I.
Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, begehrt als anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigung die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Genehmigung zur Fällung von drei Eschen (Stammumfang 205 – 284 cm) auf dem Grundstück Fl.Nr. 3299/4, 3281/2 und 3298/5 der Gemarkung …, Sektion … in der …straße … in M..
Mit Antrag vom 30. September 2025 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Fällung von drei im nördlichen Garten des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks befindlichen Eschen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass alle drei Bäume nicht mehr verkehrssicher seien. Er legte ein von ihm in Auftrag gegebenes Baumgutachten der Firma B … vom 14. Mai 2025 bei. Diese kam aufgrund des am 6. Mai 2025 durchgeführten Ortstermins zum Ergebnis, das Baum Nr. 1 (= Esche an der …straße) aufgrund des vorhandenen Totholzes nicht verkehrssicher, aber bruchsicher sei. Eine Fällung werde aufgrund des im Kronenbereich festgestellten fortgeschrittenen Eschentriebsterbens und des damit zu erwartenden mittelfristigen Absterbens des gesamten Baumes gegen eine Ersatzpflanzung empfohlen. Der Baum Nr. 2 (= Esche Süd) sei nicht verkehrssicher. Zur Herstellung der Verkehrssicherung sei die Entfernung des Totholzes notwendig. Außerdem sei der Fremdbewuchs durch den Efeu am Kronenansatz zu kappen und zu entfernen. Der Baum sei bruchsicher. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam es hinsichtlich des Baums Nr. 3 (= Esche Nord).
Nach einer Ortsbesichtigung am 26. November 2025 stellte die Untere Naturschutzbehörde der Beklagten in ihrem Fachgutachten vom 26. November 2025 fest, dass hinsichtlich aller drei Eschen die Stand-, Bruch-, und Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei. Sie seien vom Eschentriebsterben betroffen, der Baum Nr. 1 am stärksten. Der Efeubewuchs der rückwärtig gelegenen Bäume Nr. 2 und Nr. 3 reiche bereits so hoch in die Kronen, dass die Bäume nach einem Rückschnitt nicht über ausreichende Reservestoffe verfügten, um diesen zu kompensieren.
Mit Bescheid vom 26. November 2025 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen antragsgemäß eine Fällungsgenehmigung für die Eschen (Nr. 1 des Bescheids). Dies erfolgte unter Festsetzung der Auflage einer Anzeigepflicht des Fällungszeitpunktes und der Anordnung einer Ersatzpflanzungsverpflichtung, die bis sieben Monate nach Baumbeseitigung vorzunehmen und anzuzeigen ist (Nr. 2 des Bescheids). Gestützt wird der Bescheid auf die Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2013 (im Folgenden BaumSchVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Landschaftsschutzverordnung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 1964 (im Folgenden LSG-VO). Ein Zustellnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte.
Hiergegen ließ der Antragsteller am … Januar 2026 durch seine Prozessbevollmächtigten Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (M 19 K 26.714), über die bislang nicht entschieden ist.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit E-Mails vom 30. Januar 2026 (20:17 Uhr) und 2. Februar 2026 (6:41 Uhr) auf, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuerkennen. Zugleich setzte er hierfür eine Frist bis zum 2. Februar 2026, 11:30 Uhr. Zugleich beantragte er Akteneinsicht. Die kurze Frist begründete er mit der für den 3. Februar 2026 am Vormittag vorgesehenen Baumfällung. Ferner ließ er am 2. Februar 2026 um 15:56 Uhr beantragen,
festzustellen, dass seine Anfechtungsklage gegenüber der dem Beigeladenen erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigung zur Fällung von drei Eschen vom 26. November 2025 aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen bzw. dies im Wege eines Schiebe- oder Hängebeschlusses vorläufig anzuordnen.
