Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 20 K 2384/13.BDG
Tenor
Die Dienstbezüge des Beklagten werden wegen Dienstvergehens auf die Dauer eines Jahres um 5 von Hundert gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet
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T a t b e s t a n d:
2Der am 0000 geborene Beklagte trat am 1. September 1967 in den Dienst der E. C. ein. Seit dem 15. Februar 1980 ist er Beamter auf Lebenszeit. Zum 31. März 1995 wurde er zum Posthauptsekretär befördert. Er war vornehmlich im Schalterdienst eingesetzt. Ab dem 1. Juli 2010 wurde der Beklagte der Q. -G. -GmbH zugewiesen und leistete in der Folgezeit seinen Dienst in den Filialen E1. , B. und T. , wo er bis zum 15. Februar 2012 als Schalterbeamter eingesetzt war. Ab dem 16. Februar 2012 wurde er dem Paketzentrum H. , Abteilung F. , zugewiesen.
3In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 27. Januar 2010 für das Jahr 2009 wurden seine Leistungen mit 8 Punkten – „übertrifft die Anforderungen“ – bewertet.
4Der Beklagte befand sich in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2013 in der Arbeitsphase der Altersteilzeit. Mit dem 1. März 2013 begann die Ruhephase der Altersteilzeit, die am 28. Februar 2018 enden wird. Seine Bezüge betrugen im März 2012 1.636,72 Euro netto zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlags von 706,32 Euro.
5Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.
6Er ist bisher weder disziplinarisch noch strafrechtlich vorbelastet.
7Mit Verfügung vom 2. März 2012, zugestellt am 10. März 2012, leitete der Gebietsbeauftragte für Disziplinarverfahren, Service-Niederlassung I. S. E2. , ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Ihm wurde mitgeteilt, dass gegen ihn der Verdacht bestehe, im Zeitraum Dezember 2011 bis Januar 2012 als T1. privat beschaffte Postwertzeichen im Gesamtwert von 198,00 Euro an Postkunden verkauft und die Erlöse nicht abgerechnet, sondern für sich behalten zu haben und in demselben Zeitraum Erlöse aus dem Verkauf von mit dem Labeldrucker erzeugten Digitalmarken in Höhe von mindestens 100,00 Euro nicht abgerechnet, sondern ebenfalls für sich behalten zu haben.
8Am 15. Februar 2012 war der Beklagte mit diesen Vorwürfen konfrontiert worden und hatte sie eingeräumt. Daraufhin erstattete die Dienstvorgesetzte am 22. Februar 2012 Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft N. unter dem Aktenzeichen 0000 geführt. Nachdem der Beklagte Schadenswiedergutmachung in Höhe von 150,00 Euro geleistet hatte und dies der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden war, wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 14. Juni 2012 gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung wegen geringen Verschuldens eingestellt.
9Am 17. August 2012 wurde dem Beklagten das Ermittlungsergebnis im Disziplinarverfahren mitgeteilt; ihm wurde Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben, von der der Beklagte Gebrauch machte. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 17. Mai 2013 auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden war, wurden dem Betriebsrat die Ermittlungsakten nebst Entwurf der Disziplinarklage zur Stellungnahme zugeleitet. Der Betriebsrat teilte unter dem 14. Juni 2013 mit, er halte eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung nicht für angemessen. Die Klägerin nahm diese Stellungnahme zur Kenntnis und beantwortete sie. Am 23. Juli 2013 hat sie Disziplinarklage erhoben.
10Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen dadurch begangen, dass er gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung durch den Privatverkauf von Postwertzeichen im Wert von insgesamt 198,00 Euro verstoßen habe. Dadurch sei bei ihr ein Schaden in gleicher Höhe eingetreten. Zudem habe der Beklagte bei der Abrechnung von Freimachungs-Aufklebern, sogenannten Labeldruckern, Erlöse von mindestens 20,00 Euro bis 30,00 Euro veruntreut. Die von dem Beklagten zu seiner Entlastung angeführten Gesichtspunkte der langjährigen beanstandungsfreien Pflichterfüllung und des nur in geringer Höhe eingetretenen Schadens seien nicht so gewichtig, dass sie das Gewicht des als Einheit zu betrachtenden Dienstvergehens mindern und den eingetretenen Vertrauensverlust, der die disziplinare Höchstmaßnahme erfordere, beseitigen könnten.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er ist der Ansicht, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig. Er sei bereits mehr als 46 Jahre im Dienst und habe sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Ende 2011 habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, da er sich durch Versetzungen kurz vor dem Ende seiner aktiven Phase der Altersteilzeit schikaniert gefühlt habe. Er habe zudem den Verkauf der Briefmarken, die er zuvor von einem Kollegen für 150,00 Euro gekauft habe, nicht als rechtswidrig angesehen. Er selbst habe dadurch nur einen kleinen finanziellen Vorteil in Höhe von 48,00 Euro gehabt. Es sei bei der Klägerin auch kein Vermögensschaden entstanden, da sie mit der Übergabe der Postwertzeichen an den Kollegen, die Möglichkeit geschaffen habe, Briefsendungen mit diesen Postwertzeichen zu befördern. Die von ihm ausgedruckten und nicht abgerechneten Digitalmarken hätten einen Wert von höchstens 20,00 Euro bis 30,00 Euro gehabt und seien nur für seine eigenen Briefsendungen verwandt worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Disziplinarklage ist im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet.
19I.
20In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:
211. Tatkomplex: Briefmarkenverkauf
22Etwa im Dezember 2011 verkaufte der mit dem Beklagten bekannte Postbetriebsassistent K. B1. aus D. diesem 40 Klappkarten mit jeweils 9 Sonderbriefmarken, insgesamt 360 Briefmarken zu 0,55 Euro, die einen Verkaufswert von insgesamt 198,00 Euro hatten, für 150,00 Euro. Die Sonderbriefmarken waren dem Postbeamten B1. nach seiner Zeugenaussage im disziplinaren Ermittlungsverfahren zuvor als dienstliche Anerkennung für von ihm gemachte Verbesserungsvorschläge überreicht worden. In den folgenden Wochen - von Dezember 2011 bis Januar 2012 - veräußerte der Beklagte, der als T1. in der Postfiliale E1. eingesetzt war, diese Briefmarken am Postschalter zu ihrem Nennwert an eine nicht feststellbare Anzahl von Postkunden und vereinnahmte die Erlöse, insgesamt 198,00 Euro, selbst.
232. Tatkomplex: Digitalmarken
24Der in der Postfiliale E1. für den Verkauf von Freimachungs-Aufklebern eingesetzte Labeldrucker war mit folgendem Fehler behaftet: überstieg die Zahl der zu druckenden Label (Digitalmarken) die auf der Labelrolle noch vorhandene Stückzahl, wurde die vorhandene Anzahl gedruckt, ohne dass deren Wert vom System gebucht wurde. Erst mit dem Einsatz einer neuen Labelrolle im Drucker erfolgte die Buchung der verkauften Digitalmarken im Abrechnungssystem; die auf der alten Labelrolle noch vorhanden gewesene Restzahl von Digitalmarken konnte gedruckt werden, ohne dass der Gegenwert eingenommen werden musste, da insoweit keine Buchung erfolgte.
