Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 9 K 18.3944

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen, hier: DHH 1, 2 und 4.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf FlNrn. 250/29, 250/30 und 250/56, Gem. G. (i. F.: Vorhabengrundstück). Die Klägerin ist Eigentümerin des südöstlich direkt angrenzenden Flurstücks 250/28, Gem. G. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21, „Schulgelände“, der Gemeinde G. in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1981.

Mit Bauantrag vom 2. Februar 2018 (Bl. 9ff. d. BA), Befreiungsanträgen vom 14. Dezember 2017 (Bl. 36f. d. BA) und geänderten Bauvorlagen, Stand 19. Juni 2018, beantragte die Beigeladene zu 1. die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. erklärte als Angelegenheit laufender Verwaltung (vgl. Bl. 182 d. Behördenakts - i. F.: BA -) ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben mit Stellungnahme vom 6. Juli 2018 (Bl. 72ff. d. BA), auch zur beantragten Befreiung hinsichtlich der Grundstücksteilung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2018 (Az. 30/602 BV II 20180254) erteilte der Beklagte unter Zugrundelegung der mit Prüfstempel vom 23. Juli 2018 versehenen Bauvorlagen (Ziff. 2) die beantragte Baugenehmigung (Ziff. 1). Unter Ziff. 3 enthält der Bescheid eine Geländefestsetzung für die Berechnung der Wandhöhen von West auf 465,10 m ü.N.N. nach Ost auf 463,73 m ü.N.N. Im Rahmen von Ziff. 4 wurde gem. § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung (maximal 28°, ausgeführt werden 30°) und von der Mindestgrundstücksgröße (mindestens 600 m², nach Teilung vorliegend nur mehr 357 m²) befreit.

Der ehemalige Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 9. August 2018 Klage gegen den Bescheid. Ein zwischenzeitlich vonseiten der neuen Bevollmächtigten gestellter Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2019 abgelehnt (Az. M 9 SN 18.5191); auf diesen Beschluss, Gründe zu I., wird vollumfänglich Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Eilentscheidung ist nach Rücknahme der Beschwerde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2019 (Az. 1 CS 19.249) rechtskräftig.

In der Hauptsache beantragt die Klägerseite weiterhin,

die Baugenehmigung aufzuheben.

Die Klägerseite habe erhebliche Probleme mit dem unvollständigen Aktenstand und bitte um Mitteilung, ob bei Gericht ein Bodengutachten vorliege. Weder das in der Baubeschreibung, Punkt 3, angegebene Bodengutachten noch die Behördenakte BV 19910023 aus dem Staatsarchiv - eingesehen wohl zu Referenzobjekten im Rahmen der Prüfung der Befreiungen - fänden sich bei den Akten; das habe auch etwas mit der Tragfähigkeit des Bodens zu tun. Eine Prüfung u. a. der Befreiungen sei so nicht möglich. Auf Bl. 41f. d. BA (Höhenplan Bestand) sei keine „Mulde“ zu sehen, sodass nach Ansicht der Klägerseite kein Anlass zu einer die Abstandsflächen „rettenden“ Höhenfestsetzung und Befreiung bestanden habe. Eine Ausmittelung der maßgeblichen Höhendaten habe eine Höhe von 464,04 m ergeben. Ein Anlass zur Erhöhung des Bauwerks um 56 cm sei danach nicht ersichtlich, eine formal und materiell rechtmäßige Befreiung nicht erfolgt. Der gerügte Verstoß gegen die Abstandsflächen stelle eine Verletzung der durch Art. 6 BayBO i. d. F. vom 1. September 2018 geltenden nachbarschützenden Bestimmungen dar. Die Ausführungen des Gerichts dazu im Eilbeschluss seien weder rechtlich noch tatsächlich überzeugend. Das Gericht sei insbesondere überhaupt nicht auf die Ausführungen zur Höhenlage des natürlichen Geländes nach dem existenten Höhenplan eingegangen und habe eine nähere Begründung unterlassen, wieso der dortige Sachverhalt nicht stimme und wieso es davon abweiche. Es sei eine Höhenfestsetzung ausschließlich zum Zwecke der (sachwidrigen) Überschreitung der Abstandsflächen erfolgt. Aus den nicht maßstäblichen Grundrissen könne nichts geschlossen werden. Formal hätte wohl auch über einen Verzicht auf eine offene Bauweise entschieden werden müssen. Nach Meinung der Klägerseite seien die Abstandsflächen nicht gewahrt, auch eine Atypik sei nicht erkennbar. Die Siedlung sei weiter immer wieder überflutet worden; es sei wohl bekannt, dass die vorhandenen Rohrleitungen nicht ausreichten.

