Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 1013/00

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für den Monat August 2000 Leistungen nach dem AsylbLG in dem bis zum 31. Mai 2000 gewährten Umfang vorläufig zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.


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