Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 348/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 83/100, der Beklagte zu 17/100.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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