25Der Beklagte hatte diesen Fehler entdeckt, zwar eine Kollegin darüber informiert, jedoch nicht darauf hingewirkt, dass der Fehler behoben wurde. Der Beklagte nutzte vielmehr den Mangel im Labeldruckersystem zu seinem eigenen Vorteil aus, indem er in einer nicht konkret feststellbaren Anzahl von Fällen restliche „Digitalmarken“ am Ende einer Labelrolle ausdruckte, ohne deren Gegenwert zu verbuchen. Zugunsten des Beklagten – und weil andere Feststellungen nicht getroffen werden konnten – ist entsprechend seinen eigenen Angaben zugrundegelegt worden, dass er auf diese Weise nicht gebuchte Digitalmarken zu einem Gesamtwert von 20,00 Euro bis 30,00 Euro ausdruckte. Ob der Beklagte diese Digitalmarken an Postkunden verkaufte und die erzielten Einnahmen aus der Kasse entnahm oder ob er, wie er angegeben hat, die gedruckten Label zum Freimachen eigener Briefe einsetzte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Dem Dienstherrn entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von mindestens 20,00 Euro.
26Der Beklagte handelte in beiden Tatkomplexen bei allen Einzelhandlungen vorsätzlich und schuldhaft. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine Aufhebung oder auch nur erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit bei seinen Handlungen sprechen würden, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
27II.
28Die disziplinarrechtliche Würdigung des so festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines erheblichen - einheitlichen - Dienstvergehens im Kernbereich seiner Pflichten schuldig gemacht hat. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Sowohl durch den „Privatverkauf“ von Postwertzeichen als auch durch das unberechtigte Drucken von Digitalmarken – jeweils zu seinem eigenen Vorteil – hat der Beklagte gegen die in § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG normierte Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung ebenso verstoßen wie gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.
291. Tatkomplex
30Durch den „Privatverkauf“ von 360 Briefmarken in seiner Eigenschaft als T1. der E. Post AG und die Vereinnahmung der erzielten Erlöse hat der Beklagte jedenfalls die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG und die allgemeine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt und dabei das Vertrauen des Dienstherrn in seine Integrität in erheblicher Weise missbraucht. Durch sein unlauteres und eigennütziges Verhalten hat er darüber hinaus auch das Vertrauen der Postkunden in die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs der Post getäuscht.
31Allerdings ist der E. Q1. AG - entgegen der Auffassung der Klägerin - durch diese Handlungen kein Schaden entstanden. Die Briefmarken waren bereits durch die Hingabe als Leistungsprämie in den Geschäftsverkehr gebracht worden und nicht mehr im Vermögen der Klägerin enthalten. Wie diese Postwertzeichen nach der Übergabe als Leistungsprämie verwandt wurden, entzog sich der Einflussmöglichkeit der Klägerin. Es ist insoweit weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Postbeamte B1. die ihm zuteil gewordene Anerkennung in Form von Briefmarken nur für eigene Zwecke, d.h. etwa zur Freimachung von eigenen Briefen, hätte einsetzen dürfen. Der durch ihn getätigte Verkauf der Postwertzeichen an den Beklagten verminderte das Vermögen der Klägerin ebenso wenig wie ihr späterer Weiterverkauf durch den Beklagten.
32Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin, der Vermögensschaden sei der Postkasse in Höhe des entgangenen Betrages von 198,00 Euro entstanden, weil die Postwertzeichen für den Beklagten unverkäuflich gewesen seien, ist unsubstantiiert geblieben. Durch die in der mündlichen Verhandlung dazu geäußerte Auffassung des Klägervertreters, es sei doch selbstverständlich, dass ein Postbeamter (der Postbeamte B1. ) derartige Prämien nicht veräußern dürfe, ist der klägerische Vortrag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht konkretisiert worden. Die Kammer hat deshalb keinen Anlass gesehen, der Behauptung der Klägerin zur Unverkäuflichkeit der als Leistungsprämie hingegebenen Postwertzeichen von Amts wegen nachzugehen.
