Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 928/11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (4. Kammer) - 4 L 3526/14.GI
9. Februar 2015
4 L 3526/14.GI 9. Februar 2015

Referenzen