Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1027/09
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. April 2009 verpflichtet, den Familiennamen des Klägers in "Schulze C. " zu ändern.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der 1975 geborene Kläger begehrt die Voranstellung des Zusatzes "Schulze" vor seinen Familiennamen "C. ".
3Seinen am 14. April 2008 beim Beklagten gestellten Antrag auf Namensänderung begründete er im Wesentlichen damit, er sei seit 2005 Eigentümer des elterlichen Hofes, der schon seit den Akten des Hauses B. bzw. Neuengraben in der Regel als Schulte/Schulze C. bezeichnet werde. Auch bei der Erstanlage der Grundbücher (ab den 1820er Jahren) sei der Besitz als "Schulze C1. Colonat" eingetragen worden. In den Kirchenbüchern sei überwiegend ein "Schulte" bzw. "S." angegeben. Warum der Gebrauch des Namensbestandteils Schulte/Schulze/S. in späterer Zeit in standesamtlichen Urkunden nicht mehr hervortrete, könne nicht eindeutig geklärt werden. Bis heute habe sich jedoch der Name "Schulze C. " in der Bevölkerung gehalten und werde im offiziellen Briefverkehr, im Telefonbuch, in offiziellen Kartenwerken, zur Bezeichnung einer Bushaltestelle und einer Transformatorenstation der RWE verwendet.
4Am 27. Juni 2008 heiratete der Kläger Frau Dr. med. vet. D. L. . Er führt weiter den Familiennamen C. , sie den Familiennamen L. .
5Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 und 19. Februar 2009 trug der Kläger ergänzend vor: Aus dem Umstand, dass er als Eigentümer des Hofes herkömmlicherweise mit dem nach wie vor bestehenden und von der Bevölkerung verwendeten Hofnamen "Schulze C. " bezeichnet werde, resultiere ein schutzwürdiges Interesse an der Führung des Hofnamens, zumal der bisher geführte Name nicht völlig entfalle. Darüber hinaus herrsche in Westfalen seit Alters her die Sitte, dass der Besitzer eines Hofes seinem Familiennamen den Hofnamen anfüge. Es seien ihm keine Familien in den Nachbarorten X. , F. , B1. und T. bekannt, die den Namen "Schulze C. " führten. Der Name "Schulze C. " existiere bereits seit Jahrhunderten und werde bis heute von der Bevölkerung ohne sein Zutun verwendet. Auch der Grundbuchauszug (Erbhofvermerk) weise dies nach. Dass sich der Name in den jüngeren Grundbüchern nicht mehr wiederfinde, liege einzig daran, dass Hofnamen grundsätzlich nicht mehr in den Grundbüchern aufgeführt würden, sondern nur noch die Namen des jeweiligen Eigentümers.
6Der Beklagte lehnte den Antrag nach vorheriger Anhörung durch Bescheid vom 27. April 2009 ab. Der erforderliche wichtige Grund für die Namensänderung liege nicht vor. Die Voraussetzungen der Nr. 47 der Namensänderungsverwaltungsvorschrift seien nicht gegeben. Ausweislich der vorgelegten Personenstandsurkunden und des beigezogenen Grundbuchs laute der Familienname der früheren Besitzer des Hofes seit vielen Generationen "C. ". Laut dem vorgelegten Taufregister führe die Familie mindestens seit ca. 1800 den Familiennamen C. . Dort sei vereinzelt als Stand bzw. Funktion der Begriff Schulte bzw. Schulze zusätzlich neben den Begriffen Bürgermeister, Rentmeister, Amtmann, Kolon (Landpächter) u.ä. angegeben, finde aber keine Verwendung als Familienname. Hierdurch sei auch die Angabe "Schulze C. Colonat" im Grundbuch von 1838 zu erklären, die nicht als Familienname gewertet werden könne. Die für Nordrhein-Westfalen geltende Höfeordnung sehe auch keine Eintragung eines besonderen Hofnamens vor. Die Angabe "Schulze C. " als Familienname beruhe überwiegend auf eigenen Angaben der Familienmitglieder, sei es im Telefonbuch, bei Lieferanten, im Bauantrag o.ä., und werde lediglich von einem eingegrenzten Personenkreis verwendet. In der Allgemeinheit, nach Internetrecherchen etwa bei der Mitgliedschaft in der Volksbank, beim Hegering oder als sachkundiger Bürger im Rat, sei der Familienname "C. " geläufig. Allein der Wunsch, einen klangvolleren Namen zu führen, reiche für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht aus.