33Gegen die Darstellung der Klägerin in diesem Punkt spricht zudem, dass die entsprechende Zeugenaussage des Postbeamten B1. , er habe die als Leistungsprämie erhaltenen Briefmarken an den Beklagten für 150,00 Euro verkauft, in dem gegen den Beklagten gerichteten Disziplinarverfahren bereits am 19. März 2012 vorlag, ohne dass gegen den Postbeamten B1. - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - in der Folgezeit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder andere Maßnahmen ergriffen worden wäre. Wenn aber der dem Dienstherrn bekanntgewordene Privatverkauf von Postwertzeichen durch den Postbeamten B1. ohne disziplinar- oder beamtenrechtliche Folgen blieb, wovon mangels anderweitigen Vortrags auszugehen war, hätte die Behauptung, die Postwertzeichen seien für den Beklagten unverkäuflich gewesen, weiterer Substantiierung bedurft. Mit der Weitergabe oder dem Verkauf durch den Prämienempfänger an einen Dritten musste der Dienstherr auch rechnen, weil er vernünftigerweise nicht davon ausgehen konnte, die Menge von 360 Briefmarken werde durch eine Einzelperson nur bestimmungsgemäß zur Freimachung eigener Sendungen verwendet werden.
34Da ein Schaden bei der Klägerin nicht eingetreten ist, kann dem Beklagten weder ein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indizierendes Zugriffsdelikt noch ein dem Zugriffsdelikt gleichgestelltes Delikt angelastet werden. Ein Zugriffsdelikt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn ein Beamter auf Bargeld oder gleichgestellte Werte, die ihm dienstlich anvertraut sind, zugreift und damit den wertmäßigen Bestand der von ihm geführten Kasse unmittelbar verkürzt. Dies gilt etwa dann, wenn der Beamte dienstlich anvertrautes Geld oder Gut unterschlägt, was hier nicht der Fall ist. Aber auch eine Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt kommt nicht in Betracht, da hierfür Voraussetzung wäre, dass der Beamte den kassenmäßigen Bestand seines Dienstherrn auf andere Weise als durch unmittelbaren Zugriff auf Bargeld oder gleichgestellte Waren vermindert.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 6 Februar 2001 - 1 D 67.99 -, und Beschluss vom 23. Februar 2012 -2 B 143/11 - juris.
36Aber auch wenn der Beklagte der Klägerin durch den „Privatverkauf“ der Postwertzeichen keinen Vermögenschaden zufügte, beging er ein schwerwiegendes Dienstvergehen, da er in seiner Eigenschaft als T1. ohne Erlaubnis dienstliche Einrichtungen zur persönlichen Gewinnerzielung nutzte und sowohl den Dienstherrn als auch eine Vielzahl von Postkunden täuschte.
372. Tatkomplex
38Der Beklagte hat sich jedoch eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht, soweit er den zum Drucken von Digitalmarken zur Verfügung stehenden Labeldrucker nicht ordnungsgemäß zum eigenen finanziellen Vorteil einsetzte. Hierbei kann es dahinstehen, ob er die beim Verkauf der Digitalmarken eingenommenen Geldbeträge, die auf Grund eines Systemfehlers des Labeldruckers nicht ordnungsgemäß in der Kasse gebucht wurden, aus der Kasse entnahm oder ob er die nicht gebuchten Digitalmarken für die Freimachung eigener Postsendungen verwendete, ohne den entsprechenden Betrag in die Kasse einzulegen. In jedem Fall trat eine unmittelbare Verkürzung des wertmäßigen Kassenbestandes des Dienstherrn ein.
39Allerdings ist die Schwelle zur Geringwertigkeit, die nach der Rechtsprechung bei etwa 50,00 Euro anzusiedeln ist, weder bei den jeweiligen Einzeltaten, deren Anzahl nicht festgestellt werden konnte, noch in der Gesamtschau aller Handlungen erreicht. Die konkrete Höhe des eingetretenen Schadens war bei der Entdeckung der Taten nicht mehr zu ermitteln. Insofern war die Einlassung des Beklagten, er habe Digitalmarken zu einem Wert von höchsten 20,00 Euro bis 30,00 Euro ohne Buchung ausgedruckt, zu seinen Gunsten als richtig zugrundezulegen.
