Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1837/12
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2012 wird insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 4.602,00 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin beantragte unter dem 11. Januar 2012 die Genehmigung für den „Neubau eines Abdaches mit Ladezone“ zur Erweiterung des Bau- und Handwerkermarktes an der J.--------straße in N. auf dem Grundstück G 1. Das Bauwerk besteht aus einem auf mehrere Stahlbetonträger gestützten Dach und ist zu den Seiten hin weitestgehend offen: die Vorderseite (südwestliche Seite) verfügt über keinerlei Wandverkleidung und auch die übrigen Seiten des Bauwerkes sind offen, allerdings im oberen Bereich jeweils mit Lichtplatten zum Windschutz versehen. Die Rückseite grenzt teilweise an ein bereits vorhandenes Lager des Baumarktes an. Ausweislich des Anschreibens des Architekten zur Einreichung der Bauantragsunterlagen wird das Gebäude „voraussichtlich zusätzlich als Träger für eine Belegung mit PV-Modulen genutzt“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bauausführung wird auf die zum Genehmigungsbescheid gehörenden Antragsunterlagen (Beiakte Heft 1) sowie die zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 81 f.; 102 – 115; 121 – 127 der Gerichtsakte).
3Am 23. Februar 2012 beantragte die Klägerin eine Teilbaugenehmigung für Erd- und Fundamentarbeiten für das Vorhaben. Der Beklagte erteilte die Teilbaugenehmigung durch Bescheid vom 28. Februar 2012 und setzte hierfür zugleich eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro fest.
4Die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilte der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 11. April 2012 und setzte hierfür zugleich eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 12.941,50 Euro fest. Die der Berechnung dieser Gebühr zugrundeliegende Rohbausumme in Höhe von 995.298,60 Euro – aufgerundet 995.500,00 Euro – ermittelte der Beklagte nach der Tarifstelle (TS) 2.1.2 Abs. 1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) durch die Multiplikation des Brutto-Rauminhaltes mit dem Rohbauwert. Den Rohbauwert entnahm der Beklagte der für Hallenbauten geltenden Nr. 22 der Tabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt), Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) (im Folgenden: Rohbauwertetabelle).
5Mit der am 10. Mai 2012 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
6Das Abdach mit Ladezone sei kein Hallenbau i.S.d. Nr. 22 der Rohbauwertetabelle, weil es keine Außenwände besitze, sondern lediglich teilweise mit Lichtplatten zum Windschutz ausgestattet sei. Es ähnele einem überdimensionalen Vordach und habe auch keine Einbauten. Da das Vorhaben auch unter keine der anderen Nummern der Tabelle falle, sei nicht auf die fiktive Rohbausumme in Höhe von 995.298,60 Euro, sondern auf die nach § 6 Nr. 1 BauprüfVO zu errechnenden tatsächlichen Netto-Rohbaukosten abzustellen. Diese betrügen – so die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 12. Juli 2012 unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen – 297.151,54 Euro. Die Kosten der auf dem Abdach installierten Photovoltaikanlage seien in die Berechnung der tatsächlichen Rohbaukosten nicht einzubeziehen. Denn diese Anlage sei erstens nicht genehmigungsbedürftig und deshalb auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung und des streitgegenständlichen Gebührenbescheides. Zweitens stelle die Photovoltaikanlage keinen zum Rohbau gehörenden Einbau, sondern eine Ausrüstung bzw. einen Aufbau durch Dritte dar, weshalb die Kosten für ihre Errichtung keine Rohbaukosten seien. Die Klägerin selbst habe keine Photovoltaikanlage auf dem Abdach angebracht. Schließlich sei die Teilbaugenehmigungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro auf die streitgegenständliche Baugenehmigungsgebühr anzurechnen.