In der mündlichen Verhandlung wurde weiter ergänzend vorgetragen:

Die Abstandsflächen seien aufgrund falscher Bauausführung nicht eingehalten. Die klägerische Garage habe im Zuge der Bauausführung Risse bekommen. Die Standsicherheit sei nicht mehr gegeben. Die Entwässerung auf dem Vorhabengrundstück passe nicht. Auf dem klägerischen Grundstück stehe regelmäßig Wasser, dieses werde nicht zuverlässig abgeführt. Die Revisionsschächte lägen zu hoch. Auch sei das klägerische Grundstück durch die Höherlegung des Bauvorhabens nicht mehr vor Hochwasser geschützt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf das Vorbringen wird Bezug genommen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; auf die Niederschrift über den Augenschein vom 3. Juli 2019 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2019.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris m.w.N.).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht gegeben.

Es wird hierzu zunächst vollumfänglich auf den in der Streitsache M 9 SN 18.5191 ergangenen Eilbeschluss vom 17. Januar 2019, Gründe zu II., Bezug genommen, u. a. auf dessen Feststellungen bzw. Bewertungen zu angeblich fehlenden Aktenbestandteilen etc.

Zum daraufhin erfolgten neuen bzw. vertiefenden klägerischen Vorbringen wird Folgendes bekräftigend bzw. ergänzend ausgeführt:

1. Die unstrukturiert und ohne rechtlichen Bezug bzw. Anknüpfungspunkt vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der „Entwässerung“ des Vorhabengrundstücks versteht das Gericht bei wohlwollender Auslegung dahingehend, dass ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, hier folgend aus § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, geltend gemacht werden sollte.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (statt aller BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Dafür ist nicht einmal ansatzweise etwas zu erkennen.

Der Vortrag der Klägerseite zu den angeblichen Bedenken blieb völlig unsubstantiiert. Zunächst wurde im Augenscheintermin bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Aussage dazu getroffen, ob sich die Bedenken nun auf anfallendes Schmutz- oder auf Oberflächenwasser beziehen. Auf wiederholte Nachfrage des Gerichts legte sich der Bevollmächtigte dann darauf fest, dass nach Ansicht der Klägerseite das Oberflächenwasser nicht zuverlässig abgeführt werden könne.

Dazu ist vorab Folgendes klarzustellen: Die angefochtene Baugenehmigung verhält sich nicht zur Oberflächenentwässerung. Plan Nr. 7, Grundstücksteilung, Entwässerung, ist nicht gestempelt, die Baugenehmigung enthält weder Auflagen noch Hinweise zu der Thematik. Enthält aber - wie im vorliegenden Fall also - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris).

Unabhängig davon erfolgen die Rügen hinsichtlich der fehlenden Aufnahmefähigkeit des Kanals und/oder der Schächte - eine genauere Festlegung erfolgte auch hier nicht - ins Blaue hinein und ohne jeglichen Nachweis. Weder wurden Fotos zum angeblich regelmäßig auf dem klägerischen Grundstück stehenden Wasser vorgelegt noch eigene privatgutachtliche Stellungnahmen. Im dreipoligen Nachbarschaftsstreit aber trägt der Nachbar für das Vorliegen der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme die Darlegungs- (und Beweis-) Last; diese verdichtet sich dabei für den Nachbarn, weil sein Rechtsschutzinteresse mit den rechtlich geschützten Interessen des verantwortlichen Dritten kollidiert und in tatsächlicher Hinsicht nicht selbstverständlich ist, dass das Verhalten des Dritten seine Rechte berühren kann (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 28.7.1993 - 4 B 120.93 - juris; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 1754; Eyermann, VwGO, Stand: 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 114).

