Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 739/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum August 2005 bis Mai 2009 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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