Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1971/12
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Sperrzeit der Gaststätte „I. I. “ in N. , L.----straße, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2010 auf die Zeit ab 1 Uhr zu verlängern.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abweisen, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, durch Verlängerung der Sperrzeit auf die Zeit ab 1 Uhr sicherzustellen, dass auf ihrem Grundstück der nächtliche Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird.
3Die Gaststätte „I. I1. “, die von den Beigeladenen betrieben wird, liegt in einem durch Bebauungsplan Nr. 209 der Beklagten ausgewiesenen Besonderen Wohngebiet. Aus einer Aufstellung, die in dem Gerichtsverfahren 9 K 32/07 von der Beklagten eingereicht wurde, ergab sich, dass 5 der 21 Häuser in der L.----straße ausschließlich zum Wohnen genutzt werden. In 7 Häusern befinden sich Gaststätten im Erdgeschoss, in einem befindet sich auch ein Gastraum im 1. Obergeschoss. In 5 Häusern befinden sich im Erdgeschoss Ladenlokale oder Büros und in einem ein Lager. Bis auf ein Haus werden sämtliche im 1. und - soweit vorhanden - im 2. Obergeschoss wohnmäßig genutzt.
4Die Klägerin, und drei andere Anwohner, die sich bereits wiederholt über Störungen durch die Gäste der Beigeladenen beschwert hatten, beantragten unter dem 10. März 2010 bei der Beklagten die Sperrzeit für die Gaststätte der Beigeladenen auf 1 Uhr zu verlängern. Sie machten geltend, dass es durch laute Musik und durch Gäste insbesondere in den Nächten auf Donnerstag, Samstag und Sonntag regelmäßig nach 23 Uhr und bis ca. 3 Uhr zu nächtlichen Ruhestörungen sowie Verunreinigungen durch Exkremente und Scherben in der L.----straße komme. Die Klägerin wohnt im 2. Obergeschoss des Hauses L.----straße 18/19, das sich unmittelbar gegenüber der Gaststätte der Beigeladenen in einer Entfernung von ca. 9 Metern befindet.
5Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Juli 2010 den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Sperrzeit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, bei mehrfachen Kontrollen seien keine Auffälligkeiten feststellbar gewesen. Die Musik aus dem Inneren der Gaststätte habe zu keinen Lärmbelästigungen auf der Straße geführt. Personen, die sich um Umfeld der Gaststätte aufgehalten hätten, seien von den Türstehern umgehend zur Ruhe bzw. zum Weitergehen aufgefordert worden. Lärmbelästigungen seien nur geringfügiger Art gewesen und hätten keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmimmission erbracht. Wegen der hohen Anzahl weiterer Gaststätten sei es auch tatsächlich und rechtlich problematisch, etwaige lärmende Personen auf der L.----straße speziell der Gaststätte der Beigeladenen zuzuordnen. Die L.----straße liege darüber hinaus in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Besonderen Wohngebiet, in dem neben der Wohnnutzung auch andere Nutzungen erhalten und fortentwickelt werden dürften, die für das Wohngebiet typisch und mit der Wohnnutzung vereinbar seien; insbesondere bestehe für den hier vorliegenden Bereich auch Bestandsschutz für die Gaststättennutzung.
6Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid gemeinsam mit anderen Anwohnern am 7. Juni 2010 Klage (9 K 1772/10).
7Das Verfahren der Klägerin wird nach Abtrennung (Beschluss vom 4. Juni 2012) unter dem Aktenzeichen 9 K 1971/12 weitergeführt.
8Die anderen Verfahren wurden ausgesetzt.
