Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2018 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung auf Einhaltung der Ladungsfrist sowie Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 11. Januar 2018 ist, soweit er angegriffen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das sechzigmonatige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht diesbezüglich von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es ergänzt lediglich wie folgt:
„Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.).“
1. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
1.1. Die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan bzw. in der Provinz Kabul, wohin wohl zunächst eine Abschiebung erfolgen würde und woher die Familie des Klägers stammt, erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel keine Intensität, aufgrund der bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände von der Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist nach den von der Rechtsprechung hierfür angelegten Maßstäben unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2017 - 13a ZB 17.30756- juris; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris, B.v. 8.2.2017 – 13a ZB 17.30016 – juris; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f., jeweils m.w.N.).
Gefahrenerhöhende Umstände ergeben sich für den Kläger nicht in einem rechtlich relevanten Maß.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn – wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist somit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Zur Ermittlung der für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist dabei aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei ein Risiko von ca. 1:800 oder 0,125%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der für den subsidiären Schutz oder das Vorliegen eines Abschiebungsverbots beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich das Fehlen einer wertenden Gesamtbetrachtung neben der rein quantitativen Ermittlung nicht auszuwirken vermag (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; dazu auch BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. Rn. 6 f. m.w.N.).
An diesen, in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung gefestigten Maßstäben gemessen, ist für den Kläger nicht davon auszugehen, dass die für die Feststellung einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderliche Gefahrendichte auch nur möglicherweise annähernd erreicht wäre:
Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 11.418 Opfern in Afghanistan im Jahr 2016 bzw. 10.453 Opfern im Jahr 2017 (nach UNAMA) lag die Gefahrendichte in den Jahren 2016 und 2017 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800 (vgl. für das Jahr 2016 BayVGH, B.v. 31.8.2017 - 13a ZB 17.30756 – juris).
Unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen für die einzelnen Provinzen Afghanistans im Jahr 2016 (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, in der Fassung der Einfügung am 30.1.2018, Nrn. 3.1 ff, S. 29 ff) und der Opferzahlen für das Jahr 2017 (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, February 2018, Anlage 3, S. 67 ff) errechnet sich für die Provinz Kabul eine Wahrscheinlichkeit, innerhalb eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, von gerundet 0,04%. Diese Zahl ist bei Anlegung der dargelegten Maßstäbe auch unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – UA S. 45 ff.– juris, wonach in Kabul bei realistischer Betrachtung einer höheren Bevölkerungszahl die nach dem BVerwG als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle schon quantitativ nicht erreicht werde und auch in qualitativer Hinsicht zu bedenken sei, dass in Kabul die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser sei als in anderen Regionen Afghanistans).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807; B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – jeweils juris; B.v. 21.8.2017 – 13a ZB 17.30529 – juris Rn. 13; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254) geht weiterhin davon aus, dass in keiner Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 13a ZB 16.31045 – juris – zur Nordostregion; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris – zur Zentralregion unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris – und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung bedarf. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23; 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016. Die Bewertung beruht auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 6 f.; B.v. 4.4.2017 – 13a ZB 17.30231 – juris Rn. 12; B.v. 28.3.2017 – 13a ZB 17.30212 – juris Rn. 5; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 – Au 5 K 16. 31939 – juris Rn. 42).
Auch aus der Stellungnahme von Amnesty International vom 8. Januar 2018 ergeben sich keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Gericht zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären (vgl. VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris).
