Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 7 E 18.3382

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen ihm erteilten Platzverweis sowie gegen ein im erteiltes Kontaktverbot vom 9. Juli 2018.

Am 1. Juli 2018 erstattete die Ehefrau des Antragstellers gegen diesen Anzeige wegen Körperverletzung. Sie gab an, sie und der Antragsteller seien in Streit geraten. Während des Streits sei sie auf die Dachterrasse der gemeinsamen Wohnung gegangen, um zu rauchen. Der Antragsteller habe die Terrassentüre hinter ihr abgesperrt und sie erst nach geschätzten zehn Minuten wieder in die Wohnung gelassen. Sie habe ihn sodann zur Rede stellen wollen, doch dieser habe stoisch auf den Fernseher geschaut und sie ignoriert. Daraufhin habe sie den Strom abgestellt, woraufhin der Antragsteller ihr eine kleine Puppe aus Wollfäden mit einem Holzkopf ins Gesicht geworfen und sie an der Stirn getroffen habe. Sie habe den Antragsteller dann mit einem Platikschälchen beworfen. Als dieser sodann in der Wohnung begonnen habe zu rauchen, habe sie ihn gebeten hierzu auf die Terrasse zu gehen und ihn in Richtung Terrasse schieben wollen. Der Antragsteller habe sie daraufhin mit seinem Körper zurück in die Wohnung geschubst. Anschließend sei der Antragsteller nach oben in sein Büro gegangen. Sie habe die Wohnung verlassen. Zudem gab die Ehefrau an, dass es auch schon des Öfteren Streit wegen der Kinder gegeben habe. So habe dieser „die Kleine“ oft am Hals gepackt und in ihr Zimmer geschoben.

Am 9. Juli 2018 erstattete die Ehefrau des Antragstellers erneut Anzeige gegen diesen wegen versuchter Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung. Sie gab an, der Antragsteller habe an diesem Tag aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen sollen. Als sie ihn gebeten habe ihr einen Adapter für eine Stehlampe zu geben, sei der Antragsteller ausgerastet. Er habe angefangen sie zu schubsen. Er habe sie mit beiden Händen an den Oberarmen genommen. Einmal habe er sie einfach so im Schlafzimmer geschubst. Irgendwie sei es dann eskaliert. Der Antragsteller habe sie aufs Bett im Schlafzimmer geschubst und sie angeschrien. Er habe sie packen wollen und sich über sie gebeugt. Sodann habe er ihre Guess-Tasche genommen und sie aus dem Schlafzimmer geschmissen. Hierbei sei die Kette der Tasche kaputt gegangen. Sie habe Angst vor ihm und möchte nicht mehr in die Wohnung gehen. Sie glaube nicht, dass dieser die Wohnung wie vereinbart verlasse.

Eine Streife der Polizeiinspektion G. fuhr daraufhin zur Wohnanschrift des Antragstellers und sprach diesem gegenüber einen Platzverweis aus, wonach der Antragsteller sich in der Zeit vom 9. Juli 2018, 13:33 Uhr bis zum 19. Juli 2018, 13:33 Uhr nicht an den Örtlichkeiten (...) aufhalten bzw. diese betreten darf. Zudem wurde gegenüber dem Antragsteller ein Kontaktverbot ausgesprochen, wonach dieser in der Zeit vom 9. Juli 2018, 13:33 Uhr bis zum 19. Juli 2018, 13:33 Uhr mit Frau (...) sowie den Kindern (...) weder persönlich noch in sonstiger Weise in Kontakt treten darf.

Am 11. Juli 2018 hat der Antragsteller Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München gestellt.

Der Antragsteller trägt vor, er habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Er habe seine Exfrau nicht angegriffen. Diese habe sich die blauen Flecken selbst zugefügt. Seine Exfrau habe ihn wegen nichts angezeigt. Sie habe vielmehr ihn geschlagen. In der Wohnung, aus der er sowieso habe ausziehen wollen, lägen noch seine ganzen Sachen. Sie habe schon angefangen diese zu zerstören.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.die Polizeiinspektion G... im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu verpflichten, den am 9. Juli 2018 gegen mich ausgesprochenen Platzverweis (Az.: ...) aufzuheben.