40III.
41Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Bei einem einheitlichen Dienstvergehen, das aus unterschiedlichen Tathandlungen besteht, ist das schwerer wiegende Delikt, hier das Zugriffsdelikt in dem 2. Tatkomplex, maßgebend.
42Ein Zugriffsdelikt, d.h. die Unterschlagung oder Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder und Werte, zieht nach der Schwere des Vergehens im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen.
43vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 B 87/13 – m.w.N., juris.
44Die Indizwirkung des Zugriffsdelikts für die Entfernung des Beamten aus dem Dienst greift demnach dann nicht, wenn der Zugriff geringwertige Beträge oder Werte betrifft. Dies ist hier gegeben, da der Beklagte nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben lediglich insgesamt 20,00 Euro bis 30,00 Euro aus der Kasse entnahm.
45Danach steht zur angemessenen Ahndung der einheitlichen Dienstpflichtverletzung der gesamte Maßnahmenkatalog des § 5 BDG zur Verfügung. Ausgangspunkt für die Bemessung ist die Schwere des Dienstvergehens, wobei maßgeblich auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen ist. Hierfür können objektive (Eigenart und Bedeutung der Pflichtverletzung, Anzahl der Verfehlungen, besondere Umstände der Tatbegehung) und subjektive Handlungsmerkmale (Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein. Daneben kommt es auch auf das Persönlichkeitsbild, d.h. die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach dem Dienstvergehen an.
46Sowohl durch den „Privatverkauf“ von 360 Briefmarken an Postkunden als auch durch die rechtswidrige Ausnutzung eines Fehlers des Labeldruckers für Digitalmarken hat der Beklagte hat die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Hierbei handelte es sich nicht um eine bloße Bagatellverfehlung des Beklagten, auch wenn sowohl der bei seinem Dienstherrn hervorgerufene Schaden als auch der von ihm rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil gering waren. Durch die Handlungen des Beklagten wurde nämlich das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Integrität in gravierender Weise berührt. Erschwerend war hier zu berücksichtigen, dass der Beklagte in einer – nicht zu ermittelnden – Vielzahl von Fällen handelte, wobei er sich in jedem Einzelfall neu über die ihm bekannten Dienstpflichten hinwegsetzte.
47Dem stehen jedoch gewichtige Milderungsgründe gegenüber. Der Beklagte hat sich in seiner mehr als 46 Jahre währenden Dienstzeit weder disziplinarisch noch strafrechtlich etwas zu Schulden kommen lassen. Er hat, als er mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, ein Geständnis abgelegt und kurz darauf tätige Reue gezeigt, indem er Schadenswiedergutmachung in Höhe von 150,00 Euro leistete.
48Die gebotene prognostische Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechender Umstände ergibt, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Integrität des Beklagten zwar erheblichen Schaden genommen hat, aber noch nicht endgültig und vollständig zerstört ist. Die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kam deshalb nicht in Betracht, vielmehr erschien eine pflichtenmahnende Maßnahme angemessen. Bei deren Bestimmung sprach zu Gunsten des Beklagten auch der Umstand, dass er sich im Rahmen seiner Altersteilzeit nach dem Blockmodell bereits in der Ruhephase befindet und deshalb das Bedürfnis für eine strenge Mahnung zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens im Dienst geringer geworden ist.
49Angesichts all dessen erschien eine Kürzung der Dienstbezüge als schuldangemessene und persönlichkeitsgerechte Ahndung des festgestellten Dienstvergehens, wobei der Kürzungsbruchteil von 5 von Hundert sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert.
50s. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29/00 -, juris.
51Mit der festgesetzten Dauer von einem Jahr wird der gebotenen Pflichtenmahnung in hinreichender Weise Rechnung getragen.
52IV.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG i.V.m. §§ 167 VWGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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