9Zur Begründung führt die Klägerin aus: Der Schutz der Nachtruhe der Nachbarn einer Gaststätte begründe ein öffentliches Bedürfnis für die beantragte Sperrzeitverlängerung. Maßgeblich für die Ermessensentscheidung sei zum Einen die Schutzwürdigkeit des Gebiets, in dem die Gaststätte liege zum Anderen die Art und der Umfang und die tatsächliche Nutzung des Betriebs der Beigeladenen. Dabei sei nicht nur die unmittelbare Umgebung der Gaststätte in den Blick zu nehmen, sondern auch die weitere Umgebung, auf die sich die Sperrzeitverlängerung auswirken könnte. Die Klägerin verkenne zwar nicht, dass die L.----straße seit Jahrzehnten durch traditionelle Gastronomiebetriebe gekennzeichnet sei, von denen auch gewisse Störungen ausgehen. Eine vollständige Ruhe in der L.----straße sei auch bei der beantragten Sperrzeitverlängerung nicht zu erwarten. Allerdings sei die Gaststätte der Beigeladenen durch Besuch von jüngerem Publikum für die deutliche Zunahme der Lärmbelästigung verantwortlich, sodass gegen sie als die am stärksten störende Gaststätte eingeschritten werden müsse. Sie legten dazu ein von ihr in Auftrag gegebenes Lärmgutachten sowie Fotos und Zeitungsartikel zum Beweis dafür vor, dass die zulässigen Lärmwerte mit 70 bzw. 68 dB(A) deutlich überschritten würden und die Gaststätte der Beigeladenen „pegelbestimmend“ sei. Auch die Feststellungen der Beklagten könnten nicht zu einer anderen Bewertung führen, da diese von einer erkennbaren vierköpfigen Streife des Ordnungsamtes und der DEHOGA durchgeführt worden seien und deshalb schon wegen des daraufhin angepassten Verhaltens der Personen in der L.----straße nicht aussagefähig seien.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juli 2010 zu verpflichten, die Sperrzeit der Gaststätte „I. I1. “ auf die Zeit ab 1 Uhr nachts zu verlängern.
12Die Beklagte beantragt im wesentlichen unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beigeladene beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Vertreter der Beigeladenen, die durch Beschluss vom 28. Juli 2010 in dem Verfahren 2 K 1138/10, von dem das Verfahren 9 K 1772/10 abgetrennt wurde, beigeladen wurden, sind der Auffassung, die von der Klägerin angeführten Lärmbelästigungen und Verunreinigungen der L.----straße seien weder dokumentiert, noch seien sie durch Feststellungen der Beklagten bestätigt worden. Zudem seien sie die einzigen, die derzeit einen Sicherheitsdienst beschäftigten, der eben diese Art der Belästigung verhindern solle. Außerdem werde die von ihnen geführte Gaststätte nicht als discoähnliche Einrichtung betrieben. Es seien weder mehr Sitzplätze geschaffen worden und eine Tanzfläche sei auch nicht vorhanden. Die Musikanlage verfüge über einen „Limiter“, sodass eine bestimmte Lautstärke nicht überschritten werde. Es werde auch nicht durch „Dumpingpreise“ u. ä. gezielt junges Publikum angesprochen. Die Beigeladene ist der Auffassung, dass kein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorlegen, die nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW eine Verlängerung der Sperrzeit erforderten. Die Schutzwürdigkeit der Nachtruhe sei im Gegensatz zu Reinen oder Allgemeinen Wohngebieten in Besonderen Wohngebieten insoweit eingeschränkt, als diese Gebiete nicht ausschließlich dem Wohnen, sondern auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienten, sofern sich diese mit der Wohnnutzung vereinbaren ließen. Zudem seien in dem Gebiet seit Jahrzehnten Gaststätten mit den typischen Geräuschimmissionen ansässig, die insoweit für dieses Gebiet prägend seien und an denen sich der nächtliche Ruheanspruch der Klägerin zu messen habe. Das vorgelegte Lärmmessgutachten der Klägerin sei wegen fehlender bzw. nicht nachgewiesener Kausalität zwischen aufgezeichneter Geräuschkulisse und der von der Beigeladenen geführten Gaststätte auch aufgrund der eher entfernt liegenden Messpunkte nicht aussagekräftig.
17Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Geräuschsituation im Bereich der L.----straße 28/29 (Gaststätte „I. I1. “ in N. ). Die Gutachter legten unter dem 22. Mai 2013 ein Gutachten über Messungen am 27./28. April 2013 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Wegen weiteren Klärungsbedarfs, insbesondere bei der Beigeladenen, wurde eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters eingeholt, die dieser unter dem 5. August 2013 abgab. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Stellungnahme (Inhalt der Gerichtsakte Bl. 149 f.) verwiesen. Zusammenfassend stellte der Gutachter fest, dass die in der Nachtzeit ab 22.00 Uhr zulässigen Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete mit 40 dB(A) und für Mischgebiete mit 45 dB(A) mit einem Beurteilungspegel von 64 dB(A) überschritten seien.
18In der mündlichen Verhandlung legte der Gutachter dar, dass er während des gesamten Messzeitraums Blickkontakt zum Eingangsbereich der Gaststätte „I. I1. “ hatte und Messungen nur für diese konkret zuzuordnenden Geräusche von Gästen oder dem Sicherheitspersonal durchgeführt habe.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das o. g. Gutachten der J. A. ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verlängerung der Sperrzeit für die Gaststätte „I. I1. “ der Beigeladenen ab 1.00 Uhr.
