Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1626/05
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung als Spüler in dem Restaurant L (Q-GmbH) in N unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Aufenthalts- und eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.
3Der Kläger reiste am 18. Juni 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem Namen T" einen Asylantrag. Dabei gab er an, 1962 in O geboren zu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. September 1992 als unbegründet ab, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach C an. Dieser Bescheid wurde am 1. September 1998 bestandskräftig. Seitdem erhält der Kläger Duldungen. Er hält sich seit 1991 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf und wohnt derzeit in einer Gemeinschaftsunterkunft. Seit 1993 arbeitet er zumeist als Spüler und Küchenhilfe und lebt seit dem Abschluss seines Asylverfahrens von seinem eigenen Einkommen.
4Im April 1999 beantragte der Kläger erstmalig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und eines Reisedokumentes. Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 1999 erhob der Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 zurückwies. Die dagegen gerichtete Klage 8 K 2540/01 nahm der Kläger im September 2003 wieder zurück. Im Rahmen dieses Verfahrens legte der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2002 einen Auszug aus dem Standesamtsregister vor. In der Urkunde ist der Name mit P, das Geburtsdatum 2. Januar 1970 und der Geburtsort mit U angegeben. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge überprüfte die Geburtsurkunde und teilte dem Beklagten in einem Schreiben vom 9. September 2003 mit, dass die Urkunde echt sei.
5Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Er könne nicht in sein Heimatland zurück, weil die Botschaft ihm keinen Pass ausstelle. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2005 beantragte er zudem, die Duldung mit der Erlaubnis der Beschäftigung als Spüler in dem Restaurant L in N zu versehen. Er habe bei dieser Firma bereits sechs Jahre gearbeitet.
6Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2005 ab. Er führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG, da er nicht unverschuldet an seiner Ausreise gehindert sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005 zurück.
7Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Bescheid vom 22. Februar 2005 ab. Zur Begründung führte er aus, die Beschäftigungserlaubnis sei zu versagen, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht nachgekommen sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005 zurück.
8Am 19. August 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Erteilung einer Aufenthalts- sowie einer Beschäftigungserlaubnis begehrt.
9Er trägt im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalterlaubnis aus § 23 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsanordnung der IMK. Zwar habe er bei seiner Einreise falsche Angaben zu seiner Person gemacht. Er habe jedoch im März 2002 freiwillig die richtigen Personalien durch Vorlage seiner Geburtsurkunde offengelegt. Zudem sei die Täuschung nicht kausal gewesen für die Verhinderung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, da es keinen Botschafter für sein Heimatland gegeben habe. Er habe auch nicht behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert. Sein Pass sei zwar 2002 ausgestellt worden, er habe ihn aber erst 2005 erhalten. Nachdem er im September 2004 wieder Kontakt zu seinem Onkel in C gehabt habe, habe dieser eine Person gesucht, der er den Pass habe mitgeben können. Im November 2005 habe ein Kaufmann den Pass nach G mitgenommen, von dort den Kläger angerufen und ihm den Pass zugesandt. Er habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Er sei vollständig in die Bundesrepublik Deutschland integriert. Er lebe hier seit 17 Jahren und sei seit vielen Jahren berufstätig. Er habe seit vielen Jahren - abgesehen von den erzwungenen Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses - keine Sozialleistungen in Anspruch genommen. Seine Freunde und sein Lebensumfeld seien im Bundesgebiet. Die Kontakte nach C seien nur sporadisch.
10Der Kläger beantragt,
111. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen,
122. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Beschäftigung als Spüler in dem Restaurant L (Q GmbH) in N zu erteilen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen 2002 ausgestellten Pass zeitnah erhalten, aber nicht vorgelegt habe. Der Vortrag des Klägers zu dem angeblichen Erhalt des Passes erst im Jahr 2005 sei nicht glaubhaft. Der Kläger habe noch im April und Juli 2005 ihm gegenüber erklärt, es sei ihm nicht möglich, Identitätspapiere aus seinem Heimatland zu erhalten. Der Pass des Klägers sei am 2. Oktober 2007 abgelaufen. Der Kläger habe bei der zuständigen Heimatbehörde die Ausstellung eines neuen Passes beantragt. Solange dieses Verfahren anhängig sei, könne ihm kein Passersatzpapier ausgestellt werden.
