Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 566/07
Tenor
Die Verfügung des Beklagten vom 22. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises Borken vom 14. März 2007 wird aufgehoben, - soweit der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, mit seinen Hunden die Begleithundeprüfung abzulegen und zu bestehen und hierüber eine Bescheinigung vorzulegen, - soweit der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, nach Rechtskraft des Bescheids sicherzustellen, dass jeweils nur ein Hund pro Erwachsenem außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausgeführt wird, - und soweit der Beklagte dem Kläger für jeden Fall der Nichtbefolgung der vorbezeichneten Aufforderungen ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro angedroht hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Halter dreier Hunde der Rasse Riesenschnauzer.
3Am 24. September 2005 führte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau seine Hunde, davon einen unangeleint, aus. Im Kreuzungsbereich W -C. -Straße/ H. - A. -Straße in H1. begegnete er Herrn X. T. , der mit dem Mischlingshund seines Sohnes spazieren ging. Im Verlauf des Zusammentreffens wurde Herr T. in die Hand gebissen.
4Aufgrund dieses Vorfalls setzte das Amtsgericht Borken gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 8. März 2006 eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25,- Euro fest (24 Cs 9 Js 1986/05 AK 75/06).
5In einem vor dem Amtsgericht Borken geführten Schadensersatzprozess (13 C 231/06) schlossen der Kläger und Herr T. am 6. Februar 2007 einen Vergleich, in dem sich der Kläger zur Zahlung von 550,- Euro verpflichtete.
6Auf Veranlassung des Beklagten, der von dem Vorfall am 24. September 2005 Kenntnis erlangte, wurden die Hunde des Klägers am 2. Februar 2006 durch die Amtstierärztin Frau Dr. F. , eine Mitarbeiterin des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken, auf ihre Gefährlichkeit überprüft. In ihrem Gutachten vom 18. Mai 2006 kam Frau Dr. F. zu dem Ergebnis, die Hunde des Klägers seien nicht als gefährlich im Sinne von § 3 Abs. 3 LHundG NRW einzuschätzen. Es sei empfehlenswert, dass der Kläger mit den Hunden Kurse besuche, um die Einflussnahme in kritischen Situationen und den Grundgehorsam zu verbessern und die Hunde an andere Hunde zu gewöhnen. Des weiteren empfahl sie sicherzustellen, dass pro Erwachsenem nur ein Hund geführt werde.
7Mit Verfügung vom 22. August 2006 gab der Beklagte dem Kläger auf, bis spätestens zum 31. Juli 2007 mit seinen Hunden einen Erziehungskurs mit Abschluss der Begleithundeprüfung zu absolvieren und eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme vorzulegen, bis spätestens zum 8. September 2006 einen Nachweis über die Anmeldung seiner Hunde zum Erziehungskurs vorzulegen und ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung sicherzustellen, dass jeweils nur ein Hund pro erwachsener Person außerhalb seines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausgeführt werde. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger für jeden Fall der Nichtbefolgung der vorgenannten Aufforderungen ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro an.
8Hiergegen erhob der Kläger unter dem 28. August 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, nach dem Inhalt des eingeholten Gutachtens seien seine Hunde nicht gefährlich im Sinne von § 3 LHundG NRW. Damit gehe von ihnen auch keine Gefahr im Sinne von § 12 Abs. 1 LHundG NRW aus. Zumindest bezeichne das Gutachten keine Anhaltspunkte für eine von seinen Hunden ausgehende Gefahr. Dass die Gutachterin die angeordneten Maßnahmen für wünschenswert erachte, reiche nicht aus.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2007, der dem Kläger am 16. März 2007 zugestellt wurde, wies der Landrat des Kreises Borken den Widerspruch des Klägers zurück. Ein Hund des Klägers habe am 24. September 2005 einen angeleinten Kleinhund attackiert und dessen Führer in die Hand gebissen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger gegen die aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW resultierende Pflicht verstoßen habe, seine Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. In Abänderung des Bescheids des Beklagten forderte er den Kläger auf, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids mit seinen Hunden einen Erziehungskurs mit Abschluss der Begleithundeprüfung zu absolvieren und eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme/Absolvierung bei dem Beklagten vorzulegen, spätestens eine Woche nach Rechtskraft des Bescheids dem Beklagten einen Nachweis über die Anmeldung seiner Hunde zum Erziehungskurs vorzulegen und nach Rechtskraft des Bescheids sicherzustellen, dass jeweils nur ein Hund pro Erwachsenem außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausgeführt wird.
