Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2522/11.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2011 verpflichtet festzustellen, dass im Fall des Klägers zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Serbien vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Kläger zu 2. trägt zu 1/3 die Beklagte, die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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