Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 1817/98.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Juni 1998 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Staat Türkei vorliegen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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