16Der Kläger hat am 5. Januar 2006 bei dem Standesamt in O1 die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Frau S angemeldet. Dabei hat er einen Pass vorgelegt, der am 3. Oktober 2002 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren in C ausgestellt worden ist. Daraufhin hat der Beklagte dem Kläger am 28. März 2006 die beantragte Beschäftigung erlaubt. Das Standesamt O1 hat den Pass des Klägers der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in P1 zur Überprüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 hat die Botschaft mitgeteilt, dass die Behörden die Echtheit des Passes bestätigt hätten. Es hätten sich jedoch Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit bzw. der Identität des Klägers ergeben. Der Pass, die Geburtsurkunde und der Personalausweis des Klägers seien erstmalig im Jahr 2002 ausgestellt worden, als der Kläger schon in Deutschland gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger unter diesem Namen vorher keine Personenstandsurkunden besessen habe. Mit welchen Papieren der Kläger 1991 in das Bundesgebiet eingereist sei, sei fraglich. Die Geburtsurkunden würden in C nach dem Zwei-Zeugen-Prinzip erstellt. Daraufhin hat die zuständige Standesbeamtin dem Beklagten erklärt, sie werde die Eheschließung nicht durchführen.
17Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 hat der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 gestellt.
18Mit Bescheid vom 18. September 2007 hat der Beklagte diesen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch aus § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsanordnung, weil die Ausschlussgründe der Ziffern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllt seien. Der Kläger habe elf Jahre lang über seine Identität getäuscht und beharrlich die Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigert. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 104 a AufenthG, da der Ausschlusstatbestand gemäß § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt sei. Ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht, weil der Kläger seit 2002 mit seinem Pass in sein Heimatland hätte ausreisen können.
19Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch erhoben, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 zurückgewiesen hat. Der Kläger hat daraufhin gegen den Beklagten die weitere Klage 8 K 544/08 erhoben mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. September 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 29. Januar 2008 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
20Der Beklagte hat dem Kläger im Gespräch am 24. Mai 2007 und mit Schreiben vom 5. Juni 2007 mitgeteilt, dass er nunmehr aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten werde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 hat der Beklagte die weitere Beschäftigung des Klägers versagt.
21In den von dem Kläger beantragten einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 L 390/07 (18 B 1349/07) und 5 L 638/07 (18 B 257/08) wurden dem Kläger vorläufige Duldungen erteilt und die beantragte Beschäftigung erlaubt.
22Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise den Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2008, Blatt 85 Abs. 4 bis 8 der Gerichtsakte gestellt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten 5 L 390/07 und 5 L 630/07 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen war sie abzuweisen.
261. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu beschieden wird, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besteht nicht, da die Sache noch nicht spruchreif ist. Das dem Beklagten eröffnete Ermessen ist nicht auf Null reduziert. Insoweit war die Klage abzuweisen.
27Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung,
28vgl. BVerwG; Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 = InfAuslR 2002, 394,
29einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I, S. 162. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).
30Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Ausreise des Klägers ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich, da der Kläger derzeit keinen gültigen Pass hat. Passlosigkeit ist in der Rechtsprechung als tatsächliches Ausreisehindernis anerkannt.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, 322 = NWVBl 2006, 260.
32Der Pass des Klägers ist am 2. Oktober 2007 abgelaufen. Der Kläger hat zwar unstreitig einen neuen Pass beantragt, dieser ist jedoch noch nicht ausgestellt worden.
33Mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Bei der Auslegung des Merkmals in absehbarer Zeit" ist der Maßstab des § 26 Abs. 1 S. 1 AufenthG zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage ist in absehbarer Zeit nicht mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen, wenn nicht feststeht, dass es in sechs Monaten nicht beseitigt ist. Das trifft hier zu. Aus der vom Beklagten vorgelegten Auskunft der ZAB Dortmund vom 16. Juni 2008 ergibt sich, dass sich die Ausstellung neuer Pässe erheblich verzögern kann und dass die Dauer des Verfahrens nicht bekannt ist.
34Der Kläger ist im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert. Denn der Kläger, der den neuen Pass jedenfalls in zeitlicher Nähe zum Ablauf des alten Passes beantragt hat, hat keinen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens der Passerteilung. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Auskunft der ZAB Dortmund. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor, weil dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, er habe zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, seinen Passantrag zurückzunehmen, damit zügig ein Passersatzpapier ausgestellt werden könne. Denn gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG ist der Kläger dazu verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Diese Verpflichtung bezieht sich vorrangig auf den Pass. Auch in den §§ 5 Abs. 1, 55 und 56 der Aufenthaltsverordnung sind der Pass und der Passersatz immer in dieser Reihenfolge genannt. Erst dann, wenn keine Möglichkeit besteht, einen Pass zu erhalten, besteht die Pflicht zum Besitz eines Passersatzpapieres. Schon begriffsnotwendig muss die Pflicht zur Beschaffung eines Passes vorrangig sein vor der Beschaffung eines Ersatzes für den Pass. Dass die beiden Personalpapiere nicht gleichwertig sind, folgt auch daraus, dass der Pass anders als das Passersatzpapier die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestätigt,
35vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand August 2008, § 3 Rz. 16,
36und damit dem berechtigten Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Klärung der Staatsangehörigkeit der Ausländer dient. Entsprechend dieser Pflicht hat der Kläger bei Ablauf seines alten Passes die Ausstellung eines neuen Passes beantragt. Da eine Rücknahme des Passantrages im Widerspruch zu der gesetzlichen Passpflicht stehen würde, kann sie dem Kläger nicht angesonnen werden.