10Der Kläger hat daraufhin am 13. April 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, weder dem Gutachten noch der angefochtenen Verfügung lasse sich entnehmen, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit von seinen Hunden ausgehe. Ob einer seiner Hunde am 24. September 2005 Herrn T. in die Hand gebissen habe, sei nicht aufgeklärt worden und könne daher nicht zur Begründung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit herangezogen werden. Falls man aufgrund dieses Vorfalls eine Gefahr annehmen wollte, würde sie im übrigen nur von einem seiner Hunde ausgehen.
11Der Kläger beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 22. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises Borken vom 14. März 2007 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er macht geltend, es sei davon auszugehen, dass einer der Hunde des Klägers am 24. September 2005 Herrn T. in die Hand gebissen habe, da der Kläger eine gegen ihn durch Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe akzeptiert und in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess mit Herrn T. einen Vergleich geschlossen habe. Bereits im Dezember 2003 sei es zu einem Beißvorfall gekommen. Die Anordnungsbefugnis nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW bestehe nicht nur für im Sinne von § 3 LHundG NRW gefährliche Hunde. Die konkrete Gefahr sei im Gutachten dokumentiert.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Verfahrensakten des Amtsgerichts Borken (13 Cs 231/06) und der Staatsanwaltschaft Münster (9 Js 1986/05) ergänzend Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
19Die Verfügung des Beklagten vom 22. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises Borken vom 14. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit ihm aufgegeben wird, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Verfügung mit seinen drei Hunden der Rasse Riesenschnauzer einen Erziehungskurs zu besuchen, dem Beklagten innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Verfügung einen Nachweis über die Anmeldung zum Erziehungskurs vorzulegen, und soweit dem Kläger für den Fall der Nichterfüllung der vorbezeichneten Aufforderungen ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro angedroht wird.
20Die Aufforderung zum Besuch eines Erziehungskurses und zur Vorlage eines Anmeldungsnachweises findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW.
21Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
22Die Hundehaltung des Klägers stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW dar. Hiernach sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
23Die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW und die Befugnis der zuständigen Behörde, im Falle von Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im Hinblick auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW. Das Landeshundegesetz zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen können, wie sich auch aus dem in § 1 LHundG NRW formulierten Zweck des Gesetzes ergibt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/05 -, juris.
25Der Einwand des Klägers, seine Hunde seien von der Amtstierärztin Frau Dr. F. nicht als gefährlich im Sinne von § 3 LHundG NRW eingestuft worden, so dass Maßnahmen auf der Grundlage von § 12 LHundG NRW nicht in Betracht kämen, greift daher nicht durch.
26Unter einer Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu einem Schadenseintritt führen wird.
27Vgl. Pieroth/ Schlink/ Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl., München 2007, § 4, Rn. 1.
28Die in dem Gutachten von Frau Dr. F. vom 18. Mai 2006 getroffenen Feststellungen lassen erkennen, dass der Kläger seine Hunde nicht so beaufsichtigen kann, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen oder andere Hunde ausgehen. Die Hunde des Klägers weisen hiernach ein sozial exploratives, dominantes Verhalten auf, zu dem innerhalb der Wohnung des Klägers territoriale Signale hinzutreten. Bei dem Besuch von Frau Dr. F. stürmten die Hunde des Klägers auf sie zu. Zwei von ihnen sprangen an ihr hoch, einer legte ihr die Pfoten auf die Schultern und beschnüffelte ihren Kopf, ohne dass dies von dem Kläger unterbunden wurde. Den Berichten des Klägers und dem Verhalten der Hunde auf einem Spaziergang konnte Frau Dr. F. entnehmen, dass diese bei Kontakt mit anderen Hunden oder anderen interessanten Objekten" nur über Körperkraft an der Leine gehalten werden können. Ohne Anleinung hielt sie eine Einwirkungsmöglichkeit des Klägers auf die Hunde in einer solchen Situation für fraglich. Frau Dr. F. konnte ferner beobachten, dass die zum Freilauf freigelassenen Hunde auf ein entsprechendes Kommando des Klägers nur stark verzögert zurückkamen. Vor diesem Hintergrund hielt Frau Dr. F. eine Einflussnahmemöglichkeit des Klägers auf Entfernung für unwahrscheinlich.
29Die Feststellungen von Frau Dr. F. machen deutlich, dass die Hunde des Klägers ihm nicht gehorchen, wenn eine andere Person oder ein anderer Gegenstand ihr Interesse geweckt hat, und dass dem Kläger die hieraus resultierenden Gefahren für Menschen und Tiere nicht bewusst sind. Diese Einschätzung wird auch durch die Einlassung des Klägers bestätigt. Dieser hatte mit Schreiben vom 8. Oktober 2005 gegenüber dem Beklagten eingeräumt, dass seine Hunde eine Schwäche für kleine Hunde hätten und dass seine Hündin bei dem Zusammentreffen mit Herrn T. seinem Rückruf nicht sofort gefolgt sei. Hierfür zeigte der Kläger wegen der Neugier" der Hündin Verständnis. Schließlich wird der mangelnde Einfluss des Klägers auf seine Hunde in kritischen Situationen auch durch andere, in seiner Nähe wohnende Hundehalter bestätigt. Nach der von dem Beklagten am 24. November 2005 protokollierten Stellungnahme von Frau Claudia Benz habe der Kläger bei einer Begegnung im Außenbereich von H1. im November 2005 mehrere Minuten benötigt, um die von ihm ausgeführten, nicht angeleinten Hunde von einer bösartigen Auseinandersetzung mit anderen Hunden abzuhalten. Herr I. T1. gab gegenüber dem Beklagten am 28. November 2005 zu Protokoll, die Hunde des Klägers seien bei Begegnung mit anderen Hunden von diesem und seiner Frau kaum zu halten und würden sich ihm nicht unterordnen.