22Gemäß § 18 Abs. 1 GastG i. V. m. § 3 GewRV (insoweit gleichlautend wie § 4 GastV NW a. F.) kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Da die Sperrzeitbestimmungen auch dem Interesse der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, haben diese grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Sperrzeitverlängerungen bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden. Grundsätzlich beginnt gemäß § 3 GewRV (§ 4 Abs. 1 GastV NW a. F.) die allgemeine Sperrzeit um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
23Ein besonderes öffentliches Interesse für die Vorverlegung der Sperrzeit ist dann anzunehmen, wenn bei Beibehaltung der regulären Sperrzeit ab 5.00 Uhr die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Das ist dann der Fall, wenn für die Nachbarschaft, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, unzumutbare Lärmbelästigungen entstehen, die insbesondere in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1994 - 4 B 2746/93 -.
25Ein solches öffentliches Bedürfnis ist nach den Feststellungen in diesem Verfahren, insbesondere den gutachterlichen Feststellungen, anzunehmen.
26Zu den von einer Gaststätte ausgehenden Lärmbelästigungen gehören nicht nur die Geräusche aus der Gaststätte selbst, die im vorliegenden Verfahren bislang nicht die entscheidende Rolle gespielt haben; dem Gaststättenbetrieb sind vielmehr auch solche Lärmeinwirkungen zuzurechnen, die die Gäste außerhalb der Gaststätte verursachen. Hierzu zählen vor allem der durch die Kommunikation der Gäste untereinander verursachte Besucherlärm.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1994 a. a. O.
28Dieser außerhalb der Gaststätte verursachte Lärm ist nicht nur dann zuzurechnen, wenn er sich unmittelbar auf dem Grundstück ergibt; zu berücksichtigen ist gerade auch derjenige Besucherlärm, der auf öffentlichen Flächen, zum Beispiel auf der Straße erfolgt, wenn er der Gaststätte zugeordnet und von dem übrigen Verkehrslärm unterschieden werden kann. Stärker als von dem Lärm, der auf einem Parkplatz oder direkt von der Gaststätte entsteht, werden die Anlieger in der Regel von Verkehrs- und Besucherlärm beeinträchtigt, der im näheren Umfeld - etwa auf der Straße - und damit wesentlich näher zu ihren Häusern erzeugt wird. Das gilt insbesondere für Gäste, die das Lokal aufsuchen oder verlassen wollen und sich während eines nicht unerheblichen Zeitraums noch vor der Gaststätte oder in deren Nähe aufhalten.
29Die Zumutbarkeit von solcher Art zuzurechnenden Lärmbelästigungen bestimmt sich dabei nach der im Einzelfall gegebenen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter unter maßgeblicher Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere des bauplanungsrechtlichen Gebietscharakters sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der konkreten Lärmbelästigung.
30Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigungen liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche die nach dem einschlägigen technischen Regelwert ermittelt werden können, zum Anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit im besonderen Maße als störend empfunden werden. Vor allem ist die baurechtliche Situation zu würdigen, denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage. Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen gehören dabei, wie bereits oben ausgeführt, nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also dem Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger der Gaststätte zurechenbarer Lärm, wie der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg von und zu der Gaststätte, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Für den relevanten Gaststättenlärm erfolgt die Beurteilung der Zumutbarkeit dabei u. a. nach dem technischen Regelwerk der TA Lärm.
31vgl. Bay. VGH vom 17. Juni 2008, 22 N 06.3069, 22 N 07.974; VG Augsburg, Urteil vom 30. März 2012, Au 4 K 11.809.
32Der vom Gericht beauftragte Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 22. Mai 2013 zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Immissionspunkt, d. h. in der Wohnung der Klägerin ein Beurteilungspegel von 64 db(A) ermittelt wurde. Ohne Berücksichtigung der Zeit der Außengastronomie ergab sich ein Beurteilungspegel von 61 db(A). Mit diesen festgestellten Werten sind die zulässigen Werte nach der TA Lärm von 40 db(A) in einem allgemeinen Wohngebiet und 45 db(A) in einem Mischgebiet deutlich überschritten. Angesichts der örtlichen Situation mit einer Umgebungsnutzung durch sechs Gaststätten ist das Gericht der Auffassung, dass die Nutzung eher einem Mischgebiet entspricht.
