Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 3094/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der am 13. Juli 1968 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von Februar 1990 bis Januar 1992 eine Umschulung zum Bauzeichner für den Ingenieurbau. Nach dem zweijährigen Besuch der Fachschule für Technik, Fachrichtung Hochbau, der berufsbildenden Schulen des Kreises D. legte er am 5. Juli 1995 die staatliche Prüfung in der Fachprüfung Hochbau mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ zu führen, ab. Seit 1997 ist der Kläger bei einem Generalunternehmen für Hoch-, Tief- und Industriebau in T. (C. GmbH) beschäftigt, in dem er nach eigenen Angaben als Projektleiter, stellvertretender Abteilungsleiter und Fachplaner Brandschutz tätig ist. Ausweislich von ihm vorgelegter Unterlagen (Urkunde und Zeugnis des Zentrums für wissenschaftliche Weiterbildung der Fachhochschule L. e.V. in Kooperation mit der Fachhochschule L. vom 8. November 2002) hat er nach bestandenen Prüfungen im Zeitraum vom 12.10.2001 bis 13.7.2002 mit einem Umfang von 288 Unterrichtsstunden das weiterbildende Studium gemäß § 90 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) a.F. zum Fachbauleiter Brandschutz (Brandschutzkoordinator) erfolgreich abgeschlossen. Mit Masterurkunde und Prüfungszeugnis jeweils vom 20. August 2011 bescheinigt die Fachhochschule L1. dem Kläger, die Abschlussprüfung im weiterbildenden Studiengang „Master of Engineering – Vorbeugender Brandschutz“ bestanden zu haben. Aufgrund dieser Prüfung ist ihm ausweislich der Masterurkunde von der Fachhochschule L1. (FH L1. ) der akademische Grad „Master of Engineering (M. Eng.)“ verliehen. Das genannte Studium wird von der Technischen Akademie Südwest e.V. (U. ), die so genanntes AN-Institut an der FH L1. ist, angeboten. Der Studiengang ist akkreditiert und kann bzw. konnte – wie die U. unter dem 11. Januar 2013 und 8. Januar 2015 mitgeteilt hat – sowohl als so genanntes Zertifikatsstudium als auch unter Wechsel in den Masterstudiengang als Masterstudium durchgeführt werden. Insoweit sei für den Fall, dass kein erster Hochschulabschluss vorhanden sei, eine Eignungsprüfung abzulegen. Diese hat der Kläger, da seinerzeit keine Prüfungsordnung dafür bestand, nach den Angaben der U. durch Absolvierung eines erfolgreichen dreisemestrigen Probestudiums im Zertifikatsstudium erbracht. Nach erfolgreicher Absolvierung der letzten Prüfung des 3. Semesters erlangte der Kläger die Zulassung zum Masterstudiengang, den er am 24. August 2011 beendete.
3Auf seine Anfrage teilte die Bezirksregierung N. dem Kläger mit E-Mail vom 11. Oktober 2011 unter anderem mit: „Sie haben angegeben, dass Sie im August 2010 (richtig: 2011) an der FH L1. das Studium mit dem akademischen Grad „Master of Engineering“ erfolgreich abgeschlossen haben. Damit dürfen Sie nach § 1 IngG NRW die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen. Nach dem IngG ist nicht vorgesehen, in diesen Fällen eine Bescheinigung auszustellen. Dies würde eine Prüfung des akademischen Abschlusses usw. bedingen. Der Inhaber des akademischen Grades, z.B. „Master of Engineering“ hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob sein Studium technischer oder naturwissenschaftlicher Art war, gegebenenfalls durch Nachfrage bei seiner Hochschule.“ Der E-Mail war unter entsprechendem Hinweis eine Ausfertigung des Ingenieurgesetzes NRW beigefügt. Vorsorglich wies die Bezirksregierung auch auf § 8 IngG (ordnungswidriges Handeln bei unbefugter Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“) hin.
4Am 13. August 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Eintragung als freiwilliges Mitglied in deren Mitgliederverzeichnis gemäß § 38 Abs. 2 b) Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW). Dem Antrag waren neben den oben genannten Urkunden und Zeugnissen Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungen des Klägers im Bereich Brandschutz beigefügt.