Mit Schriftsätzen vom 2., 3., 9. und 11. Februar 2026 wurde unter Vorlage der Liste der anerkannten Naturschutzvereinigungen des BayStMUV, der Satzung des Antragstellers, der Sitzungsvorlage vom 29. Oktober 2025 (Nr. 20-26) sowie einer artenschutzfachlichen Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 11. Februar 2026 im Wesentlichen geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe trotz telefonischer und per EMail erfolgter Bemühungen, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bestätigt. Angesichts der für den Vormittag des 3. Februar 2026 vorgesehen Fällung der Bäume durch den Beigeladenen habe ein Bedürfnis für den Eilantrag bestanden, um sich der faktischen Vollziehung zu erwehren. Die Hauptsacheklage sei zulässig und begründet; insbesondere sei der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) klagebefugt. Die streitgegenständliche Baumfällgenehmigung verstoße in entscheidungserheblicher Weise gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften und berühre Belange, die zu den vom Antragsteller geförderten Zielen des Natur- und Umweltschutzes gehörten (§ 2 Abs. 4 UmwRG). Die kommunale BaumSchutzVO falle unter den Begriff des Landesrechts i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG. Bei der angefochtenen Genehmigung nach § 5 BaumSchVO handele es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG, da hierdurch in Form eines Verwaltungsakts die Beseitigung des Eschenbestands und damit ein Vorhaben zugelassen worden sei. Der Vorhabensbegriff sei im Lichte von Art. 9 Abs. 2 und 3 Aarhus-Konvention weit auszulegen. Das Fällen und Kappen von Bäumen stelle ein solches Vorhaben dar. Die zugelassene Fällung der drei Eschen innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets stelle einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) dar. Die Fällung des hochgewachsenen, alten Eschenbestands bewirke eine Änderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen i.S.d. § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und beeinträchtige die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie das Landschaftsbild erheblich. Es genügten bereits Maßnahmen, die sich potentiell negativ auf das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt auswirken könnten und nicht völlig unbedeutend seien. Der Eschenbestand befinde sich im Geltungsbereich der LSG-VO. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 LSG-VO seien nicht nur Baumgruppen, sondern auch einzelne Gehölze im Schutzgebiet verboten und unter Erlaubnisvorbehalt gestellt worden, sodass deren landschaftliche Bedeutung normativ anerkannt sei. Damit sei bereits eine Vorentscheidung bezüglich beeinträchtigender Handlungen getroffen worden. Ferner verbiete auch §§ 1, 3 Abs. 1 BaumSchVO das Verändern oder Entfernen einzelner Gehölze. Auch insoweit habe die Antragsgegnerin eine Vorentscheidung getroffen, die zu einer negativen Beeinträchtigung der in § 14 Abs. 1 BNatSchG genannten Belange führe. Darüber hinaus verändere die Beseitigung der Eschen das Landschaftsbild. Der die Bebauung am Standort überragende Eschenbestand präge den ansonsten weitgehend versiegelten und bebauten Straßenverlauf und schaffe eine Grünverbindung zwischen dem Englischen Garten und dem urbanen Raum. Ferner beeinträchtige die Fällung der drei Eschen den Naturhaushalt, da sie artengeschützten Lebensraum i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zerstöre. Alten Bäumen komme als Aufenthaltsort wild lebender Tiere ein besonderer ökologischer Wert zu. Insbesondere die drei gegenständlichen Eschen dienten als Brut- und Ruheplatz für verschiedene Vogel- und Fledermausarten. Zudem sei die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit durch baumpflegerische Maßnahmen möglich. Im Übrigen weise die Antragsgegnerin selbst in ihrer Sitzungsvorlage vom 29. Oktober 2025 auf die artenschutzrechtliche Bedeutung ihrer novellierten BaumSchVO hin. Schließlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass der alte Baumbestand den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG unterliege.
