Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 499/10

Tenor

Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2010 wird insoweit aufgehoben, als darin Schmutzwassergebühren in Höhe von 356,40 Euro festgesetzt worden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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