GeB vom Verwaltungsgericht München - M 4 K 21.30074

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2020 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige. Sie sind kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 6), die 13 Jahre, elf Jahre, acht Jahre und zwei Jahre alt sind.

Die Kläger stammen aus dem Dorf … in der Provinz Ninive. Dort lebten sie nach den Angaben der Kläger zu 1) und 2) bis zum 17. Oktober 2017, danach bis zu ihrer Ausreise am 3. April 2018 in … in der Provinz … Die Kläger zu 3) bis 5) sind in … geboren.

Am … … 2018 verließen die Kläger den Irak auf dem Luftweg und reisten in die Türkei ein. Am … … 2018 wurden sie in Griechenland aufgegriffen. Der Kläger zu 6) kam im Februar 2019 in Griechenland zur Welt. Am … … 2020 reisten die Kläger auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und stellten am 19. August 2020 Asylanträge.

Die Kläger zu 1) und 2) wurden am … … 2020 getrennt angehört.

Mit Bescheid vom 10. November 2020 wies die Regierung von Oberbayern die Kläger ab dem 19. November 2020 dem Landkreis … und hier einer Unterkunft in … zu. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass sie am 19. November 2020 zum Einzug verpflichtet sind. Die Regierung von Oberbayern übermittelte einen Abdruck der Zuweisungsentscheidung an das Bundesamt.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen und drohte die Abschiebung in den Irak oder einen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 wurde den Klägern mitgeteilt, dass sie sich vom 29. November 2020 (sic) bis zum 22. Dezember 2020 in Augsburg in häusliche Quarantäne zu begeben hätten.

Der Bescheid des Bundesamts wurde den Klägern zu 1) und 2) unter der Anschrift in … am 11. Dezember 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Die Quarantäne der Kläger wurde am 23. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 verlängert.

Am 7. Januar 2021 meldeten sich die Kläger in der Gemeinde … an.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2021, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, erhoben die Kläger zu 1) und 2) für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3) bis 6), Klage (M 4 K 21.30052) und beantragten, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 2020 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung bezogen sie sich unter Ankündigung einer detaillierten Begründung mit gesondertem Schriftsatz auf ihre bisherigen Angaben. Sie trugen weiter vor, der Bescheid sei ihnen nicht, wie in der Postzustellungsurkunde vermerkt, am 11. Dezember 2020 zugestellt worden, sondern erst am 8. Januar 2021. Sie seien vom 29. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 in Quarantäne „gesetzt“ worden, die dann auf den 5. Januar 2021 verlängert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Ankündigung einer Begründung in einem gesonderten Schriftsatz eine weitere Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Dezember 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegen.

Mit der Erstzustellung der Klage wies das Gericht die Kläger darauf hin, dass unter dem Aktenzeichen M 4 K 21.30052 bereits am 11. Januar 2021 eine Klage gegen den Bescheid eingegangen sei.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 legte die Beklagte die Behördenakte vor und wies darauf hin, dass nun zwei Klagen anhängig seien.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 bat die Beklagte um Beachtung ihrer Klageerwiderung vom 15. Januar 2021 im Verfahren M 4 K 21.30052. Damit machte sie im Wesentlichen die Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumens der Klagefrist durch die Kläger geltend.

Mit Beschluss vom 25. November 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 26. November 2021 übermittelte das Gericht die Behördenakte an die Prozessbevollmächtigten, hörte die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und machte u.a. die Erkenntnismittelliste Irak mit Stand vom 21. April 2021 sowie weitere Erkenntnismittel, die in der Bibliothek des Gerichts eingesehen werden könnten, zum Gegenstand des Verfahrens.

Das Anhörungsschreiben wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 29. November 2021 zugestellt.

Mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2021 wies das Gericht die Klage im Verfahren M 4 K 21.30052 ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch des Verfahrens M 4 K 21.30052, sowie die vorgelegte Behördenakte.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (§ 84 Abs. 1 VwGO).

I. Die Klage ist abzuweisen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit wegen der ersten Klage (M 4 K 21.30052) entgegen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Die Streitgegenstände der Klagen sind - soweit sie die Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheids (bzw. Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung nationaler Abschiebungsverbote) im Raum stehen, identisch. Gleiches gilt auch für die Personen der Kläger.

II. Die Kläger tragen als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen