe sie und die Kinder nach Bunia begleitet; dies hatte die Klägerin in der Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Oktober 2016 nicht erwähnt.
4. Die nach Maßgabe der § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist von dreißig Tagen ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 1 AsylG.
5. Keinen Bedenken begegnet das gemäß § 11 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot von dreißig Monaten.
6. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.