30Die Neugier der Hunde kann beim Aufeinandertreffen mit anderen Hunden oder Menschen, insbesondere solchen, die keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben, dazu führen, dass sich die Hunde (des Klägers) erschrecken und Menschen oder Hunde gebissen werden. Da die Hunde des Klägers ihm in derartigen Situationen nicht gehorchen, ist er entgegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW nicht in der Lage, seine Hunde so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
31Die Anordnung des Beklagten, mit den Hunden einen Erziehungskurs zu besuchen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Wie sich aus dem Zusammenhang mit der ebenfalls angeordneten erfolgreichen Teilnahme an der Begleithundeprüfung ergibt, soll es sich um einen Erziehungskurs handeln, der auf die Begleithundeprüfung vorbereitet. Die Teilnahme an einem solchen Erziehungskurs ist - wie sich aus dem nachfolgend aufgezeigten Inhalt der Begleithundeprüfung ergibt - geeignet, die Hunde des Klägers an den Kontakt mit anderen Hunden zu gewöhnen, den Gehorsam der Hunde gegenüber dem Kläger auch in kritischen Situationen zu gewährleisten und damit sicherzustellen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Begleithundeprüfung ist eine Grundprüfung, in der der Gehorsam des Hundes und sein Verhalten im Alltag (z. B. beim Zusammentreffen mit Fußgängern, Joggern und Radfahrern) geprüft wird. Die Prüfung im Unterordnungsteil erfolgt nach einem festgelegten Schema. Gefordert wird Fußgehen mit und ohne Leine, Durchgehen einer Menschengruppe, Sitz aus der Bewegung und Platz aus der Bewegung mit anschließendem Abrufen. Eingefügt sind Wendungen, Tempowechsel und Anhalten. Außerdem muss der Hund, während ein anderer Hundeführer seinen Unterordnungsteil absolviert, unangeleint in einer Entfernung von ca. 30 Metern zu seinem Hundeführer abliegen. Des Weiteren wird außerhalb des Hundeplatzes das sichere und freundliche Verhalten des Hundes gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (Radfahrer, Spaziergänger, Jogger, etc.) und anderen Hunden überprüft.
32Der Besuch eines solchen Erziehungskurses ist in Anbetracht der festgestellten Gehorsamsdefizite der Hunde auch erforderlich. Ein milderes Mittel, das der von dem Ungehorsam der Hunde ausgehenden Gefahr in gleich geeigneter Weise begegnen würde, ist nicht ersichtlich. Eine Anordnung des Beklagten, die Hunde auch im Außenbereich anzuleinen und/ oder ihnen einen Maulkorb anzulegen, würde den Kläger und insbesondere seine Hunde erheblich stärker belasten.
33Schließlich ist der Besuch eines Erziehungskurses auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten und Mühen angemessen. Die mit dem Besuch eines Erziehungskurses verbunden Kosten und Mühen stehen zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck, das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und Tiere zu schützen, ersichtlich nicht außer Verhältnis.
34Ermessensfehler sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
35Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,- Euro für den Fall, dass der Kläger nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Verfügung mit seinen drei Hunden einen Erziehungskurs absolvieren und dem Beklagten nicht innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Verfügung einen Nachweis über die Anmeldung zum Erziehungskurs vorlegen sollte, findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 63 VwVG NRW. Sie konnte gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit der Aufforderung zum Besuch eines Erziehungskurses und zur Vorlage eines Anmeldungsnachweises verbunden werden. Anhaltspunkte gegen die Angemessenheit (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. VwVG NRW) der von dem Beklagten zur Erfüllung der Aufforderungen gesetzten Fristen sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Das jeweils angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro ist auch nicht im Sinne von § 58 VwVG NRW unverhältnismäßig. Es ist im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW abgesteckten Rahmens von mindestens 10 Euro und höchstens 100.000,- Euro angesiedelt und erscheint auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes nicht unangemessen.