Eine Fällung könne auf weitere Umweltfaktoren Einfluss nehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 2. und 10. Februar 2026 im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig sei. Die kommunale BaumSchVO stelle keine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG dar. Die Genehmigung zur Fällung von drei stark vorgeschädigten Einzelbäumen begründe keinen erheblichen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG und damit auch keinen sonstigen Eingriff im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c UVPG. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bei den hier erheblich vorgeschädigten Bäumen sei dies nicht der Fall. Weder das ökologische Wirkungsgefüge noch andere Faktoren des Naturhaushalts würden beeinträchtigt. Eine etwaige Beeinträchtigung werde zudem durch die festgesetzte Ersatzpflanzung vollständig kompensiert. Zudem befänden sich die drei Eschen auf einem unmittelbar an den englischen Garten angrenzenden Grundstück, sodass ausreichend alternative Lebensräume vorhanden seien. Das Landschaftsbild werde durch die Entfernung der Bäume nicht erheblich verändert. Die vom Antragsteller erwähnte Rechtsprechung sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Übrigen habe ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Fällung der Bäume bestanden. § 5 Abs. 2 BaumSchVO verpflichte zur Genehmigung, sofern die Gehölze krank seien. Der Krankheitsbegriff umfasse den gesamten Vitalitäts- und Versorgungszustand einschließlich alters- oder vitalitätsbedingter mechanischer Schädigungen. Die neu gefasste BaumSchutzVO bestätige und konkretisiere die langjährig angewandte Verwaltungspraxis. § 5 Abs. 2 BaumSchVO n.F. differenziere nun ausdrücklich nach dem Vitalitätszustand sowie nach der Stand- und Bruchsicherheit. Auch gemäß § 3 LSG-VO habe ein Anspruch auf Erteilung der Fällungserlaubnis bestanden. Die drei vorgeschädigten, nur noch als bedingt erhaltenswert zu beurteilenden Bäume seien nicht geeignet, eine in § 3 Abs. 1 LSG-VO genannte schädigende Wirkung hervorzurufen. Zudem fand die Tatsache Berücksichtigung, dass der Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund der baulichen Situation bzw. der Prägung durch die dort vorhandenen Gebäude vorrangig als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wahrzunehmen sei. Die Fällung greife daher auch nicht maßgeblich in das vor Ort optisch wahrnehmbare Gefüge der über die LSG-VO zu schützenden Landschaft ein. Schließlich habe am 2. Februar 2026 eine weitere Begutachtung durch eine übergeordnete Baumfachkraft stattgefunden. Hiernach sei der Baum Nr. 1 eindeutig als „krank“ einzustufen. Er leide am Eschentriebsterben und leiste aufgrund seiner Lage in einem bebauten Ortsteil und der Entfernung zum Englischen Garten keinen nennenswerten Beitrag zum Landschaftsbild der LSG-VO. Baum Nr. 2 weise Schäden im Kronenaufbau und im Stammbereich auf und habe zudem eine große, eingerissene und eingefaulte Wunde. Er sei unter Berücksichtigung der Auslegungspraxis der Antragsgegnerin ebenfalls als „krank“ zu bewerten. Seine Fällung habe keinen prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild und stelle keine besondere Lebensstätte für geschützte Tierarten dar. Auch wenn Baum Nr. 3 möglicherweise nicht als „krank“ im Sinne der BaumSchutzVO gelte, könne die Genehmigung erteilt werden, da die Nutzbarkeit des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt sei. Auch dieser Baum habe keine prägende Wirkung auf das Landschaftsschutzgebiet. Bei Fällung der benachbarten Esche (Baum Nr. 2) wäre er zudem einer direkten Windlast und damit einem erhöhten Bruchrisiko ausgesetzt.
Der Beigeladene äußerte sich mit Schriftsätzen vom 4., 9. und 12. Februar 2026 ohne im streitgegenständlichen Verfahren einen Antrag zu stellen. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei angesichts der Erkrankung und der mangelnden Verkehrssicherheit der Bäume nicht zumutbar, die Vollziehung der Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen. Ein erheblicher Eingriff liege nicht vor. Die gegenständlichen Bäume hätten nicht die hierfür erhebliche Größe und Relevanz; sie lägen in einem eingezäunten Hausgarten zwischen großen Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten, sodass das Landschaftsbild durch bauliche Anlagen geprägt sei, zwischen denen sich vereinzelt Bäume befänden. Für die Beurteilung, ob ein erheblicher Eingriff vorläge, seien die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Das Grundstück befinde sich zwar formal im Landschaftsschutzgebiet, sei jedoch durch Wohnbebauung geprägt. Die antragstellerseits vorgelegte artenschutz- und baumfachliche Stellungnahme des Bund Naturschutz sei nicht weiterführend und in sich widersprüchlich.
Angesichts der für den 3. Februar 2026 am frühen Vormittag unmittelbar bevorstehenden Fällung ordnete das Gericht mit Beschluss vom 2. Februar 2026 im Wege einer Zwischenentscheidung die vorläufige aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers befristet bis zur Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag an.