5Unter dem 23. August 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Nach § 38 Abs. 2 S. 1 b), § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW dürfe auf Antrag nur jemand eingetragen werden, der aufgrund eines Hochschulstudiums die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ allein oder in einer Wortverbindung führen dürfe. Gemäß des hier einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) Ingenieurgesetz NRW – IngG - sei dies das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule. Bei der vom Kläger absolvierten Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker sowie dem weiterbildenden Masterstudiengang handele es sich nach Ansicht der Beklagten in der Gesamtschau nicht um einen naturwissenschaftlichen oder technischen Studiengang in diesem Sinne. Nach den vom Kläger eingereichten Studiennachweisen seien die Studieninhalte nicht mehrheitlich ingenieurspezifischen Inhalten zuzuordnen.
6Mit Bescheid vom 9. November 2012 lehnte die Beklagte den Eintragungsantrag ab. Zur Begründung führte sie unter Vertiefung ihrer Darlegungen aus der Anhörung aus: Bei Ingenieurstudiengängen müsse gefordert werden, dass die ingenieurspezifischen Studieninhalte - hierzu zählten auch naturwissenschaftliche Grundlagenfächer wie Mathematik, Physik, Chemie etc. - mindestens 70 % der belegten Studienfächer bezogen auf die Regelstudienzeit vereinnahmten. Diese Einschätzung ergebe sich aus Vorgaben des European Federation of National Engineering Associations, um international einheitliche Standards zu gewährleisten. Für ausländische Hochschulabschlüsse sei ferner nach der Richtlinie 2005/38/EG vorgeschrieben, dass die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium voraussetze. Dahinter dürften die Anforderungen des Gesetzes für Inländer nicht zurückstehen. Diesen Voraussetzungen werde das weiterbildende Masterstudium des Klägers nicht gerecht
7Es mangele einerseits an der erforderlichen Quantität der erbrachten Studienleistungen, weil die Mindeststudiendauer von sechs Semestern mit vier Semestern Studiendauer unterschritten werde. Auch die mit den Bachelor- und Masterstudiengängen eingeführten Mindestzahlen zu erreichender ECTS-Punkte (Kreditpunkte; Credit Points; CP) nach dem europaweit geltenden „European Credit Transfer System“ würden weder in der vollen Summe noch ‑ was die ingenieurspezifischen Studieninhalte angehe ‑ zu 70 % der vorgeschriebenen Punktzahl erreicht. Der Bachelorstudiengang verlange regelmäßig den Nachweis von 180 Kreditpunkten, also 126 Kreditpunkte bei 70 % ingenieurspezifischer Studieninhalte. Ein zweijähriger Masterstudiengang setze insgesamt 120 Kreditpunkte, demnach 84 Kreditpunkte bei 70 % ingenieurspezifischer Inhalte des Masterstudiums voraus. Schon der bei einem Masterstudium zu erbringende „workload“ von 120 ECTS-Punkten werde vom Kläger nicht erreicht. Aus dem Prüfungszeugnis vom 20. August 2011 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 3 der Prüfungsordnung des Studienganges gehe vielmehr hervor, dass dem Studium insgesamt lediglich eine Arbeitsbelastung entsprechend 84 ECTS-Punkten zugeordnet sei. Überdies seien die vom Kläger abgelegten Prüfungen – wie ebenfalls aus dem Prüfungszeugnis hervorgehe – nicht zu mindestens 70 % ingenieurwissenschaftlichen Inhalten zuzuordnen. Das folge aus einer Bewertungsmatrix, die von der Beklagten anhand des Modulhandbuches des vom Kläger absolvierten Masterstudienganges erstellt worden sei. Daraus werde nach Prüfung der Einzelmodule ersichtlich, dass in der Gesamtschau lediglich 57,10 der erzielten 84 ECTS-Punkte ingenieurwissenschaftlichen Inhalten zugeordnet werden könnten.