33Dies kann jedoch dahinstehen, weil die zulässigen Grenzwerte auch für ein Mischgebiet deutlich überschritten sind.
34Zwar wird von der Beigeladenen in Zweifel gezogen, dass die Lärmauswirkungen ihrer Gaststätte konkret zugeordnet werden können, da auch Publikumsverkehr zwischen den anderen Gaststätten besteht und zu entsprechenden Geräuschentwicklungen führt. Nach Auffassung des Gerichts ist dem jedoch nicht zu folgen, weil der Gutachter nachvollziehbar dargelegt hat, dass er während des gesamten Messzeitraums von vier Stunden unmittelbaren Blickkontakt auf den Eingangsbereich der Gaststätte der Beigeladenen hatte und jeweils Messungen speziell gekennzeichnet und durchgeführt hat, wenn dort entweder Gäste der Gaststätte „I. I1. “ oder das Sicherheitspersonal erkennbar die Geräusche verursacht haben.
35Das Gericht hat nach den ergänzenden Ausführungen des Gutachters und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass seine Messungen sich auf die Gaststätte „I. I1. “ und deren Gäste bezogen haben und daher eine zutreffende Wiedergabe der Lärmsituation darstellt.
36Mittelungspegel nach schalltechnischen Regelwerten sind bei dieser Beurteilung nicht allein ausschlaggebend, wenngleich sie als Anhaltspunkte bewertend mit zu berücksichtigen sind, weil die vorhandenen Messverfahren auf gewerblichen Lärm mit gleichförmigem oder gleichmäßigem Geräusch zugeschnitten sind. Es existiert bislang kein Mess- und Berechnungsverfahren das in der Lage ist, von einzelnen Ereignissen herrührende, wechselhafte und unterschiedliche Geräusche sachgerecht zu erfassen und in rechnerische Bewertungsgrößen umzusetzen. Das gilt namentlich für die Erfassung menschlicher Laute wie Rufen, lautes Reden, Lachen oder auch Grölen - denen zum Teil auch ein besonders störender hoher Informationsgehalt inne wohnt.
37Auf alle diese überwiegend kurzfristig und unplanmäßig auftretenden Geräusche kann der Mensch sich - anders als im Falle gleichförmiger oder gleichmäßiger Geräusche - nicht einstellen; sie sind für seinen Organismus daher in besonderer Weise belastend. Soweit also Messwerte berücksichtigt werden, ist folglich wesentlich auf die jeweils durch derartige Geräusche gezielten Spitzenwerte abzustellen. Derartige besonders hohe, kurzfristige Geräusche, sind vor allem nachts während der allgemeinen Nachtruhe - ab 22.00 Uhr - besonders störend.
38In Anwendung dieser Grundsätze ist ein dementsprechendes besonderes öffentliches Bedürfnis zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft gegenüber dem Betrieb der Beigeladenen gegeben. Das besondere Störpotential des Betriebs der Beigeladenen ergibt sich daraus, dass die Entfernung zum Haus, in dem die Klägerin wohnt, nur ca. 9 Meter beträgt und zu dem im 1. Obergeschoß befindlichen Wohnräumen nur etwa 15 Meter.
39Die Störungen ergeben sich durch Besucherlärm, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Besuchern der Gaststätte „I. I1. “ in aller Regel um ein junges und damit besonders lebhaftes Publikum handelt. Zwar bestehen die Gaststätten im Bereich der L.----straße seit Jahrzehnten und haben laut dem hier einschlägigen Bebauungsplan Bestandschutz. Auch die betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Gastronomie, junges Publikum als Zielgruppe in einer Universitätsstadt anzuziehen, sind nachvollziehbar. Dies ist aber zugleich eine Reaktion auf ein verändertes Freizeitverhalten der Gäste. Gerade die Heranwachsenden und jüngeren Erwachsenen pflegen ein gegenüber früheren Generationen und Zeiten späteres Ausgehen, ein längeres Ausbleiben, kürzere Aufenthaltszeiten in einzelnen Lokalen und damit einen häufigeren Wechsel von Lokal zu Lokal. All das erhöht die Fluktuation der Gäste und den An- und Abfahrtverkehr bzw. Fußgängerverkehr zu und vom Lokal. Anders als früher konzentriert sich das nächtliche Ausgehen nicht mehr auf die Wochenenden, sondern auch unter der Woche fragt die jüngere Bevölkerung nächtliche Freizeitangebote nach.