  • 2.ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt vor, der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sei unzulässig. Richtige Antragsart sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Dieser sei jedoch unbegründet. Der vorübergehende Platzverweis beruhe auf

Art. 16 Polizeiaufgabengesetz – PAG. Das individuelle Verhalten des Antragstellers habe die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass er die auf seinem Auszug insistierende Ehefrau weiterhin gewaltsam bedrängen werde, sobald sie allein wieder zu ihm in die gemeinsame Wohnung zurückkehren werde. Der Antragsteller sei nach den plausiblen Angaben der Ehefrau bereits zweimal handgreiflich geworden. Es sei eine Eskalation absehbar gewesen, in welcher der Antragsteller die körperliche Integrität seine Ehefrau erheblich verletzen würde. Aufgrund der zerrütteten Eheverhältnisse habe im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beamten der Polizeiinspektion G. die Prognose bestanden, dass jede Begegnung der Eheleute, insbesondere der Auszug, zum jetzigen Zeitpunkt in einer emotional sehr angespannten Lage stattfinden würde, in welcher der Antragsteller Gewalt als Mittel seiner Behauptung anwenden werde. Nach der Gesamtschau der Umstände habe die Ehefrau nicht ohne begründete Bedenken wieder zum Antragsteller in die Wohnung zurückkehren können. Es habe zu vermuten gestanden, dass sich die Situation erhitzen würde, zumal durch die Ehefrau Strafantrag gestellt worden sei. In die Erklärung zum jetzigen Zeitpunkt müsse einfließen, dass der Antragsteller für sein Verhalten keine Erklärung angeboten, sondern darauf verwiesen habe, dass die Anzeigen seiner Ehefrau substanzlos seien. Aus gleichem Grund sei das auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG zu stützende Kontaktverbot rechtlich nicht zu beanstanden. Die Maßnahmen seien zudem sowohl sachlich als auch zeitlich verhältnismäßig. Nach einer sogenannten folgeorientierten Doppelhypothese würden die Folgen, falls die aufschiebende Wirkung hergestellt, die Klage aber erfolglos bleiben werde, diejenigen, dass der Verwaltungsakt vollzogen werde, die Klage in der Hauptsache aber letztlich erfolgreich bleibe, überwiegen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Aufhebung des Platzverweises und des Kontaktverbots hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.

Der gestellte Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unstatthaft, weil diese Vorschrift nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht für Fälle des §§ 80, 80 a VwGO gilt. Bei dem streitgegenständlichen Platzverweis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG sowie dem Kontaktverbot nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz –BayVwVfG –, gegen die eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft wäre. Diese hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Es wäre somit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen gewesen.

Es kann offen bleiben, ob der Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorliegend in einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO umzudeuten ist, da auch dieser derzeit unzulässig ist. Denn der Antragsteller hat bis zur gerichtlichen Entscheidung keinen Rechtsbehelf erhoben, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht anordnen könnte. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es zwar nicht erforderlich, dass die Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erhoben sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens verzichtet werden könnte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 65).

Darüber hinaus wäre der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO jedenfalls unbegründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wäre unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Platzverweises sowie des Kontaktverbots das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetzes bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese jedoch, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Platzverweises sowie des Kontaktverbots.

Der Platzverweis gemäß Art. 16 Satz 1 Nr. 1 PAG dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 16 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten.