7Der Kläger hat am 28. Mai 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Hofname "Schulze C. " habe sich derart bis heute gehalten und manifestiert, dass er als Eigentümer des Hofes regelmäßig ohne sein Zutun unter diesem Namen angesprochen, angeschrieben und vermerkt werde. Er selbst trete stets unter dem Namen "C. " auf. Bei dem Namenszusatz "Schulze" handele es sich um eine Art Amts- bzw. Berufsbezeichnung, die sich zumindest im allgemeinen Sprachgebrauch zu einem Familiennamen entwickelt habe. Da die an ihn oder an Familienmitglieder gerichtete Post in zahlreichen Fällen die Aufschrift "Schulze C. " trage, seien Postsendungen in einigen Fällen erst mit Verspätung zugestellt worden. In der Allgemeinheit werde der Familienname C. nur dort verwendet, wo die Namensnennung auf schriftlichen Angaben der Familie beruhe (Bank, Hegering usw.). Aufgrund der in Westfalen bestehenden Hofnamenssitte bestehe ein wichtiger Grund für die Namensergänzung. Schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter bestünden nicht, insbesondere gebe es im Umfeld keine Familie, die den Namen "Schulze C. " führe.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. April 2009 zu verpflichten, seinen Familiennamen in "Schulze C. " zu ändern.
10Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des ablehnenden Bescheides,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Namensänderung durch den Bescheid des Beklagten vom 27. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von "C. " in "Schulze C. ".
15Rechtsgrundlage für die Änderung von Familiennamen ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG, Gesetz vom 5. Januar 1938, RGBl. I S. 9, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002, BGBl. I S. 3331). Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist hier zu bejahen.
16Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen. Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören. Auch wenn bei Hinzufügen eines zweiten zum bisher geführten Familiennamen das öffentliche Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens nicht so stark berührt wird wie durch einen kompletten Namenswechsel, bedarf es gleichwohl einer Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 7 B 69/80 -, NVwZ 1982, 111, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, NJW 1986, 740, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216.
18Bei der Beurteilung dieser Frage sind die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 (NamÄndVwV) zwar nicht bindend, aber als Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung zu berücksichtigen. Sie enthalten Maßstäbe für eine Namensänderung, schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkte bei der Entscheidung nicht aus.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 C 140/61 -, BVerwGE 15, 207; HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -, juris.
20Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein wichtiger Grund für die erstrebte Namensänderung von "C. " in "Schulze C. " vor.
21Der Kläger hat ein - durch Nr. 47 der NamÄndVwV anerkanntes - schutzwürdiges Interesse daran, eine Identität zwischen dem in der Allgemeinheit bekannten, vielfach auf den Kläger bezogenen und bis ins 18. Jahrhundert zurückzuverfolgenden Hofnamen "Schulze C. " und seinem bisherigen Familiennamen "C. " herbeizuführen. Demgegenüber fordern Belange der Allgemeinheit nicht die Beibehaltung des bisherigen Namens, der zudem lediglich ergänzt wird.
22Nach Nr. 47 der NamÄndVwV kann die Führung eines mit einem Hofe verbundenen Familiennamens dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden. Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Name mit einem Hof so unlösbar verbunden sein kann, dass dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet werden, wobei das Auseinanderfallen von tatsächlichem und de facto verwendetem Familiennamen unter Umständen eine erhebliche Belastung für den Betroffenen darstellen kann, die deshalb geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden.
23Vgl. HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -, juris.
24Das Interesse des Klägers, zur Schaffung klarer Verhältnisse und zur Vermeidung von Problemen sowohl im Alltag als auch im Schrift- und Rechtsverkehr den bisher von seinem Familiennamen abweichenden Hofnamen "Schulze C. " zu führen, mit dem er vielfach bezeichnet wird, ist schutzwürdig. Bei dem beantragten Namen handelt es sich um einen seit dem 18. Jahrhundert bis in die heutige Zeit mit dem Hof verbundenen Namen, der nach dem den Gericht vorliegenden Unterlagen von dem klägerischen Vorfahren K. X1. Schulze C. (1740 bis 1822) bzw. dessen Schwiegersohn K1. I. S. genannt Schulze C. (1774-1850) stammen dürfte. Beide waren Bürgermeister und wurden wohl deshalb mit dem Zusatz Schulte/Schulze, der sprachlichen Variante des Schultheißes bezeichnet. Die Hofinschrift aus dem Jahr 1787 benennt als Erbauer "K2. X2. S. C. ". In einem Grundbuchauszug aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wird der Hof als "Schulze C. Colonat" und als Besitzer "K1. I. S. genannt Schulze C. " bezeichnet, der den Hof 1818 übertragen bekam. In einem weiteren, 1911 begonnenen Grundbuchauszug ist vom Anerbengut "Schulze C. 's Hof" die Rede. Dass der Erbhofvermerk im August 1948 gelöscht wurde, lag in der Höfeordnung begründet, bedeutete aber keine Aufgabe des Hofnamens.