8Mit seiner am 21 November 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten, insbesondere diejenigen des Ingenieurgesetzes NRW, seien im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang und seine Studienleistungen erfüllt. Das von ihm an der Fachhochschule L1. absolvierte weiterbildende Masterstudium „Vorbeugender Brandschutz“ sei ein ordentlicher Studiengang im Sinne des Hochschulrechts, wie § 35 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz bestimme. Diese Vorschrift entspreche § 62 HG NRW. Mithin werde auch in Nordrhein-Westfalen von der Gleichwertigkeit eines weiterbildenden mit dem eines „normalen“, also konsekutiven, Masterstudienganges ausgegangen. Der erstgenannte Studiengang habe danach die gleiche Wertigkeit wie der konsekutiv nach Erreichen des Bachelortitels abgeleistete Masterstudiengang. Masterabschlüsse an einer Fachhochschule erfüllten ferner die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst. Im übrigen werde durch die Eignungsprüfung, wie er sie selbst zur Aufnahme des Masterstudiums in L1. abgelegt habe, die Gleichwertigkeit eines bereits abgeschlossenen grundständigen Studiums mit dem anstelle dieser Voraussetzung eingeräumten Nachweis einer mehrjährigen Berufserfahrung sowie einer erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung belegt. Unter diesen Umständen träfen die von der Beklagten im angegriffenen Bescheid dargelegten Gesichtspunkte zur angeblich fehlenden Gleichwertigkeit eines sonstigen Ingenieurstudiums mit den von ihm vorgelegten Studien- und Berufsnachweisen nicht zu. Auch die Bezirksregierung habe ihm gegenüber im Hinblick auf die ihr obliegende Überwachung nach dem Ingenieurgesetz bestätigt, dass er den Titel „Ingenieur“ führen dürfe.
9Anders, als es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 21. Januar 2014 (Az. 19 K 5628/12), auf das sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung beziehe, rechtlich bewerte, sei nach allem zu Führung des Ingenieurtitels und damit der Erfüllung der Voraussetzungen zur Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer in seinem Fall ein berufsqualifizierendes Grundstudium nicht erforderlich gewesen. Derartiges folge bereits nicht aus dem Gesetzeswortlaut des § 1 IngG in der bis zum 15. Juni 2013 geltenden Fassung. Soweit § 1 IngG in der Fassung vom 28.05.2013 in Abs. 1 a) nunmehr ausdrücklich ein Studium von mindestens drei Jahren vorsehe, sei zunächst zu berücksichtigen, dass für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers die vorherige Fassung des Ingenieurgesetzes maßgeblich sei. Sowohl sein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft als auch die Entscheidung darüber durch die Beklagte sei vor Inkrafttreten der neuen Regelung erfolgt. Bei Anwendung der neuen Regelung handelte es sich dann im Übrigen um eine verbotene unzulässige unechte Rückwirkung. Darüber hinaus könne er aber auch insgesamt 3 Jahre Studium nachweisen. Der Masterstudiengang habe eine Regelstudiendauer von 4 Semestern gehabt. Ferner habe er das einjährige Weiterbildungsstudium zum Fachbauleiter Brandschutz an der Fachhochschule L. durchgeführt.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. November 2012 zu verpflichten, den Kläger als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW einzutragen
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie legt zur Begründung ihres Antrages dar: Maßgeblich für die Bewertung des Antrages des Klägers auf freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten sei nunmehr die Neufassung des Ingenieurgesetzes, die zwingend in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) für die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur ein dreijähriges Hochschulstudium vorsehe. Ein dreijähriges Hochschulstudium könne der Kläger auch nicht im Hinblick darauf nachweisen, dass er neben dem zweijährigen weiterbildenden Masterstudiengang das einjährige Weiterbildungsstudium zum Fachbauleiter Brandschutz (Brandschutz-koordinator) in L. abgeleistet habe. Bei den beiden Studiengängen handele es sich um zwei Einzelstudiengänge und keinen einheitlichen