Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1971/12

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die Sperrzeit der Gaststätte „I.      I.     “ in N.       , L.----straße, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2010 auf die Zeit ab 1 Uhr zu verlängern.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abweisen, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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