25Dass der Hofname sich bis heute gehalten hat, zeigt insbesondere das vom Kläger beigebrachte Kartenmaterial. Sowohl in der "Generalkarte" von Marco Polo als auch in dem bei Vocis erschienen Stadtplan F. ist der Hof mit "Schulze C. " bezeichnet. Gleiches gilt für die auf offiziellen Geobasisdaten des Landesvermessungsamtes NRW beruhende Feldblockkarte der Landwirtschaftskammer NRW. Weitere Umstände, die die feste Verankerung des Hofnamens "Schulze C. " in der Allgemeinheit verdeutlichen, sind die entsprechenden Benennungen der in Hofnähe gelegenen Bushaltestelle der Verkehrsbetriebe VGM/RVM ("Abzw. Schulze C. ") und der Trafostation ("VEW F1. - Schulze C. ")
26Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren auch überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass er in verschiedensten Zusammenhängen mit dem Hofnamen bezeichnet wird, selbst aber rechtskonform den Namen "C. " führt. Bei Wirtschaftspartnern, Bekannten und Verwandten ist der Kläger - wie schon sein Vater - unter dem Namen Schulze C. bekannt. Dass die Verwendung des Namens "Schulze C. " durch zahlreiche Lieferanten und sonstige Geschäftspartner des landwirtschaftlichen Betriebes, durch einen Architekten in einem Bauantrag oder durch Bekannte und Verwandte (etwa auf Postkarten) lediglich auf entsprechenden Angaben des Klägers beruht, schließt das Gericht nach den überzeugenden Angaben des Klägers aus, den es nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung für glaubwürdig hält. Seine glaubhafte Erklärung, er trete stets als "N. C. " auf, dieser Name werde also verwendet, wenn er selbst irgendwo seinen Namen angeben oder eintragen müsse, wird im Übrigen bestätigt durch die vom Beklagten recherchierten Internetbeiträge (Volksbank, Hegering, Gemeinderat etc.).
27Der vom Beklagten in den Vordergrund gestellte Aspekt, dass personenstandsrechtlich schon seit Beginn des 19. Jahrhundert, dem Zeitpunkt der Bildung fester Familiennamen (Versteinerung), der Familienname "C. " geführt wurde, kann dem klägerischen Begehren nicht entgegengehalten werden. Denn hier geht es nicht um eine Namensfeststellung nach § 8 NÄG, sondern um eine vom Kläger beantragte Namensänderung zur Angleichung an den über lange Zeit bis heute mit dem Hof verbundenen Namen "Schulze C. ". Schließlich ist es unerheblich, dass Nr. 47 NamÄndVwV von einem mit dem Hofe verbundenen Familiennamen spricht, der Hofname aber seit langer Zeit von den Vorfahren des Klägers nicht als Familienname geführt wurde. Denn die vom Kläger begehrte Namensänderung entspricht genau dem Sinn und Zweck der - das Gericht ohnehin nicht bindenden - Bestimmung, eine Angleichung eines Familiennamens an einen Hofnamen zu erreichen. Dass und warum nicht schon Vater oder Großvater die danach mögliche Namensänderung betrieben haben, ist für das klägerische Begehren irrelevant.
28Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse am unveränderten Fortbestand des klägerischen Familiennamens "C. ", dem zudem lediglich ein Zusatz vorangestellt wird. Im Gegenteil: Das öffentliche Interesse streitet gerade nicht für die Beibehaltung des Familiennamens "C. ". Vielmehr dient die begehrte Namensänderung in den - auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer häufigen Verbreitung problematischen - Namen "Schulze C. " der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Kennzeichnungs- und sozialen Ordnungsfunktion des Namens.
29Liegt danach ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Klägers vor, ergibt sich auch ein Anspruch auf die begehrte Namensänderung. Ob § 3 NÄG der Behörde grundsätzlich Ermessen einräumt, kann dahinstehen. Jedenfalls sind hier zusätzliche Aspekte, die nicht schon bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, zum Tragen gekommen sind, die also trotz Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung der Behörde im Ermessenswege eine Ablehnung der Namensänderung ermöglichen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Vgl. in einem ähnlichen Fall BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - VII C 140/61 -, BVerwGE 15, 207.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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