Studiengang, so dass die Voraussetzung eines dreijährigen Hochschulstudiums nicht erfüllt sei. Zudem vermittelten die beiden Studiengänge keinen berufsqualifizierenden Abschluss. Ferner sei der in der Urkunde über dieses Studium bescheinigte Aufwand von 288 Stunden einem Studienjahr nicht gleichzusetzen. Ein Kreditpunkt nach dem ECTS beinhalte einen Aufwand von durchschnittlich 30 Stunden. Dem werde bei durchschnittlich 30 Kreditpunkten je Semester, mithin ein Stundenaufwand von 1800 Stunden im Jahr, die für das Weiterbildungsstudium in L. bescheinigte Stundenanzahl 288 Stunden nicht gerecht. Dass die neue Fassung des Ingenieurgesetzes anzuwenden sei, folge aus der Übergangsregelung in § 9 IngG, wonach das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten sei. Inhaltlich stelle die Neuregelung aber keine maßgebliche Änderung zur früheren Fassung des Gesetzes dar, weil sie lediglich eine Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG vornehme. Dies folge aus der einschlägigen Begründung zur Änderung des § 1 Abs. 1 Buchst. a) des Ingenieurgesetzes (Landtagsdrucksache 16/1188, Seite 65). Die Notwendigkeit eines mindestens sechs Semester dauernden Vollzeitstudiums erschließe sich dann wiederum zwanglos aus dem sich in § 2 Abs. 5 IngG findenden Verweis auf das Qualifikationsniveau nach Titel III Kap. I Art. 11 Buchst. d der vorgenannten Richtlinie. Letztlich sei auf die Darlegungen in dem angegriffenen Bescheid bezüglich der in einem Vollzeitstudium an ECTS zu erbringenden Leistungen zu verweisen. Danach habe der Kläger aus dem Studium in L1. lediglich 84 ECTS-Punkte statt erforderlicher 120 ECTS-Punkte bei einem zweijährigen Vollzeitstudium in einem Masterstudiengang bzw. 180 Kreditpunkte eines sechssemestrigen Studiums nachweisen können. Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätige in seinem Urteil vom 21. Januar 2014, dass das Niveau des weiterbildenden Masterstudiengangs „Vorbeugender Brandschutz“ am Studienstandort L1. für eine Anerkennung der Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur nicht ausreichend sei. Auf die Ausführungen in diesem Urteil werde Bezug genommen.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Heft) Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten als Ingenieur (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19Der Kläger kann keinen Anspruch aus § 38 Abs. 2 Buchst. b) BauKaG NRW auf freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten herleiten, da er nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erfüllt. Er ist nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ aufgrund eines – was hier allein in Frage kommt – Hochschulstudiums zu führen, das den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a Ingenieurgesetz aufgestellten Voraussetzungen entspricht. Dabei kann offen bleiben, ob die Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a Ingenieurgesetz neuer (dazu 1.) oder alter (dazu 2.) Fassung anzuwenden sind. In beiden Fällen werden die Voraussetzungen des Ingenieurgesetzes (IngG) vom Kläger nicht erfüllt.
20Im Einzelnen gilt folgendes:
211. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a IngG in der derzeit, seit dem 15. Juni 2013, geltenden Fassung ist Voraussetzung für die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ zu führen, der Abschluss des Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens 3 Studienjahren. Ein solches Studium hat der Kläger nicht absolviert. Sein Fernstudium im weiterbildendenden Masterstudiengang an der FH L1. hatte eine Regelstudiendauer von lediglich zwei Studienjahren. Das von ihm ferner angeführte ein Jahr umfassende Studium an der Fachhochschule L. , Fachbauleiter Brandschutz, in den Jahren 2001/2002 stellt keinen einheitlichen Studiengang zusammen mit dem an der FH L1. abgeleisteten Studium dar. Es kann daher – worauf die Beklagte zu Recht verweist – vorliegend ungeachtet aller weiteren Fragen, ob es den Vorgaben des Ingenieurgesetzes überhaupt im Übrigen genügt, keine Berücksichtigung bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a IngG n.F. erfüllt sind, finden.
222. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) des Ingenieurgesetzes in der zum Zeitpunkt seines Antrages am 13. August 2012 auf Eintragung in das Mitgliederverzeichnis bzw. der Entscheidung darüber durch Bescheid vom 9. November 2012 geltenden Fassung. Die Vorschrift unterscheidet sich von der unter Ziffer 1. erörterten neuen Fassung der Regelung lediglich dadurch, dass eine Dauer des nachzuweisenden erfolgreichen Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule – anders als die in der neuen Fassung verlangten mindestens drei Studienjahre – nicht genannt wird. Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung, dass ein solches Studium allerdings jedenfalls ein berufsqualifizierendes Grundlagenstudium mit mehrheitlich ingenieurspezifischen Studieninhalten – nach Auffassung der Beklagten zu mindestens 70 % – darstellen muss, zu dem naturwissenschaftliche Grundlagenfächer wie Mathematik, Physik, Chemie etc. gehören, teilt das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 21. Januar 2014 a.a.O. Das VG Gelsenkirchen hat dort – maßgeblich auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) IngG in seiner alten Fassung bezogen – ausgeführt (Bl. 9 des Urteilsumdrucks), auch wenn das Ingenieurgesetz keine zeitlich begrenzte Mindeststudienzeit vorsehe, folge aus dem Regelungszusammenhang der Norm und deren Zweck, dass ein Hochschulabschluss in diesem Sinne nur ein berufsqualifizierender Abschluss sei. Dies setze voraus, dass die für die Berufsausübung unabdingbaren Kenntnisse und insbesondere die Grundlagen der Berufsqualifikation durch ein technisches oder naturwissenschaftliches Grundstudium erworben worden seien. Nur dann sei gesichert, dass die grundlegenden Kenntnisse durch ein Studium vermittelt worden sein, die nach § 27 Abs. 1 BauKaG NRW für die dort aufgeführten Berufsaufgaben unverzichtbar seien. Angesichts dessen bedeute Studium im Sinne der genannten Vorschrift, dass dies ein erfolgreich abgeschlossener Studiengang an einer deutschen Hochschule sei, der einen berufsqualifizierenden Abschluss wegen Erwerbs der notwendigen Grundkenntnisse und ggfls. ergänzender Spezialausbildung vermittle und zugleich wegen der Zugehörigkeit des Studiums zu einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin berechtige.
23Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der nordrhein-westfälische Hochschulgesetzgeber – wie auch der des rheinland-pfälzischen Hochschul-gesetzes, unter dessen Geltung der Kläger das Masterstudium absolviert hat – sowie der Bund als Gesetzgeber des Hochschulrahmengesetzes, wie es etwa aus § 19 HRG übereinstimmend mit den nordrhein-westfälischen Bestimmungen ersichtlich wird, gehen davon aus, dass das grundlegende Studium derzeit mit dem (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss im Bachelorstudium abgeleistet wird. Dies bestätigen etwa die Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzgebers in § 61 Abs. 2 S. 1 und 2 HG NRW (insoweit durch das Hochschulzukunftsgesetz vom 16. September 2014 - GV NRW S. 547 ff. – gegenüber vorherigen Fassungen unverändert geblieben), die sich zur generellen Regelstudienzeit in den Bachelorstudiengängen (mindestens sechs Semester) und den Masterstudiengängen (mindestens 2 bis höchstens 4 Semester) verhalten. In § 61 Abs. 2 HG NRW ist weiterhin bestimmt (S. 3), dass die generelle Gesamtregelstudienzeit sogenannter konsekutiver Studiengänge nach den Sätzen 1 und 2 höchstens zehn Semester betragen soll. Diese Regelungen nehmen damit die entsprechenden bundesrechtlichen Vorgaben in § 19 HRG auf. Nach dem Modell der konsekutiven Studiengänge wird nämlich davon ausgegangen,
24vergleiche zu § 19 HRG: Reich, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz mit Wissenschaftszeitvertragsgesetz, 11. Auflage 2012, Rdnr. 6
25dass die Studierenden in einem Basisstudiengang, der ein Grund- und ein Hauptstudium umfasst, zu einem ersten berufsqualifizierenden Studien-abschluss geführt werden, auf den ein Ergänzungs- oder Vertiefungs-studiengang aufbaut, der mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss beendet werden kann. Für die aufeinanderfolgenden (konsekutiven) Studiengänge sei es auch das Ziel, den Studierenden bei der Länge ihres Studiums mit einem dazwischen eingeschobenen berufsqualifizierenden Abschluss eine Sicherheit als Basis des weiteren Studiums zu verschaffen. Konsekutive Studiengänge seien damit Aufbaustudiengänge.
