Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 822/11

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicherheits¬leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des je¬weils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-ger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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