Am 5. Februar 2026 fand ein nicht öffentlicher Augenscheins- und Erörterungstermin auf dem streitgegenständlichen Grundstück statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Augenschein und den Erörterungstermin vom 5. Februar 2026, die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte dieses und des Hauptsacheverfahrens (M 19 K 26.714) Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt.
1. Zwar ist der vorliegende Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog grundsätzlich statthaft.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das gilt gemäß § 80a Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung. Dem gegenständlichen Bescheid vom 26. November 2025 kommt eine begünstigende Wirkung für den Beigeladenen zu. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung der Klage entfallen wäre, liegt nicht vor. Insbesondere wurde im Bescheid vom 26. November 2025 nicht die sofortige Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Ebenso ist bezüglich einer Baumfällgenehmigung kein gesetzlicher Sofortvollzug i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorgesehen, wie dies etwa bei der bauaufsichtlichen Zulassung eines Vorhabens i.S.d. § 212a Abs. 1 BauGB der Fall ist. Insofern ist der Bescheid vom 26. November 2025 vollzugsfähig, sodass er sich als dem gewählten Rechtsmittel des Antragstellers zugänglich erwies.
2. Er ist jedoch mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig.
2.1. Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Antragsbefugnis des Antragstellers in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO. Dies gilt auch für den Fall, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt begehrt wird, von dem der Antragsteller behauptet, es handele sich um einen so genannten Verwaltungsakt mit Drittwirkung bzw. Doppelwirkung i.S.v. § 80a VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – juris Rn. 4; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 80a Rn. 69; Bostedt in HK-VerwR, VwGO, Stand 2021, § 80a Rn. 27). Die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO hängt dabei naturgemäß in besonderem Maße von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. Schoch a.a.O.).
Abweichend von dem sich aus einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich ergebenden Erfordernis, dass der Antragsteller auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine mögliche Verletzung eigener subjektivöffentlicher Rechte geltend machen muss, eröffnet § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 UmwRG einer nach § 3 UmwRG anerkannten in- oder ausländischen Vereinigung die Möglichkeit, Rechtbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einzulegen.
2.2. Der Antragsteller konnte keine Verletzung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geltend machen. Dies war im vorliegenden Fall bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Anwendungsbereich des § 1 UmwRG nicht eröffnet ist. Die Baumfällgenehmigung vom 26. November 2025 stellt keine rechtsbehelfsfähige Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG dar.
2.2.1. Zwar dürfte die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht daran scheitern, dass es sich bei den gegenständlichen Rechtsgrundlagen des Baumgenehmigungsbescheids nicht um umweltbezogene Rechtsvorschriften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 4 UmwRG handelt. Sowohl die BaumSchVO, als auch die LSG-VO, auf deren Grundlage die Fällgenehmigung vom 26. November 2025 erteilt wurde, stellen Bestimmungen dar, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umweltinformationsgesetzes – UIG (Nr. 1) oder Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nr. 2 UIG (Nr. 2) beziehen. Sie dürften auch Rechtsvorschriften des Landesrechts mit Umweltbezug darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2025 – 2 CS 25.1851 – juris Rn. 16 – 21 m.w.N.).
Des Weiteren hat sich der Antragsteller im Rahmen seines Rechtsbehelfes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auf ihre Verletzung berufen. Er rügte sowohl einen Verstoß des § 5 BaumSchVO als auch der § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 LSG-VO und legte dar, dass er damit in seinen satzungsgemäß geförderten Zielen berührt sei (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
2.2.2. Die streitgegenständliche Baumfällgenehmigung weist jedoch nicht den von § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG geforderten Wirkungsgehalt einer vorhabenbezogenen Entscheidung auf. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG erfasst nur solche Zulassungsentscheidungen, die ein Vorhaben in diesem Sinne zum Gegenstand haben. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.
a. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Verwaltungsakte oder öffentlichrechtliche Verträge, durch die andere als in den § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2b UmwGR genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.
