Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1640/99

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Sozialgericht Lüneburg (23. Kammer) - S 23 SO 195/05 ER
6. Juli 2005
S 23 SO 195/05 ER 6. Juli 2005

Referenzen