7Die Klägerin beantragt,
8den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. April 2012 insoweit aufzuheben, als er den Betrag von 3.826,84 Euro übersteigt.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er trägt im Wesentlichen vor:
12Das Abdach mit Ladezone sei ein Hallenbau (Bauart leicht) i.S.d. Nr. 22 der Rohbauwertetabelle. Die dortige Aufzählung von „Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfachen Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten“ sei nicht abschließend. Auch offene bzw. teilweise offene Gebäude, die ohne einen Raumabschluss nur Schutz vor Regen und Sonne böten, könnten einen Hallenbau darstellen. Das vorliegende Abdach mit seinen teilweise offenen Feldern bzw. mit seinem seitlichen Windschutz sei wie offene Sport-, Markt- oder Bahnsteighallen ein Hallenbau i.S.d. Nr. 22. Nach der Rohbauwertetabelle sollten offene Hallen nicht anders behandelt werden als geschlossene Hallen und umgekehrt. Da das Vorhaben unter die Nr. 22 der Rohbauwertetabelle falle, sei eine Berücksichtigung der im Einzelfall tatsächlich entstandenen Rohbaukosten ausgeschlossen. Diese sollten nach den in der TS 2.1.2 festgelegten Berechnungsgrundlagen gerade nicht anhand des einzelnen Objekts ermittelt werden. Die Kosten für die Photovoltaikanlage seien in die Berechnung der tatsächlichen Rohbaukosten einzubeziehen. Die Photovoltaikanlage sei auch nicht baugenehmigungsfrei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie ein selbstständiges Bauvorhaben wäre. Wenn sie jedoch wie hier in einem engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang als unselbstständiger Teil eines Gesamtvorhabens errichtet werde, unterliege sie der Baugenehmigungspflicht des neuen Trägergebäudes. Eine isolierte Betrachtung von genehmigungspflichtigen Teilen eines einheitlichen Gesamtvorhabens einerseits und genehmigungsfreien Teilen desselben andererseits scheide aus. Es lägen auch keine zu einer Unbilligkeit der Gebührenhöhe führenden Umstände i.S.d. § 6 S. 1 GebG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 AVerwGebO NRW vor. Im Übrigen sei ein entsprechendes antragsabhängiges Begehren der Klägerin auch nicht Gegenstand des dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens gewesen. Eine Anrechnung der Teilbaugenehmigungsgebühr auf die Baugenehmigungsgebühr sei in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nicht vorgesehen. Sie sei nach TS 2.4.5 der AVerwGebO NRW vielmehr unbeschadet der Baugenehmigungsgebühr zu erheben.
13Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Aufstellung der tatsächlich entstandenen Rohbaukosten in Höhe von 294.372,51 Euro zur Gerichtsakte gereicht.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage hat im Wesentlichen Erfolg.
17Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18Der Gebührenbescheid vom 11. April 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit eine Gebühr von mehr als 4.602,00 Euro festgesetzt worden ist.
19Dem Grunde nach ist die Gebührenpflicht zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Höhe nach ist die Gebühr allerdings nur im Umfang von 4.602,00 Euro gerechtfertigt. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man – zutreffend – die tatsächlichen Brutto-Rohbaukosten in Höhe von 353.610,33 Euro zugrundelegt.
20Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erhobene Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1, 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW in der im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrages (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) im Januar 2012 geltenden Fassung der 21. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 595) i.V.m. TS 2.4.1.3 des AGT zur AVerwGebO.
21Nach diesen Vorschriften wird für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden i.S.v. § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW, unter dessen Ziffer 3 „bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1600 m² Grundfläche“ das klägerische Vorhaben fällt, eine Gebühr in Höhe von 13 v.T. der Rohbausumme erhoben. Die Rohbausumme ergibt sich gemäß TS 2.1.2 Abs. 1 AGT für die in der Anlage 1 (Rohbauwertetabelle) genannten Gebäudearten aus einer Multiplikation des Brutto-Rauminhaltes mit dem Rohbauwert. Für nicht in der Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach TS 2.1.2 Abs. 4 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme gemäß TS 2.1.2 Abs. 5 AGT nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden.