Allein aus dem Umstand, dass die Entscheidungen für „andere als in den § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2b UmwGR genannte Vorhaben“ gelten sollen, kann – trotz fehlenden Bezugs zu einer UVP-Pflicht – noch kein Ausschluss der Nr. 5 des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geschlossen werden (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2022 – 7 C 7.21 – juris Rn. 23 ff.).
Zum Tragen kommt in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG aber der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 jeweils Buchst. c UVPG, an dem sich der Gesetzgeber laut der Gesetzesbegründung zum Umweltrechtsbehelfsgesetz orientieren wollte (allerdings ohne Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG, vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36; zur Altfassung des § 2 Abs. 2 UVPG a.F. – BT-Drs. 18/11499, S. 75; BVerwG, U.v. 8.11.2022 – 7 C 7.21 – juris Rn. 18; OVG Hamburg, B.v. 27.02.2024 – 2 Bs 19/24 – juris Rn. 38). Hiernach umfasst der Vorhabenbegriff nicht nur die Errichtung und den Betrieb einer technischen Anlage (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a UVPG) sowie den Bau einer anderen Anlage (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b UVPG), sondern auch „die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme“ (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c UVPG) sowie jeweils deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG). Nachdem die Unterscheidung in diese drei Kategorien sowohl Neuvorhaben (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 UVPG) und Änderungsvorhaben (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG) betrifft, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf eine etwaige Eingrenzung (vgl. Hamacher in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, 2. Aufl. 2023, § 2 Rn. 47). Der Begriff der „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme“ entspricht dabei weitgehend dem Eingriffsbegriff aus § 14 BNatSchG (vgl. OVG Hamburg, B.v. 27.02.2024 – 2 Bs 19/24 – juris Rn. 38; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmwR, Stand August 2025, § 1 UmwRG Rn. 108).
b. Dieser Begriffsbestimmung folgend, ist die erteilte Baumfällgenehmigung vom 26. November 2025 jedenfalls mangels der in § 14 Abs. 1 BNatSchG geforderten Erheblichkeit nicht als ein Eingriff in Natur und Landschaft zu werten.
Gemäß § 14 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Erforderlich ist somit, dass die jeweilige Veränderung geeignet ist, entweder die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Dies ist eine im Einzelfall fachlich zu beurteilende Frage. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht aus (vgl. Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 35; Lütkes in Lütkes/ Ewer/Lütkes, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 14 Rn. 13a). Erheblich ist die Beeinträchtigung, wenn sie mehr als eine Bagatelle ist (vgl. OVG NW, U.v. 13.7.2022 – 8 D 241/21.AK – juris Rn. 24). Die Erheblichkeitsschwelle ist je eher überschritten, desto empfindlicher das jeweilige Ökosystem und desto schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind.
aa. Die Entfernung von drei Bäumen mag zwar eine Abweichung vom bisherigen Zustand – im Sinne der Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen – darstellen.
bb. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds geht mit der Baumfällgenehmigung vom 26. November 2025 jedoch nicht einher.
(1) Der Begriff der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts knüpft an die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG an. Den Naturhaushalt wiederum definiert § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG als die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Die Leistungsfähigkeit betrifft das ökologische Funktionieren sämtlicher Faktoren des komplexen Wirkungsgefüges Naturhaushalt (OVG NW, U.v. 13.7.2022 – 8 D 241/21.AK – juris Rn. 24; U.v. 30.6.1999 – 7a D 144/97.NE – juris Rn. 19). Es soll sichergestellt werden, dass die den Standort prägenden biologischen Funktonen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen erhalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.11.2007 – N 05.2571 – juris Rn. 37). Eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts liegt dann vor, wenn durch ein Vorhaben eine negative Veränderung seiner Leistungs- und Funktionsfähigkeit möglich ist. Sie kann daher insbesondere angenommen werden, wenn Populationen von Tier- und Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen werden können, die Artenvielfalt abnehmen oder sich die Individuenzahl der Arten verringern kann.
(2) Kriterien zur Bestimmung des Landschaftsbild finden sich in der Zielbestimmung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wonach Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern sind. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG trägt hierzu die Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsener Kulturlandschaften bei. Es kommt nicht allein auf optische Eindrücke, sondern auf sämtliche prägenden Umstände an, die für das menschliche Empfinden einer Landschaft bedeutsam sind, wie z.B. Reliefverlauf der Landschaftsoberfläche, Oberflächengewässer und Vegetationsbestände (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2017 – 19 ZB 16.164 – juris Rn. 19; Gellermann in Landmann/Rohmer, UmwR, § 14 BNatSchG Rn. 14).
