Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1027/09

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. April 2009 verpflichtet, den Familiennamen des Klägers in "Schulze C. " zu ändern.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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