22Das Bauwerk der Klägerin ist nicht in der Anlage 1 aufgeführt. Es ist kein Hallenbau i.S.d. Nr. 22 der Rohbauwertetabelle und unterfällt auch sonst keiner der genannten Gebäudearten. Bei der Gebührenberechnung waren vielmehr gemäß TS 2.1.2 Abs. 5 AGT die tatsächlichen Rohbaukosten zugrundezulegen.
23Nach Nr. 22 der Rohbauwertetabelle sind für Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten bis 3.000 m³ umbauten Raumes der Bauart leicht ein Rohbauwert in Höhe von 39,00 Euro pro m³ und für den 3.000 m³ übersteigenden umbauten Raum ein Rohbauwert in Höhe von 30,00 Euro pro m³ anzusetzen. Ein Hallenbau in diesem Sinne liegt jedoch nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer,
24VG Münster, Urteil vom 11. Januar 2002 – 7 K 344/98 – mit Verweis auf VG Münster, Urteil vom 5. Dezember 1997 – 7 K 3906/95 –,
25dann nicht vor, wenn das betreffende Bauwerk keine Außenwände besitzt. Zwar kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ein Bauwerk ohne Außenwände als „Halle“ verstanden werden. Im Sinne der Rohbauwertetabelle ist der Begriff „Hallenbau“ jedoch so zu verstehen, dass Bauwerke ohne Außenwände nicht darunter fallen. Dies ergibt sich zum einen aus der beispielhaften Aufzählung „Fabrik-, Werkstatt- oder Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen“, weil diese Bauwerke bei lebensnaher Betrachtung typischerweise über Außenwände verfügen. Zum anderen enthalten die Fußnoten zur Nr. 22 der Rohbauwertetabelle Erläuterungen, die auf die Wandausführung bezogen sind. So nennt die Fußnote 1 für die Bauart „leicht“ als Beispiel „Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung)“. Dies zeigt, dass der Ermittlung der landesdurchschnittlichen Kosten der Rohbauten von Hallen Bauwerke zugrundelagen, die über Außenwände verfügten, und schließt es aus, Bauwerke, die lediglich aus einer Überdachung mit selbstständig tragenden Stützen ohne Zwischenwände bestehen, als Hallenbauten im Sinne der Nr. 22 der Rohbauwertetabelle zu verstehen. Das Bauwerk der Klägerin besteht im Wesentlichen aus Stahlbetonstützen und einem darauf liegenden Dach. Außenwände sind nicht vorhanden. Zwar ist das Bauwerk an den kurzen Seiten (nordwestliche und südöstliche Seiten) sowie auf der Rückseite (nordöstliche Seite) mit Lichtplatten zum Windschutz ausgestattet. Diese befinden sich jedoch jeweils nur im oberen Teil der im Übrigen offenen Seiten und sind nicht mit den Arten von Außenwänden vergleichbar, von denen die Nr. 22 der Rohbauwertetabelle ausweislich ihrer Fußnote 1 ausgeht („Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände“).