Schließlich ist auf Folgendes hinzuweisen, ohne dass es tragend darauf ankommt: Bereits angesichts von Plan Nr. 7 ist nicht nachvollziehbar, inwiefern unzumutbare Auswirkungen auftreten sollten. Das Oberflächenwasser - d. h. vorliegend v. a. das Niederschlagswasser - wird vom Dach über Fallrohre und Spülschächte in Rohrrigolen geführt und dort versickert. Das nicht von den Dachflächen stammende Regenwasser wird über die überwiegend nicht verdichteten Freiflächen versickert. Die Bedenken sind auch angesichts dessen unbegründet.

Die Ausführungen zur fehlenden Substantiierung gelten ebenso für die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf den angeblich nicht mehr bestehenden Hochwasserschutz bzw. auf eine Verschärfung der Überschwemmungssituation. Laut BayernAtlas Plus, wiederholt - zuletzt am 2. Juli 2019 - abgerufen, liegen das klägerische und das Vorhabengrundstück weder in einem festgesetzten noch in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet und auch nicht im Bereich von Hochwassergefahrenflächen HQ 100. Woher die Bedenken insofern rühren, bleibt erneut im Dunkeln. Unabhängig davon ginge der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen eines festgesetzten oder vorläufigen Überschwemmungsgebiets u. a. aufgrund der Neufassung des § 78 WHG mittlerweile ohnehin davon aus, dass aufgrund der Spezialität der Regelungen des § 78 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 WHG in der am 5. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung und eines hieraus folgenden Vorrangs des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Zumutbarkeit von hochwasserbezogenen Auswirkungen eines Bauvorhabens auf ein Nachbargrundstück im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr nach Maßgabe von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst a oder Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO als Bestandteil des nachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu prüfen ist (BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - juris). § 78b WHG stellt von vorn herein nur Anforderungen an die Bauleitplanung, vgl. § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG.

2. Auch hinsichtlich der angeblich durch die Bauausführung herbeigeführten Rissbildung in der klägerischen Garage ist kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, auszumachen. Der Errichtungsvorgang selbst ist laut Art. 55 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO nicht Gegenstand der Prüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, sondern nur die zur Genehmigung gestellte „Errichtung“ bzw. (Nutzungs-) „Änderung“ des „Bauvorhabens“; die Unbedenklichkeitsfeststellung einer Baugenehmigung trifft diesbezüglich also keine Aussage und kann folglich keine subjektiven Nachbarrechte der Kläger verletzen (vgl. nur BayVGH, B.v. 28.3.2017 - 15 ZB 16.1306 - juris).

3. Zum erneuerten Vorbringen hinsichtlich der Standsicherheit des klägerischen Gebäudes wird zunächst wiederum auf den Eilbeschluss vom 17. Januar 2019 verwiesen, dort II. 2. a. mit Ausführungen v. a. zu Art. 10 BayBO.

Sollte der Vortrag so zu verstehen sein, dass auch damit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, gerügt werden sollte, so wird verwiesen auf die Ausführungen bei BayVGH, B.v. 28.3.2017, a. a. O., Rn. 18, die sich das Gericht zu eigen macht:

Die von den Klägern befürchtete mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihres Gebäudes ist schon kein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfender Belang. Das Rücksichtnahmegebot stellt keine allgemeine Härteklausel dar, die über den Vorschriften des öffentlichen Baurechts steht, sondern ist Bestandteil einzelner bauplanungsrechtlicher Vorschriften des Baurechts. Ein städtebaulicher respektive bauplanungsrechtlicher Bezug, der insofern über das hier gem. § 30 BauGB, § 15 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB geltende Gebot der Rücksichtnahmegebot zum Tragen kommen könnte, ist weder ersichtlich noch von den Klägern substantiiert geltend gemacht worden.

4. Die Abstandsflächen, Art. 6 BayBO, schließlich lagen weder im Genehmigungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde (a) noch wären/sind sie verletzt (b).

a) Die Konformität des Bauvorhabens mit den Vorgaben des Abstandsflächenrechts nimmt nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil; Plan Nr. 8, Abstandsflächen ist deshalb auch nicht gestempelt. Das folgt daraus, dass Art. 6 BayBO zum für den Nachbarrechtsbehelf maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt, d. h. im Juli 2018, noch nicht wieder Bestandteil des Prüfprogramms des Art. 59 Satz 1 BayBO war (vgl. auch die Vollzugshinweise des StMB vom 29. August 2018, Az. 24-4101-2-1 zur am 1. September 2018 in Kraft getretenen BayBO-Novelle).

