Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 5809/17

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. August 2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13. Februar 2017 erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je 50 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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