26Die mithin gemäß TS 2.1.2 Abs. 5 AGT zugrundezulegenden tatsächlichen Rohbaukosten betragen nach den von der Klägerin mit der Klagebegründung vom 12. Juli 2012 eingereichten Rechnungen (Kostenaufstellung, Beiakte Heft 2) 353.610,33 Euro. Die von der Klägerin in ihrer Kostenaufstellung angegebene Höhe von 297.151,54 Euro ist unzutreffend, weil sie entgegen TS 2.1.2 Abs. 5 AGT die Umsatzsteuer nicht in die Berechnung einbezieht. Richtigerweise ergibt sich folgende Kostenaufstellung:
27Rechnungssteller |
Kosten einschließlich Umsatzsteuer |
Planquadrat |
9.323,48 Euro |
Schwabe Bau GmbH |
72.775,05 Euro |
B. Lütkenhaus |
50.310,61 Euro |
DBM GmbH |
4.462,50 Euro (nicht ausgewiesene Umsatzsteuer i.H.v. 19 Prozent hinzugerechnet) |
Poppensieker & Derix GmbH & Co. KG |
17.481,43 + 82.922,81 = 100.404,24 Euro |
Zimmerei Ording |
44.263,39 Euro |
Rudolf Wiegmann Umformtechnik GmbH |
26.301,33 x 2 = 52.602,66 Euro |
R+V Elementebau |
15.600,90 Euro |
Ingenieurbüro Jan-Christof Voß |
3.867,50 Euro |
Gesamtkosten: 353.610,33 Euro
29Von diesen tatsächlichen Rohbaukosten in Höhe von 353.610,33 Euro ausgehend beträgt die Gebühr nach TS 2.4.1.3 AGT 4.602,00 Euro (13 v.T. der gemäß TS 2.1.2 Abs. 6 AGT auf 354.000,00 Euro aufgerundeten Rohbausumme) und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, 3.826,84 Euro. Der letztgenannte Betrag ergäbe sich bei einer – nach den vorstehenden Ausführungen jedoch unzutreffenden – Zugrundelegung der (sich aus der aktualisierten Kostenaufstellung ergebenden) Netto-Rohbaukosten (13 v.T. von 294.372,51 Euro = 3.826,84 Euro).
30Die in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichte aktuelle Aufstellung der tatsächlich entstandenen Rohbaukosten war der Berechnung nicht zugrundezulegen. Denn nach TS 2.1.2 Abs. 5 AGT ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich im Zeitpunkt der Genehmigung erforderlich sein werden. Mangels Vorliegens einer solchen Kostenschätzung vor Genehmigungserteilung am 11. April 2012 hat das Gericht seiner Berechnung die diesem Zeitpunkt am nächsten kommende, mit der Klagebegründung vom 12. Juli 2012 eingereichte Kostenaufstellung zugrundegelegt.
31Die Kosten für die Photovoltaikanlage waren in die Berechnung der tatsächlichen Rohbaukosten nicht einzubeziehen. Denn die Photovoltaikanlage war nicht Gegenstand der Baugenehmigung als maßgebliche Amtshandlung, für welche die Gebühr gemäß den §§ 1 Abs. 1, 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW erhoben wird.
32Der Umfang der Baugenehmigung richtet sich nach demjenigen des Bauantrages, dessen Inhalt den Antragsteller dem Grund und der Höhe nach zum „Veranlasser“ und damit zum Kostenschuldner i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW macht,
33vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2002 – A 2 S 387/99 –, juris Rn. 12.
34Vorliegend wird als Vorhaben im Bauantrag vom 11. Januar 2012 nur der „Neubau eines Abdaches mit Ladezone“ genannt. Die Photovoltaikanlage findet nur beiläufig im Anschreiben des Architekten zur Einreichung der Bauantragsunterlagen dergestalt Erwähnung, dass die als Pultdach ausgeführte Hallenkonstruktion „voraussichtlich zusätzlich als Träger für eine Belegung mit PV-Modulen genutzt“ wird. Nähere Angaben zur baulichen Ausführung der Photovoltaikanlage, die dem Beklagten eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage erst ermöglicht hätten, sind im Bauantrag weder textlich noch in den beigefügten Plänen enthalten.
35War die Photovoltaikanlage demnach nicht Gegenstand der Baugenehmigungsprüfung des Beklagten, sind ihre Kosten auch nicht in die der Berechnung der Baugenehmigungsgebühr zugrundeliegende Rohbausumme einzubeziehen.
36Eine Anrechnung der Teilbaugenehmigungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro auf die Baugenehmigungsgebühr hatte nicht zu erfolgen. Die Teilbaugenehmigungsgebühr ist gemäß TS 2.4.5 AGT unbeschadet der Gebühr nach TS 2.4.1 (Baugenehmigungsgebühr) zu erheben.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und trägt dem Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens Rechnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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