26Zu Recht hat die Beklagte daher dargelegt, dass mit Ablösung der früher aufgrund der Absolvierung eines Studienganges erworbenen Diplomabschlüsse durch die (grundständigen) Bachelor- und Masterabschlüsse zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ein Verzicht auf den Erwerb der einschlägigen Grundlagenkenntnisse, die regelmäßig nunmehr in einem mindestens drei Studienjahre betragenden Bachelorstudium als Grundlagenstudium erworben werden, nicht einhergegangen ist. In diesem Zusammenhang pflichtet das Gericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen an anderer Stelle seines Urteils (Bl. 8 des Urteilsumdrucks) bei, angesichts des Umstandes, dass im Hinblick auf § 38 Abs. 2 b), § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW vom Kläger die Aufnahme in eine Vereinigung angestrebt werde, die die Interessen der Ingenieure als Angehörige eines Freien Berufs selbstverwaltend wahrnehme, sei zu berücksichtigen, dass dieser Begriff - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - darauf abstelle, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit oder eine Dienstleistung höherer Art handele, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium oder eine besondere schöpferische Begabung mit der Vermittlung einer (ersten) Berufsqualifikation erfordere. Dem vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen daraus gezogenen Schluss, angesichts dessen könne auf den Bildungsweg eines (weiterer Ausbildung vorausgegangenen) Grundlagenstudiums nicht verzichtet werden, teilt das erkennende Gericht.
27Das Erfordernis eines absolvierten Grundlagenstudiums zur Führung der Bezeichnung „Ingenieur“ bestätigt das Verwaltungsgericht Regensburg
28Urteil vom 14. Februar 2013 – RO 5 K 12.723 –, juris
29für den Bereich des bayerischen Ingenieurgesetzes mit seinen Ausführungen, entscheidend für die notwendige Qualifikation zum Führen der Bezeichnung „Ingenieur“ seien insbesondere auch diejenigen Grundlagen, die in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium als Grundlagenkenntnisse vermittelt würden. Ein solches naturwissenschaftliches oder technisches Studium beinhalte nicht lediglich eine Spezialisierung und eine daraus folgende Kenntnis von Details in bestimmten Teilbereichen des Ingenieurwesens, sondern auch und insbesondere die Vermittlung vom Basiswissen in grundlegenden Fächern wie Mathematik und Physik. Für die Führung des Titels „Ingenieur“ sei daher die Ableistung eines entsprechenden Grundlagenstudiums erforderlich.
30Dass der Kläger ein Grundlagenstudium wie vorstehend dargestellt absolviert hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr weist sein Masterstudium, soweit ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse in Rede stehen, im Wesentlichen die Vermittlung intensiver Kenntnisse in Fragen des – maßgeblich gebäude-bezogenen – vorbeugenden Brandschutzes aus, nicht aber solcher eines grundlegenden ingenieurwissenschaftlichen Studiums. Dies entspricht auch der Intention und Begrifflichkeit des w e i t e r bildenden Masterstudienganges, der schon seinem Selbstverständnis nach eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse vermitteln soll, grundsätzlich aber nicht die durch das grundständige Studium, das neben einem Bachelor-Abschluss auch ein konsekutives weiterführendes Masterstudium gewesen sein kann, zu erlangende Berufsqualifikation ersetzen soll. Dies weisen die einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Rheinland-Pfalz, in dessen Bereich der Kläger den akademischen Grad „Master of Engineering“ erlangt hat, nach. Ein Vergleich der einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen zum konsekutiven Masterstudiengang und zum weiterbildenden Masterstudiengang macht diesen Umstand offenbar.
31Nach § 62 des Hochschulgesetzes NRW, dem – worauf der Kläger zutreffend hinweist – in seinem Regelungsgehalt weitgehend § 35 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes entspricht, bieten die Hochschulen zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an (Abs. 1). Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift setzt ein weiterbildender Masterstudiengang neben allem anderen daher das besondere Eignungserfordernis eines „einschlägigen“ berufsqualifizierenden Studienabschlusses bereits voraus. Ein sogenannter konsekutiver Masterstudiengang im Sinne des § 49 Abs. 6 S. 1 HG NRW hat hingegen zur Voraussetzung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss, auf dem der Masterstudiengang – wie bereits oben angeführt – a u f b a u t. Nichts anderes ergibt sich in der Sache aus § 19 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes. Auch insoweit ist Zugangsvoraus-setzung ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss ohne Voraussetzung einer Phase der Berufstätigkeit vor Aufnahme des Studiums. Der konsekutive Masterstudiengang baut entsprechend den Anforderungen in § 19 des Hochschulrahmengesetzes demnach auf dem Bachelorstudiengang auf. Danach kann sich der Kläger gerade nicht darauf berufen, ein Grundlagenstudium, das – wie ausgeführt – regelmäßig durch ein grund-ständiges allgemeinbildendes (Bachelor‑)Studium abgeleistet wird, sei zum Nachweis des Erfordernisses eines Hochschulstudiums im Sinne von § 1 Nr. 1 a) IngG nicht erforderlich. Denn das berufsqualifizierende Grundlagenstudium liegt nach allem vor dem Erwerb des Mastergrades. Das Masterstudium kann dieses Grundlagenstudium nicht ersetzen.