36Die Verfügung des Beklagten vom 22. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises Borken vom 14. März 2007 ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, mit seinen Hunden die Begleithundeprüfung erfolgreich abzulegen, hierüber eine Bescheinigung vorzulegen, nach Rechtskraft des Bescheids sicherzustellen, dass jeweils nur ein Hund pro Erwachsenem außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausgeführt wird, und soweit der Beklagte dem Kläger für jeden Fall der Nichtbefolgung der vorbezeichneten Aufforderungen ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro angedroht hat.
37Die Aufforderung zur erfolgreichen Teilnahme an der Begleithundeprüfung und der Vorlage eines entsprechenden Nachweises findet in § 12 Abs. 1 LHundG NRW, wonach die notwendigen Anordnungen getroffen werden können, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren, keine Grundlage. Die erfolgreiche Teilnahme an der Begleithundeprüfung hängt nicht allein vom Willen des Klägers ab. Die vorbezeichneten Aufforderungen werden daher den Anforderungen des nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW anwendbaren § 15 Abs. 1 OBG NRW nicht gerecht. Hiernach haben die Ordnungsbehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Wie sich hieraus ergibt, kann auf der Grundlage des Landeshundegesetzes keine Anordnung getroffen werden, deren Erfüllbarkeit durch den Betroffenen nicht von vornherein feststeht. Eine Anordnung, die aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann, wäre bereits nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig. Unzulässig, weil für den Betroffenen nicht möglich im Sinne von § 15 Abs. 1 OBG NRW ist aber nicht nur die Anordnung einer für jeden unmöglichen Maßnahme, sondern auch ein Gebot, dessen Erfüllung nicht von ihm allein abhängt. Die Ordnungsbehörde hat daher vor Erlass der Anordnung ihre Erfüllbarkeit durch den Betroffenen zu prüfen. Sie darf es nicht bewusst darauf ankommen lassen, ob es überhaupt möglich sein wird, eine Anordnung, die sie gibt und deren Erzwingung mit Zwangsmitteln sie androht, auch auszuführen. Denn eine Verfügung, deren Unausführbarkeit in der Folgezeit festgestellt wird, ist zur Vollstreckung und damit auch zur Gefahrenabwehr ungeeignet.
38Vgl. zur polizeilichen Gefahrenabwehr: Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., München 1986, § 25, 5.b.a.; Pieroth/ Schlink/ Kniesel, a. a. O., § 10, Rn. 17- 21.
39Die erfolgreiche Ablegung der Begleithundeprüfung hängt nicht allein von dem Willen und den Bemühungen des Klägers, sondern maßgeblich auch von der Erziehbarkeit und dem Verhalten seiner Hunde in der Prüfungssituation ab. Der Beklagte durfte dem Kläger daher nicht aufgeben, die Begleithundeprüfung erfolgreich abzulegen und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die bloße Teilnahme an der Begleithundeprüfung wollte und hat der Beklagte nicht angeordnet. Dem Beklagten ging es ersichtlich um die erfolgreiche Teilnahme an der Begleithundeprüfung, da er nur für diesen Fall davon ausgehen konnte, dass die von den Hunden des Klägers ausgehenden Gefahren beseitigt und weitere ordnungsbehördliche Maßnahmen nicht erforderlich sind. Ob der Beklagte die bloße Teilnahme an der Begleithundeprüfung hätte anordnen können, erscheint mit Blick auf § 15 Abs. 1 LHundG NRW, § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW fragwürdig. Nach der letztgenannten Vorschrift dürfen Ordnungsverfügungen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Hier hätte der Beklagte die Möglichkeit, den Erfolg des Erziehungskurses durch den Amtstierarzt überprüfen zu lassen.
40Die Aufforderung, nach Rechtskraft des Bescheids sicherzustellen, dass jeweils nur ein Hund pro Erwachsenem außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausgeführt wird, findet ebenfalls keine Grundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Eine sich aus der Ausführpraxis des Klägers ergebende konkrete Gefahr, der mit einer entsprechenden Ausführanordnung begegnet werden müsste, lässt sich nicht feststellen. Nach den Darlegungen von Frau Dr. F. führt der Kläger seine Hunde mit mindestens einem weiteren Familienmitglied aus, wobei pro Person maximal zwei Hunde an der Leine geführt werden. Dem Gutachten von Frau Dr. F. und dem sonstigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs lässt sich nicht entnehmen, dass sich ein derart ausgeführter Hund des Klägers (beinahe) hätte losreißen können. Ebenso wenig sind Konstitutionsdefizite des Klägers oder seiner Familienangehörigen ersichtlich. Sonstige Gesichtspunkte, die für die von dem Beklagten angenommene Gefahr sprechen und Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bieten könnten, sind nicht erkennbar.
41In Anbetracht der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Aufforderungen ist auch das jeweils für den Fall der Nichtbeachtung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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