(3) Mit dem zusätzlich erforderlichem Kriterium der Erheblichkeit setzt der Gesetzgeber ein Korrektiv und verweist auf die Intensität der Einwirkung auf die maßgeblichen Schutzgüter. Nur, wenn die zu besorgenden Beeinträchtigungen als erheblich bewertet werden können, sind sie von tatbestandlicher Relevanz. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn sie nach Art, Umfang und Schwere mehr als unbedeutend ist. Somit ist für die Überschreitung der Schwelle auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles und der ihn prägenden Umstände (Art, Umfang, Schwere) abzustellen (vgl. VGH BW, B.v. 14.11.1991 – 10 S 1143/90 – juris Rn. 2; Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 22 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, UmwR, § 14 BNatSchG Rn. 17).
(4) Gemessen hieran führt die von der Antragsgegnerin genehmigte Fällung – unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit – zu keiner erheblichen Beeinträchtigungen der vorgenannten Schutzgüter.
Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts wird durch eine Entfernung der drei in dem Hausgarten des Anwesens des Beigeladenen stehenden Bäume nicht erheblich beeinträchtigt. Baum Nr. 1 ist unstreitig vom Eschentriebsterben betroffen (vgl. sämtliche baumfachlichen Stellungnahmen, auch die artenschutz- und baumfachliche Stellungnahme des Bund Naturschutz v. 11.2.2026). Nach der fachlichen Einschätzung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2026, beruhend auf einer ergänzenden Vor-Ort-Begutachtung vom 2. Februar 2026, ist der Baum eindeutig als krank einzustufen; sein Erhalt liege nicht im öffentlichen Interesse. Eine Schädigung der Natur sei mit der Fällung nicht verbunden. Auch Baum Nr. 2 weist nach dieser Einschätzung Schäden im Kronen- und Stammbereich auf; sodass sein Erhalt aufgrund seines geringen Beitrags zum Schutzzweck nicht im öffentlichen Interesse liege. Seine Vitalität sei – ebenso wie bei Baum Nr. 3 – reduziert, sodass beiden Bäumen keine wesentliche Bedeutung für die Funktionalität des Naturhaushalts zukomme.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Einschätzung der Antragsgegnerin zu zweifeln, wonach Funktionen wie Lebensraumbereitstellung, Mikroklimabeeinflussung, Wasserrückhalt oder Beteiligung am Nährstoffkreislauf hinsichtlich der drei Eschen nur eingeschränkt ausgeprägt sind. Der Hinweis der Antragstellerseite auf mögliche artenschutzrechtliche Betroffenheiten erschöpft sich im allgemeinen Verweis darauf, dass Bäume Lebensräume bieten. Die besondere Bedeutung gerade der drei Eschen an ihrem Standort wird jedoch nicht substantiiert dargelegt. Die Stellungnahme des Bund Naturschutz hebt lediglich den naturnahen Garten mit Efeu, Büschen, Stauden und unversiegelten Bereichen als maßgeblichen Habitatbestandteil hervor. Im Übrigen wäre aus Gründen der Verkehrssicherheit auch bei einem Erhalt zumindest teilweise Efeu zu entfernen gewesen, sodass sich eine Reduzierung möglicher Habitatstrukturen ohnehin ergeben würde. Zudem ist in Anbetracht der Randlage des betreffenden Grundstücks zum Englischen Garten von ausreichenden Ausweichlebensräume für die in der Gegend ansässigen Arten auszugehen. Auch unter dem artenschutzrechtlichen Gesichtspunkt ist keine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle zu befürchten.
Soweit die Antragstellerseite vorträgt, eine Totholz- bzw. Efeuentfernung genüge zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Erhalts der Bäume, steht dies der fachlichen Bewertung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Auswirkungen der Bäume auf den Naturhaushalt nicht zwingend entgegen. Die bloße Möglichkeit, einen Baum zu erhalten, begründet noch nicht seinen erheblichen Beitrag zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Die Gesichtspunkte der Erhaltensfähigkeit des Baumes einerseits und seiner Auswirkung auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts andererseits sind zu trennen. Selbst wenn durch Pflege- und Sicherungsmaßnahmen die Standzeit der Bäume verlängert werden könnte, bedeutet dies nicht, dass den (in ihrer Vitalität eingeschränkten) Bäumen eine maßgebliche ökologische Funktion zukommt.
