Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 1 K 21.302

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Dezember 2020 für die Errichtung einer Funkübertragungsstelle auf der FlNr. 1408/14, Gem. …

Am … Januar 2021 hat die Klägerin Klage gegen die Baugenehmigung erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2020 aufzuheben.

Sie sei klagebefugt, da die vorhergehenden, diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf das Standortbescheinigungsverfahren offensichtlich rechtswidrig seien. Zahlreiche Studien würden belegen, dass die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) festgesetzten Grenzwerte unzureichend seien, um Gesundheitsschädigungen zu verhindern. Die Klagebefugnis der Klägerin folge zudem aus der Aarhus-Konvention, die im Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht hinreichend umgesetzt worden sei und deshalb unmittelbar Anwendung finde. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zeige sich auch darin, dass in einem Parallelverfahren die Baugenehmigung für die Errichtung eines Funkmasts in demselben Landschaftsschutzgebiet mit der Begründung des Verstoßes gegen Naturschutzbelange von der Unteren Bauaufsichtsbehörde abgelehnt worden sei. Unabhängig von der Standortbescheinigung seien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens schädliche Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu prüfen. Diese Norm finde im Standortbescheinigungsverfahren keine Anwendung.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es liege keine Verletzung drittschützender Rechtspositionen vor. Gegenstand der Baugenehmigung sei die Errichtung des Masts, nicht der Betrieb der Anlage.

Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin Mieterin und nicht Eigentümerin oder vergleichbar dinglich Berechtigte sei. Die Klage sei zudem unbegründet, da die von der Klägerin vorgetragenen Betroffenheiten ausschließlich öffentliche Interessen berühren.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2021 hat die Klägerin Eilrechtsschutz begehrt (M 1 SN 21.2740). Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 30. August 2021 abgelehnt. Die hiergegen angestrengte Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (1 CS 21.2386) ist mit Entscheidung vom 18. Januar 2022 erfolglos geblieben. Es fehle der Klägerin bereits an der Antragsbefugnis. Die Einwirkungen der Funkstrahlen auf die menschliche Gesundheit seien von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen, da hierfür das Standortbescheinigungsverfahren spezieller sei.

Die Klage gegen die Standortbescheinigung (M 28 K 21.3469) wurde mit Urteil vom 17. April 2024 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichthof hat den diesbezüglichen Antrag auf Zulassung der Berufung (22 ZB 24.1762) mit Beschluss vom 27. Februar 2025 abgelehnt.

Nach vorheriger Anhörung hat die Kammer in diesem Verfahren am 5. Mai 2025, der Klägerin zugestellt am 7. Mai 2025, einen Gerichtsbescheid erlassen. Am 10. Juni 2025 hat die Klägerin daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 wurde ein von der Klägerin gestellter Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit von der hierfür zuständigen Kammer abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2025 verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 1 SN 21.2740, und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2026 entscheiden, obwohl für die Beigeladene niemand erschienen ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist bereits unzulässig.

1. Das Gericht hält an seiner bisherigen Auffassung fest, es wird vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 5. Mai 2025 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Ergänzend wird ausgeführt:

a. Das von der Klägerin angeführte Parallelverfahren ändert nichts an der Entscheidung. Vorliegender Streitgegenstand ist ausschließlich die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2020 und die Frage, ob dadurch Rechte der Klägerin verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es findet keine abstrakte Kontrolle gleichförmigen Behördenverhaltens statt, zumal dazu die Rechtmäßigkeit der anderen Entscheidung der Behörde zu prüfen wäre. Die dortige Entscheidung hat keinen Einfluss auf die Rechtslage und die Frage einer Rechtsverletzung der Klägerin durch den hier allein streitgegenständlichen Bescheid.

b. Eine Klagebefugnis der Klägerin folgt auch nicht aus der Aarhus-Konvention. Wie der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat (EuGH, U.v. 12.5.2011 – C-115/09, Rn. 45; bestätigt durch EuGH, U.v. 15.10.2015 – C-137/14, Rn. 30 ff.), ist die Umsetzung im Umweltrechtsbehelfsgesetz im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Interessenklage durch anerkannte Umweltverbände und einer Klage von Privatpersonen, die eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen müssen, rechtmäßig. Eine auch dem Individualkläger offenstehende umweltrechtliche Popularklage fordert das Unionsrecht nicht (BVerwG, U.v. 28.11.2019 – 7 C 2/18 – juris Rn. 14). Auch ist dort kein kostenfreies Gerichtsverfahren gefordert.

c. Die Klägerin ist auch nicht infolge der ihrer Meinung nach geschehenen Nichtanwendung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dürfen etwaige schädliche Umwelteinwirkungen nicht unbeachtet bleiben. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht geschehen. Mit der Überprüfung im Rahmen des dafür speziell vorgesehenen Standortbescheinigungsverfahrens hat eine fachbehördliche Einschätzung der Immissionssituation in Bezug auf den Menschen stattgefunden, womit sich eine weitere Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren erübrigt (BayVGH, B.v. 18.1.2022 – 1 CS 21.2386 – juris Rn. 16). Die gerichtlichen Verfahren bezüglich der Standortbescheinigung sind rechtskräftig abgeschlossen, die Standortbescheinigung selbst ist daher bestandskräftig geworden. Die abweichende Meinung der Klägerin hierzu ändert nichts an diesem Befund, die Kammer ist auch nicht dazu berufen, im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens die gerichtlichen Entscheidungen zur Anwendung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) nachzuprüfen.

Hinsichtlich anderer Einwirkungen des Betriebs der Anlage auf Natur und Umwelt fehlt es der Klägerin schon deshalb an einer Klagebefugnis, weil die Vorschriften des Naturschutzrechts nicht drittschützend sind.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei es der Billigkeit entsprach, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich diese durch einen eigenen Antrag ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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