Der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 (S. 18 f.) nimmt Bezug auf die UNAMA-Angaben. UNAMA nehme aber ausschließlich Fälle in die Statistik auf, über die von mindestens drei voneinander unabhängigen Quellen berichtet worden sei. Für Vorfälle in für die Berichterstattung wenig zugänglichen Gebieten sei daher von einer nicht mit eingerechnet Dunkelziffer auszugehen. 2017 habe es in Afghanistan nach UNAMA-Angaben 10.453 zivile Opfer (-9% im Vergleich zu 2016), davon 7.015 (-11% im Vergleich zu 2016) Verletzte und 3.438 Tote (-2% im Vergleich zu 2016) bei einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von etwa 27 Millionen (andere Schätzungen gehen von 32 Millionen Einwohnern aus) gegeben. Der Rückgang der Opferzahlen werde darauf zurückgeführt, dass 2017 weniger Zivilisten von Kampfhandlungen am Boden betroffen gewesen seien. Allerdings sei die Zahl von zivilen Opfern bei komplexen Angriffen und Anschlägen um 17% gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Im 1. Quartal 2018 habe es 2.258 zivile Opfer (763 Tote, 1.495 Verletzte) gegeben. Dies entspreche den Opferzahlen im gleichen Zeitraum 2017. Wie dargestellt liegt damit aber die Anschlagswahrscheinlichkeit für die Zentralregion Afghanistans selbst unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer im Jahr 2017 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris; VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris).
Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – auch höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82 mit Fn. 2), ändert an dieser Bewertung nichts, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen (VG Bayreuth, U.v. 26.7.2017 – B 6 K 17.30520 – juris 49). Dass die Methodik der UNAMA überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m.w.N.), ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Im Gegenteil liegen für Afghanistan mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor (dies räumt auch Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/74 ein), so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden.
Nach alledem ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den Verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in Kabul, wohin eine Rückführung voraussichtlich erfolgen würde, nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.08.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 8.6.2016 – 13 A 1222/16.A – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 27.4.2016 – 9 LA 46/16; B.v. 13.4.2015 – 9 LA 58/13).
1.2. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage seiner Vormündin erstmals vorgetragen hat, er habe im Falle einer Rückkehr aus Afghanistan Angst vor den Männern, die seinen Großvater und die Onkel getötet hätten, weil sie diesen mutmaßlich Geld geschuldet hätten, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Kläger deswegen eine unmenschliche Behandlung droht. Zum einen ist bereits nicht anzunehmen, dass diese Männer überhaupt ein Interesse an dem Kläger, der ihnen nicht bekannt ist, hätten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, woher die vermeintlichen Verfolger von der Rückkehr des Klägers erfahren sollten. Angesichts eines fehlenden Meldesystems in Afghanistan (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Stand 19.12.2016, S. 188; BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30427 – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 15.6.2016 – W 2 K 15.30769 – juris Rn. 25) ist nicht anzunehmen, dass sein Aufenthalt z.B. in Kabul bekannt werden würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der kaum, aber für alleinstehende junge Männer immer noch möglichen Anonymität der Großstädte (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.5.2018) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass er den früheren Feinden seines Großvaters nicht bekannt ist, dort nicht gefunden werden kann (vgl. a. VG Ansbach, U.v. 13.1.2017 – AN 11 K 15.31065 – juris Rn. 29; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 25 ff.; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris Rn. 32 ff.; Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 19.10.2016). Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass auch der Onkel väterlicherseits und insbesondere der Vater des Klägers, der den Feinden des Großvaters wohl grundsätzlich durchaus bekannt ist und dem Großvater erheblich näher steht, jedenfalls über mehrere Monate in Kabul gelebt haben und unbehelligt einer Berufstätigkeit nachgehen konnten.
1.3. Auch der Vortrag des Klägers, im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan werde es ihm wegen seiner Minderjährigkeit ohne Hilfe nicht möglich sein, eine Existenzgrundlage zu schaffen, vermag kein Abschiebungsverbot zu begründen.
Gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Mit dieser Regelung, die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist, hat der Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98) - Rückführungsrichtlinie - umgesetzt (BTDrucks 17/5470 S. 24). § 58 Abs. 1a AufenthG wirkt, solange sich die Ausländerbehörde nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen Ausländers an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung vergewissert hat, systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dilatorischer Wirkung. Auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wirkt sich das Vollstreckungshindernis des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht aus. Bis zu einer positiven Klärung der konkreten Übergabemöglichkeit durch die zuständige Ausländerbehörde besteht kraft Gesetzes Schutz vor Abschiebung, so dass § 58 Abs. 1a AufenthG gemeinsam mit den damit einhergehenden Verfahrenssicherungen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung wie der begehrte nationale Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13/12 – juris).
Kann der Kläger aber gem. § 58 Abs. 1a AufenthG einer geeigneten Einrichtung oder seiner Familie übergeben werden, womit die im Hinblick auf das wohl des Minderjährigen erforderliche Vertretung und altersentsprechende Begleitung gewährleistet wird, so ist eine unmenschliche Behandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Eines weitergehenden Abschiebungsschutzes bedarf es daher nicht. Für einen leistungsfähigen, gesunden, jungen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung besteht im Allgemeinen – wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen – in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt (BayVGH, B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris; VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; VG München, U.v. 9.3.2017 – M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 55 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn.12). Besondere, individuell erschwerende Umstände, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden, liegen beim Kläger nicht vor. Ausgehend von den derzeit in Afghanistan sowie insbesondere in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung vorherrschenden Lage ist im Falle des Klägers ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen seine Abschiebung sprächen, nicht festzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der prekären Sicherheitslage, des fehlenden sozialen Netzwerkes des Klägers in Afghanistan, der angespannten Arbeitsmarktsituation und der besonderen Herausforderungen, denen sich Rückkehrer aus Europa in Afghanistan ausgesetzt sehen (VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; zur Situation von Rückkehrern, die lange im benachbarten Ausland gelebt haben vgl. VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 424 ff.; VGH BW, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris).
An dieser Einschätzung vermag auch der neue Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 (insbesondere S. 25 ff.) nichts zu ändern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, IV.1.1.), dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung darstelle. Für Rückkehrer gelte dies in besonderem Maße. Viele von ihnen seien auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Laut UNOCHA benötigten 9,3 Millionen Menschen, d.h. ein Drittel der afghanischen Bevölkerung, humanitäre Hilfe. Bedarf bestehe besonders an Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit werde verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiere das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden – eigentlich die „Kornkammer“ des Landes – sei extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdrutschen ausgesetzt. Für 2018 werde eine Dürre mit erheblichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Versorgung der Bevölkerung vorhergesagt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten dazu geführt, dass dort ca. 1 Million oder fast 1/3 aller Kinder als akut unterernährt gelten würden. Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Eine Sonderkommission arbeite an einem neuen, transparenten Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer. Daneben gebe es für Rückkehrer auch die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfen und Unterstützungsmaßnahmen (vgl. Lagebericht, S. 26). Rückkehrer aus dem Iran seien in der Regel insbesondere aufgrund ihrer Sprache als solche erkennbar (Lagebericht, S. 28 ff.). Zudem könnten fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nehme auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese könnten die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt werde. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, sei es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt sei. Dies könne die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hänge maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (Lagebericht, S. 29). Nach den Erkenntnissen von EASO (EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 67f.) würden nur etwa 15% der Arbeitnehmer über den örtlichen Bazar angeworben, der größte Teil der Arbeitsplätze werde über Freunde oder Verwandte erlangt.
Gleichwohl geht die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin weiter davon aus, dass auch in Ansehung der Erwägungen im Gutachten von Stahlmann vom 28. März 2018 im Falle leistungsfähiger Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen auch bei Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen oder Handicaps festgestellt werden können, was hier jedoch nicht der Fall ist. Auf die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 194 ff.; U.v. 09.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris), der sich der Einzelrichter anschließt, wird Bezug genommen. Dies gilt vor diesem Hintergrund auch für den im Zeitpunkt der Entscheidung 16 ½ jährigen Kläger, sofern die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG sichergestellt sind. Der Kläger verfügt über eine solide, abgeschlossene Schulausbildung (8 Jahre im Iran und Hauptschulabschluss in Deutschland), über gute Sprachkenntnisse und über erste berufliche Erfahrungen als Küchenhilfe. Das Erwirtschaften eines – wenn auch womöglich sehr geringen – Einkommens wird dem Kläger trotz des angespannten Arbeitsmarkts wenigstens als Tagelöhner möglich sein.
