Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 73/06.A

Tenor

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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