An dieser bereits im Eilbeschluss herausgearbeiteten Bewertung ist festzuhalten. Die Klägerseite hat dagegen auch nichts vorgebracht, sondern adaptierte - ohne Bezug zu den Ausführungen - nur ihren Vortrag dahingehend, dass der gerügte Verstoß gegen die Abstandsflächen nunmehr „eine Verletzung der durch Art. 6 BayBO i. d. F. vom 1. September 2018 geltenden nachbarschützenden Bestimmungen“ darstelle. Das ist keine rechtlich tragfähige Auseinandersetzung damit, welcher Prüfungsmaßstab tatsächlich anzuwenden ist.

Die Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten im Rahmen einer (Dritt-) Anfechtungsklage bereits nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Für nachträgliche Änderungen der Rechtslage differenziert das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Baurechts wegen der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Baufreiheit nur danach, ob sich die Änderung der Rechtslage zu Gunsten oder zu Lasten des Bauherrn auswirkt. Wollte man mit der Klägerseite einen Abstandsflächenverstoß ausmachen - wie nicht -, so wäre in der Hereinnahme der Abstandsflächen in das Prüf- bzw. Genehmigungsprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO eine Verschlechterung der Beurteilungsgrundlagen für den Bauherren zu sehen, da insofern der „einfache“ Verstoß gegen Art. 6 BayBO für eine Aufhebung der Baugenehmigung genügen würde. Für einen - mangels Verstoßes gegen Art. 6 BayBO ebenfalls ohnehin nicht in Betracht kommenden - Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten dagegen bestünden zusätzliche Anforderungen. Die somit für den Nachbarn günstige Änderung des Genehmigungsprogramms, die nach Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung eingetreten ist und die dem Nachbarn (vereinfachte) Angriffsmöglichkeiten einräumt, die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nach dem damals geltenden Recht noch nicht gegeben waren, dürfen dagegen nicht berücksichtigt werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: 132. EL Dezember 2018, Art. 66 Rn. 590ff. m. w. N.).

b) Unabhängig davon liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO vor.

Diesbezüglich wird wiederum vollumfänglich auf den Eilbeschluss vom 17. Januar 2019 Bezug genommen, dort II. 2. b. Das Gericht hat die Abstandsflächen dort im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme geprüft. Auf die Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend bleibt festzuhalten:

Neue bzw. taugliche Argumente dazu, wieso ein Abstandsflächenverstoß gegeben sein sollte, wurden nicht vorgetragen. Wie der Bevollmächtigte vor Ort einen Abstandsflächenverstoß „durch abweichende Bauausführung“ feststellen konnte, ohne dies nachgemessen zu haben, bleibt von vorn herein wenig nachvollziehbar. Unabhängig davon kommt es darauf aber ohnehin nicht an, weswegen auch das Gericht auf eine Messung verzichtete: Angriffsgegenstand des baurechtlichen Nachbarschaftsstreits ist die Baugenehmigung als angefochtener Verwaltungsakt und die ihr zugrunde liegenden Pläne. Selbst wenn man dem Bevollmächtigten in seiner Rechtsmeinung beitreten wollte, die Baugenehmigung habe eine Abstandsflächenprüfung bzw. die Aussage, dass das Bauvorhaben abstandsflächenrechtlich zulässig sei, in sich aufgenommen - wie nicht -, so käme es dies zugrunde gelegt doch nicht auf eine abweichende Bauausführung realiter an. Eine derartige abweichende Bauausführung wäre bauaufsichtlich zu prüfen.

Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass die zu den Klägern orientierte Dachfläche nicht abstandsflächenrelevant ist - diesbezüglich könnte die Darstellung in Plan Nr. 8 eventuell falsch verstanden worden sein -; die Dachneigung beträgt 30°, weswegen die Dachfläche abstandsflächenrechtlich außer Betracht bleibt, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

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