Ebenso geht mit der Fällung der drei Bäume keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds einher. Erforderlich wäre ein Eingriff, der negativen prägenden Einfluss hätte (vgl. VGH BW, U.v. 5.12.1991 – 5 S 2201/82 – juris Rn. 62). Die Entfernung von drei Einzelbäumen erreicht diese Qualität nicht. Ihr Fehlen würde nicht als befremdlich in Erscheinung treten. Die in einer bebauten – wenn auch rückseitig an eine Landschaftsfläche angrenzende – Umgebung stehenden Bäume mögen das Erscheinungsbild des konkreten Grundstücks verändern, prägen jedoch nicht das sinnlich wahrnehmbare Gesamtbild der Landschaft. Sie befinden sich zwischen Mehrfamilienhäusern in einem schmalen Gartenstreifen und vermögen im Verhältnis zur umgebenden Bebauung nicht landschaftsprägend hervorzutreten. Ihr Wegfall vermindert zwar die – auch von der Antragsgegnerin grundsätzlich angestrebte – Stadtbegrünung, entfaltet jedoch keine das Landschaftsbild im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG prägende Wirkung. Eine Unterschutzstellung nach § 28 BNatSchG ist weder erfolgt noch ersichtlich geboten.
Die von der Rechtsprechung bejahten Fälle betreffen deutlich anders gelagerte Sachverhalte, etwa die Fällung einer prägenden Baumgruppe mit 59 Bäumen (OVG Hamburg, B.v. 27.2.2024 – 2 Bs 19/24 – juris) oder den Verlust von 30 Bäumen einer Obstbaumwiese (VG München, U.v. 14.3.2024 – M 19 K 23.950 – juris Rn. 39 ff.). Vorliegend handelt es sich hingegen um drei einzelne, vitalitätseingeschränkte Bäume im bebauten Innenbereich. Die Erheblichkeitsschwelle des § 14 Abs. 1 BNatSchG wird dadurch nicht überschritten.
(5) Der Umstand, dass die Bäume trotz ihrer Lage in einem bebauten Gebiet gleichzeitig der LSG-VO der Antragsgegnerin unterfallen, vermag an der dargestellten Einschätzung nichts zu ändern. Ob die Eschen als „Baumgruppe“ oder daneben noch jeder einzelne Baum als „Gehölz“ unter den in § 3 Abs. 2 Nr. 7 LSG-VO genannten Erlaubnisvorbehalt einzuordnen wäre, kann daher dahinstehen. Der zur BaumschutzVO zusätzlich bestehende Schutzstatus des Landschaftsschutzgebiets entbindet nicht von der im Einzelfall vorzunehmenden Einordnung, ob ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt. Allein aus der Erlaubnispflichtigkeit (§ 3 Abs. 2 LSG-VO) kann nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung geschlossen werden. Die LSG-VO ermöglicht lediglich eine entsprechende Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallsituation. Eine Vorentscheidung, wonach die gegenständlichen Eschen von ihrem Verbot ergriffen wären, trifft sie nicht.
Vorliegend vermag das Entfernen der drei Bäume keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu begründen. Die gerichtliche Überprüfung eines lediglich geringfügigen Eingriffs in Natur und Landschaft – wie hier der Fällung von drei in ihrer Vitalität eingeschränkten Bäumen in einem Hausgarten – kann daher einer Naturschutzvereinigung nicht eröffnet sein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des durch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention gewährleisteten weiten Zugangs zu Gerichten, der die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle umweltbezogenen innerstaatlichen Rechts nicht entfallen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er im streitgegenständlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Sein mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026 gestellter Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs der Fällgenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. November 2025 stellt einen anderen Streitgegenstand dar und wird dementsprechend unter einem anderen Aktenzeichen (M 19 SN 26.823) geführt.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nummern 1.2.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.