Dem steht auch der langjährige Aufenthalt des Klägers im Iran nicht entgegen. Trotz bestehender Unterschiede zwischen den Verhältnissen im Iran und in Afghanistan ist nicht ersichtlich, dass es einem im Iran aufgewachsenen afghanischen Staatsangehörigen, der – wie der Kläger – mit Dari eine der Landessprachen spricht, grundsätzlich nicht möglich wäre, in Afghanistan sein Überleben zu sichern. Auch wenn sich das Leben vom zwar auch islamisch geprägten Kulturkreis des Iran in vielerlei Hinsicht unterscheidet (insbesondere in der Sicherheitslage, aber auch was die aus afghanischer Sicht freizügigere Lebensweise im Iran betrifft) und Rückkehrer aus dem Iran einer gewissen Diskriminierung ausgesetzt sind, ist insbesondere auch den genannten Erkenntnismitteln trotz der hohen Zahl von 620.000 Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran allein im Jahr 2016 nicht zu entnehmen, dass „faktischen Iranern“ in Afghanistan die Sicherung des Existenzminimums typischerweise unmöglich wäre. Jedenfalls in den größeren Städten wie Kabul, Masar-e Sharif oder Herat ist – wenn nicht individuelle, erschwerende Umstände hinzukommen – davon auszugehen, dass ein leistungsfähiger, gesunder junger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen seine Existenz auch dann sichern kann, wenn er auf Grund eines langjährigen Aufenthalts im benachbarten Ausland nicht mit den besonderen Verhältnissen Afghanistans vertraut ist (vgl. VGH BW, U. v. 5.12.2017, a. a. O., juris, Rn. 525; BayVGH, B.v. 12.4.2017 – 13a ZB 17.30320; B.v. 21.3.2017 – 13a ZB 17.40155 – juris).
2. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).
Soweit der Kläger ausführt, als unbegleitetem Minderjährigen drohe ihm bei einer Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden schwierigen Wirtschaftslage die Gefahr, in existenzielle Not zu geraten, macht er allgemeine Gefahren geltend, welche unbegleiteten Minderjährigen in Afghanistan drohen, bei denen Abschiebungsschutz nur durch eine generelle politische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG erreicht werden kann. Fehlt es an einer solchen Entscheidung, kann Abschiebungsschutz im Einzelfall erst beim Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Falle einer Rückkehr zugesprochen werden. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dem Ausländer trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris). Die Notwendigkeit der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung besteht aber nicht, wenn der Ausländer einen mit einem Abschiebestopp-Erlass vergleichbaren wirksamen Schutz vor Abschiebung genießt. Einen solchen gleichwertigen Schutz vermittelt die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG, wonach sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einer geeigneten Person (Familie) oder Einrichtung übergeben wird (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12). Dies ist vorliegend der Fall (s.o.).
Eines weitergehenden Abschiebungsschutzes über § 58 Abs. 1a AufenthG hinaus bedarf es nicht. Denn nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Kläger, wenn er als Minderjähriger seiner Familie oder einer geeigneten Einrichtung übergeben wird, bzw. im Falle einer Rückkehr nach Erreichen der Volljährigkeit sein Existenzminimum in Afghanistan wird sichern können und keiner extremen Gefahrenlage ausgesetzt sein wird. Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 60). Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind dabei in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21). Zwar berichten Rückkehrer von Problemen mit Behörden oder Sicherheitskräften, insbesondere weil sie als anders aussehend wahrgenommen werden, aber auch, weil sie als Sicherheitsrisiko empfunden werden, da sie mangels Ausbildung und mangels Chancen auf Arbeit als potentielle Drogenhändler oder durch bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte leicht zu rekrutierende Personen gesehen werden. Andererseits können Rückkehrer – anders als die übrige Bevölkerung – von Unterstützungsmaßnahmen profitieren (dazu ausführlich VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 411 ff.).
Im Übrigen wird auf obige Ausführungen unter 1.3. verwiesen.
Nach alledem ist vorliegend in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass der minderjährige Kläger vor dem Hintergrund des durch die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG gewährleisteten ausreichenden Schutzes eines weitergehenden Abschiebungsschutzes nicht bedarf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG, der die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf das Wohl des Minderjährigen und dessen altersentsprechende Betreuung und Begleitung sicherstellt, wäre der Kläger im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage, sein Existenzminimum zu sichern und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.
2. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.
3. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.