32In diesem Zusammenhang hat die Beklagte im Hinblick auf das Erfordernis eines in der Regel mit mindestens 6 Semestern länger dauernden Bachelorstudienganges als die vorgeschriebenen nur 2 bis 4 Semester eines Masterstudiums zu Recht ergänzend auf die Regelung in Titel III Kap. I Art. Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG verwiesen, auf die bereits § 2 Abs. 5 IngG (a.F.) zur Anerkennung eines ausländischen Ingenieurdiploms für die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ im Sinne vom § 2 Abs. 3 Buchst. a) IngG a.F Bezug nimmt. Nach der genannten unionsrechtlichen Regelung muss der Inhaber eines solchen Diploms eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei Jahren, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS – Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichartigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen haben. Schon unter diesem Gesichtspunkt wird ersichtlich, dass die für die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vorausgesetzte Hochschulausbildung grund-legend und umfassend sein muss, weil sie eine regelmäßige mindestens 3-jährige Studienzeit voraussetzt, wie es nunmehr auch § 1 Nr. 1 a) IngG n. F. ausdrücklich verlangt. Zu Recht hebt die Beklagte insoweit hervor, dass angesichts der Regelungen im Ingenieurgesetz zur Gleichwertigkeit ausländischer Ingenieurabschlüsse basierend auf den unionsrechtlichen Regelungen die Qualifikation der inländischen Ausbildung dahinter nicht zurückstehen dürfe. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Gesetzesbegründung zur Fassung des derzeit geltenden § 1 Nr. 1 a) IngG, dass dessen Änderung gerade wegen der Anpassung an die oben genannte Richtlinie unter anderem in § 1 Nr. 1 a) IngG mit der Maßgabe, dass eine dreijährige Hochschulausbildung für die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ erforderlich sei, erfolgen müsse, macht diesen Zusammenhang auf der Hand liegend deutlich.
33Ob der „workload“ des hier als Fernstudium betriebenen Masterstudiums des Klägers vom Umfang her nicht einem Vollzeitstudium (Zahl der ECTS-Punkte insgesamt nur 84 statt 120) vergleichbar sein mag, kann danach offen bleiben. Allerdings ist in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit der Beklagten festzustellen, dass jedenfalls nach den von ihr zu Grunde gelegten Kriterien des European Federation of National Engineering Associations die ingenieurwissenschaftlichen Studienleistungen quantitativ hinter denjenigen eines in Vollzeit betriebenen Grundlagenstudiums im Sinne zumindest eines Bachelorstudienganges (124 von 180 Kreditpunkten) deutlich zurückbleiben.
34Der Umstand, dass der Kläger das Masterstudium aufgrund entsprechender Zugangsregelungen (siehe § 35 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 2 HochSchG Rheinland-Pfalz) über den Weg einer Eignungsprüfung durch ein mit Erfolg absolviertes dreisemestriges Probestudium des viersemestrigen Master-studiums hat aufnehmen können, kann die Voraussetzung des Grundlagen-studiums bzw. eines dreijährigen Hochschulstudiums für die Zuerkennung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ angesichts der insoweit ausdrücklichen Regelung in § 1 Nr. 1 a) IngG nicht ersetzen. Sie stellt lediglich eine hochschulrechtliche Ausnahmeregelung für die Aufnahme des Masterstudiums dar.