37Liegen damit die besonderen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vor, so hat der Kläger vorliegend dennoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Denn der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 5 Abs.1 Nr. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Das trifft hier, wie oben ausgeführt, nicht zu, denn der Kläger ist nicht im Besitz eines gültigen Passes. Es ist hier von einem Regelfall auszugehen, weil der Ablauf der Geltungsdauer eines Passes und die längere Dauer für die Erteilung eines neuen Passes keinen untypischen Sachverhalt darstellen.
38Wenn - wie hier - ein Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG gegeben ist, eröffnet § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG Ermessen der zuständigen Behörde, ob von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden kann. Dieses Ermessen hat der Beklagte bisher nicht ausgeübt. Das Ermessen in § 5 Abs. 3 S.2 AufenthG ist durch den Wortlaut der Norm nicht weiter gebunden, was bedeutet, dass eine umfassende Abwägung zwischen den betreffenden öffentlichen und privaten Interessen erforderlich ist. In diese Abwägung sind einerseits die hinter § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG stehenden staatlichen Interessen, andererseits die privaten Interessen des Ausländers - insbesondere, wenn sie grundrechtlich geschützt sind - einzustellen.
39Vgl. Bäuerle in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: August 2008; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 18 E 687/05 -.
40Vorliegend ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die vom Kläger angeführten Integrationsgründe, die gegebenenfalls einen Schutz über Art. 2 GG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK begründen, derart durchgreifend sind, dass sie die öffentlichen Interessen, etwa die ordnungs- und passrechtlichen Vorgaben, überwiegen. Insbesondere ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Ermessensbefugnis des Beklagten zugunsten des Klägers auf die Entscheidung beschränkt ist, von der Passpflicht abzusehen. Eine solche Ermessensbindung ergibt sich bereits nicht aus der Tatsache, dass das Nichtvorliegen eines Passes vorliegend Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 AufenthG ist. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind auch im Rahmen humanitärer Aufenthaltsrechte aufgrund ihrer erheblichen Relevanz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einzuhalten.
41Gleichfalls binden die vom Kläger angeführten Gründe für sein Bleiberecht das Ermessen des Beklagten nicht. Vielmehr bleibt ihm eine Abwägung mit den öffentlichen Interessen unter Würdigung aller Umstände vorbehalten.
42Es kann offen bleiben, ob bei dem Kläger auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der §§ 23 Abs. 1 i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - Az.: 15-39.08.01-3 - (Bleiberechtsanordnung) und 104 a Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, denn jedenfalls sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben. Es kommt deshalb auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptungen, die sich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der §§ 23 Abs. 1 bzw. 104 a Abs. 1 AufenthG beziehen, nicht an.
432. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass sein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung als Spüler in dem Restaurant L (Q GmbH) in N unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu beschieden wird, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis besteht dagegen nicht, weil die Sache noch nicht spruchreif ist. Insoweit war die Klage abzuweisen.
44Nach § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel ihn dazu berechtigt. Ein Ausländer, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist - wie der nur geduldete Kläger - darf danach keine Beschäftigung ausüben. Abweichend hiervon kann geduldeten Ausländern gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Allerdings sieht § 11 S. 1 BeschVerfV vor, dass geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden darf, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 S. 1 BeschVerfV). Diese Sperre greift bei dem Kläger nicht ein, weil ihn kein Verschulden daran trifft, dass er auf seinen Antrag von den Behörden seines Heimatstaates keinen Pass erhalten hat. Mithin ist für den Beklagten die Ermessensermächtigung des § 10 BeschVerfV eröffnet. Der Beklagte hat von seinem Ermessen bisher noch keinen Gebrauch gemacht, weil er davon ausgegangen ist, dass die Sperre des § 11 BeschVerfV zu Lasten des Klägers eingreift.
45Es liegen allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Ermessen des Beklagten im Rahmen des § 10 BeschVerfV auf nur die eine Entscheidung beschränkt ist, dem Kläger die weitere Beschäftigung als Spüler zu erlauben. Er hat sein Ermessen einzelfallbezogen auch bei der Verlängerung einer Beschäftigungserlaubnis auszuüben. Bei der Ermessensausübung dürfen einwanderungspolitische Interessen berücksichtigt werden, die darin bestehen können, eine weitere Aufenthaltsverfestigung durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verhindern. Den Ausländerbehörden soll mit dieser Vorschrift ermöglicht werden, eine faktische Integration des Ausländers in die hiesigen Lebensverhältnisse zu vermeiden,
46vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 10 BeschVerfV 1/2008 Nr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 - .
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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