Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1705/04

Tenor

Der Gebührenbescheid vom 29. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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