35Vergleichbares gilt dafür, dass das vom Kläger an der FH L1. absolvierte Masterstudium akkreditiert ist. Die Akkreditierung weist lediglich aus, dass der Studiengang einer Qualitätssicherung durch die entsprechende Prüfung einer dafür zugelassenen Organisation unterzogen worden ist, nichts jedoch darüber, ob die Inhalte des Studienganges, seine Regeldauer und der Studienabschluss zur Führung der hier begehrten Bezeichnung „Ingenieur“ berechtigt. Dafür gibt ferner ebenso wenig der Umstand her, dass nach der Vereinbarung durch Beschluss der Innenministerkonferenz vom 7. Dezember 2007 und Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. September 2007 (KMK-Konferenz) Masterabschlüsse an Fachhochschulen die Bildungsvoraus-setzungen für den höheren Dienst erfüllen. Denn damit sind lediglich Laufbahn-voraussetzungen im öffentlichen Dienst angesprochen.
36Auch die Verleihung des akademischen Grades „Master of Engineering“ an den Kläger aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Studiums an der FH L1. kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Insofern besteht ein Unterschied zwischen der Zuweisung des akademischen Grades und derjenigen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ im Sinne des Ingenieurgesetzes. Wie aus den unterschiedlichen Anforderungen für die Erlangung des Mastergrades aufgrund des weiterbildenden Studienganges und denjenigen des Ingenieurgesetzes offenbar wird, bedingt der englischsprachige Gebrauch des Wortes Ingenieur im akademischen Grad nicht bereits die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Dass der Weiterbildungs-studiengang an der FH L1. insgesamt dem ingenieurwissen-schaftlichen Bereich zuzuordnen sein mag, ist dabei ohne Belang. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt jedoch, dass er quantitativ und damit auch qualitativ – ohne dass damit eine Bewertung der erlangten Sachkunde des Klägers verbunden wäre – einem grundständigen ingenieurwissenschaftlichen Studiengang als Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nicht gleichgesetzt werden kann. Unter diesen Umständen kann der Kläger auch nicht geltend machen, aufgrund der Verleihung des genannten akademischen Grades einer zuständigen Stelle eines anderen (Bundes-)Landes die gewünschte Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen zu können. Nach den Regelungen des Landesgesetzes zum Schutz der Berufs-bezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) ist nicht ersichtlich, dass der Titel in dieser Form geführt werden dürfte. Vielmehr verlangen die allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 IngKaG ausdrücklich den Nachweis des Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regel-studiendauer von mindestens sechs theoretischen Studiensemestern. Dass diese Voraussetzungen vom Kläger nicht erfüllt werden, ist bereits oben dargelegt.
37Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ aufgrund entsprechender Zustimmung durch die Bezirksregierung N. führen dürfte. Die Bezirksregierung ist insoweit gemäß § 8 IngG nur Überwachungsbehörde im Rahmen der Durchführung des Ingenieurgesetzes und hat mit ihrer lediglich per E-Mail unter dem 11. Oktober 2011 übersandten schriftlichen Einschätzung nicht etwa rechtsverbindlich festgestellt, dass der Kläger zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ umfassend berechtigt sei. In der genannten Mitteilung ist dem Inhalt nach weder ein Anerkenntnis der Bezirksregierung noch ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt enthalten. Vielmehr weist die Bezirksregierung ausdrücklich darauf hin, lediglich aufgrund der Mitteilung des Klägers über die Erlangung des akademischen Grades „Master of Engineering“ ihre Einschätzung abgegeben zu haben und dass diese zudem unter dem Vorbehalt stehe, dass eine Prüfung des akademischen Abschlusses nicht erfolgt sei. Damit handelt es sich um eine unverbindliche Rechtsauskunft, zumal die Bezirksregierung ausdrücklich eine Fassung des Ingenieurgesetzes ihrer E-Mail beigefügt und gesondert auf die Maßregelandrohung in § 8 IngG für den Fall einer ordnungswidrigen, nämlich unberechtigten, Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ hingewiesen hatte
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
- HRG § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge 3x
- § 8 IngG 3x (nicht zugeordnet)
- § 9 IngG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 IngKaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 Abs. 6 S. 1 HG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 1 BauKaG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124 1x
- § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG 2x (nicht zugeordnet)
- § 62 HG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 a IngG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 IngG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 2 Abs. 5 IngG 2x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 2 S. 1 und 2 HG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 5628/12 1x
- § 65 Abs. 2 HochSchG 1x (nicht zugeordnet)