Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 4368/03

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 12. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2003 verpflichtet, die entstehenden erforderlichen Kosten für die Malerarbeiten in der Wohnung der Klägerin entsprechend der Abschlussrechnung vom 20. Juni 2002 in voller Höhe zu übernehmen und die Übernahme der weiteren Kosten für die Arbeiten entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 17. Dezember 2002 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 26/06 SO
23. August 2006
L 20 B 26/06 SO 23. August 2006

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