40Vgl. Privatdozent Dr. Andreas Dietz, Augsburg, im GewArch 2013, 292 bis 297.
41Insgesamt kann dies jedoch nicht dazu führen, dass die schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft insbesondere auf eine nächtliche Ruhephase, hintanstehen müssen.
42Es bestehen auch insoweit keine Bedenken, dass die Messungen des Gutachters einen zu hohen Beurteilungspegel widerspiegeln, weil zu berücksichtigen ist, dass die Messungen sowohl von dem Personal als auch von den Gästen, die vom Sicherheitspersonal ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sind, wahrgenommen wurden. Dies kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, weil die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass sie nach Feststellung der Messungen, zeitgleich eigene Videoaufnahmen von den Messungen gemacht haben.
43Es kann also sogar davon ausgegangen werden, dass die gemessenen Werte eher niedriger als allgemein üblich waren, da das Verhalten der Gäste und des Sicherheitspersonals sich im gewissen Umfang darauf eingestellt haben dürfte.
44Dies kann jedoch dahin stehen, weil die Werte von über 60 db(A) ohnehin deutlich über den zulässigen Werten liegen.
45Es bedarf daher keiner Prüfung, ob auch die örtlichen Verhältnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 GastV NW eine Vorverlegung der Sperrzeit rechtfertigen würden.
46Bei der Vorverlegung der Sperrzeit handelt es sich zwar um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. es ist aber nicht erkennbar, dass ein anderes, weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, um eine Lärmreduzierung herbeizuführen. Dieses ist auch weder von der Beigeladenen noch von der Beklagten vorgetragen worden. Es ist daher von einer Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne auszugehen, dass nur das Mittel der Sperrzeitverlängerung in Betracht kommt um dem Schutz der Nachbarn, hier insbesondere der Klägerin, Genüge zu tun.
47Es bestehen auch keine Bedenken gegen die beantragte Vorverlegung der Sperrzeit auf 1.00 Uhr. Da die Nachtzeit und damit die Begrenzung der zulässigen Lärmwerte bereits ab 22.00 Uhr beginnt, erscheint die hier begehrte Sperrzeitverlängerung jedenfalls nicht als zu weit gehend und damit als unverhältnismäßig. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Betrieb der Beigeladenen bei einer derartigen Verlängerung nicht mehr entsprechend seiner Erlaubnis als Gaststättenbetrieb geführt werden könnte. Eine Gaststättenerlaubnis steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass sie für die Nachbarn keine unzumutbaren Störungen hervorruft. Ein Bestandschutz für als Gaststätten genehmigte Anlagen dahingehend, dass jedenfalls eine Sperrzeitverlängerung über die Regelsperrzeit hinaus nicht möglich ist, kann es im übrigen schon deshalb nicht geben, weil es bei allen Betriebsarten möglich bleiben muss, unter den Voraussetzungen des § 18 GastG die Sperrzeit für den jeweiligen Betrieb zu verlängern.
48Vgl. Kienzle GewA 1987, 285, 260.
49Rechtlich unerheblich ist ferner, ob die Gaststättenerlaubnis durch die verfügte Sperrzeitverlängerung mangels Betriebsrentabilität für die Beigeladenen wirtschaftlich wertlos wird. § 18 GastG stellt auch unter Beachtung des Gewichts der Eigentumsgarantie eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes dar. Der Bestandschutz des erlaubten, eingerichteten und ausgeübten Gaststättenbetriebes ist von vornherein durch eine erhebliche Labilität geprägt, zu der auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise § 18 GastG mit der Ermächtigung beiträgt, Sperrzeitverlängerungen ggfls. ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebes zu erlassen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 - GFA 1986, 96, 97.
51Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich die Beigeladene im Verhältnis zu den benachbarten Gaststätten, für die keine Sperrzeitverlängerung verfügt worden ist, benachteiligt sieht. Vorliegend ist jedoch nur über den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu entscheiden, sich gegen die Lärmeinwirkungen der Gaststätte der Beigeladenen, durch die sie sich am stärksten betroffen sieht, erfolgreich durchzusetzen. Die Situation der benachbarten Gaststätten ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, und Abs. 3. Die Beigeladene war an den Kosten zu beteiligten, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- § 4 GastV 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 GastG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 6 GewRV 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 1 GastG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 GastV 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- § 4 Abs. 3 GastV 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 32/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Finanzgericht Köln - 9 K 1772/10 2x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1971/12 1x
- 2 K 1138/10 1x (nicht zugeordnet)
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