Auf der Rechtsgrundlage des Art. 16 PAG ist auch der vorübergehende Platzverweis eines Wohnungsinhabers aus seiner eigenen Wohnung zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist. Die Gefahrenprognose muss auf erkennbaren Umständen, also Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen greifbaren Anhaltspunkten beruhen, ein bloßer Verdacht oder bloße Vermutungen reichen nicht (vgl. zu Art. 16 PAG a.F. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 16 Rn. 41, 43; VG München, B.v. 29.2.2016 – M 7 K 15.1383 – juris Rn. 21). Dabei ist für die gerichtliche Beurteilung der Gefahrenlage auf eine „ex ante“ Sicht abzustellen. Hat der handelnde Amtsträger die Lage – ex ante gesehen – zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme – ex post betrachtet – nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 – 21 B 90.1066 – juris Rn. 54).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, lassen den gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Platzverweis nach diesen Grundsätzen als rechtmäßig erscheinen. Es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Ehefrau auch zukünftig bedrohen oder verletzen wird. Die Ehefrau des Antragstellers erschien erstmals am 1. Juli 2018 bei der Polizei und schilderte, dass der Antragsteller sie zunächst auf der Dachterrasse der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt und sie im Rahmen der anschließenden Auseinandersetzung mit einer kleinen Puppe beworfen sowie geschubst habe. Am 9. Juli 2018 wurde die Ehefrau erneut bei der Polizei vorstellig und teilte mit, dass der Antragsteller sie erneut im Rahmen einer Auseinandersetzung gepackt und geschubst habe. Vor dem Hintergrund der kurzen zeitlichen Abfolge dieser Geschehnisse, dem Umstand, dass die Ehe zerrüttet ist, die Scheidung der Eheleute bevorsteht sowie, dass der Antragsteller aus diesem Grund aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll – der Auszug jedoch noch aussteht, ist die von den handelnden Polizeibeamten ex-ante getroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Vielmehr rechtfertigen diese Tatsachen die Annahme, dass es bis zum endgültigen Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommen wird. Das bei den bisherigen Auseinandersetzungen gezeigte Verhalten des Antragstellers rechtfertigt zudem die Prognose, dass der Antragsteller auch bei den zu befürchtenden neuerlichen Auseinandersetzungen wieder handgreiflich gegenüber seiner Ehefrau werden wird.

Die Dauer der angeordneten Platzverweisung ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich endet die konkrete Gefahr voraussichtlich in dem Zeitpunkt, in dem nach dem Gewaltschutzgesetz eine Eilverfügung durch das Zivilgericht gegen den Störer ergehen kann. Erfahrungsgemäß kann der Zeitraum bis zur gerichtlichen Verfügung zwischen 10 und 14 Tagen betragen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2007 – M 7 S 07.2792 – juris; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 16 Rn. 47). Nach diesen Maßgaben begegnet der am

9. Juli 2018 angeordnete Platzverweis mit einer bis zum 19. Juli 2018 begrenzten zeitlichen Wirkung keinen Bedenken.

Auch ein sonstiger Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 4 PAG ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Insbesondere führt die Maßnahme nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Art. 4 Abs. 2 PAG). Die mit der Maßnahme für den Antragsteller verbundenen Härten stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Platzverweis erstrebten Erfolg des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Ehefrau des Antragstellers.

Weiterhin dürfte auch das Kontaktverbot gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, lassen auch das Kontaktverbot als rechtmäßig erscheinen. So ist diesbezüglich neben den bereits oben geschilderten Tataschen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehefrau im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung vom 1. Juli 2018 angab, dass der Antragsteller die Tochter (...) oft am Hals gepackt und in ihr Zimmer geschoben habe. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller im Zuge einer neuerlichen Auseinandersetzung nicht nur handgreiflich gegenüber der Ehefrau, sondern auch gegenüber den Kindern werden könnte. Damit lagen konkrete Anhaltspunkte vor, die aus der maßgeblichen ex-ante Sicht der handelnden Polizeibeamten die Annahme rechtfertigten, dass eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Rechtsgüter der Ehefrau und der Kinder besteht, so dass zu deren Schutz das Kontaktverbot auszusprechen war. Nach allem ist auf der Grundlage der von der Polizei festgestellten Tatsachen die Entscheidung aus der ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden. Die Dauer des Kontaktverbots ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist nach summarischer Prüfung ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 4 PAG gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m.

Nr. 1.5, 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Herausgabe der Wohnungsschlüssel einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkämen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte aus o.g. Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb abzulehnen war. Auch wurde die zwingend vorgesehene formularmäßige Erklärung des Antragstellers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO nicht vorgelegt.

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