Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1778/98.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis i. S. d. § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin die Abschiebung in den Iran angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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