Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 25/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. klinischen – ggf. hilfsweise zu einem niedrigeren vorklinischen – Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb der jeweils festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019“ vom 14. August 2018 (GV. NRW. 2018, 468, 507) die Zahl der zum WS 2018/2019 in den klinischen Fachsemestern jeweils aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt:
51. bis 4. klin. Fs.: jeweils 126,
65. und 6. klin. Fs.: insg. 252 (Soll-Summe über alle klin. Fs.: 756)
7Diesen Soll-Zahlen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (abschließende Belegungsmitteilung des Studierendensekretariats der Hochschule vom 9. Oktober 2018 zu eben diesem Zeitpunkt, einen Tag nach dem Vorlesungsbeginn und Vorliegen sämtlicher „Physikumsergebnisse“) im Verfahren 9 Nc 27/18 die folgenden tatsächlichen Einschreibungszahlen gegenüber:
81. klin. Fs.: 133,
92. klin. Fs.: 134,
103. klin. Fs.: 135,
114. klin. Fs.: 117,
125. klin. Fs.: 139 und
136. klin. Fs.: 125. (Ist-Summe über alle klin. Fs.: 783)
14Die Antragsgegnerin hat erläuternd darauf hingewiesen, dass im 4. und 6. klin. Fs. wegen Saldierung keine weitere Studienplatzvergabe erfolge.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und der weiteren gleichgerichtet anhängig gemachten Eilverfahren des WS 2018/2019 sowie die von der Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 27/18 vorgelegten und erläuterten Kapazitätsunterlagen und sonstigen Vorgänge, betreffend den Studiengang Medizin (klinischer Abschnitt) für das Studienjahr 2018/2019 verwiesen.
16II.
17Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
181. klinische Fachsemester
19Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass zum WS 2018/2019 die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster entsprechend den von der Antragsgegnerin bezogen auf den Stand 9. Oktober 2018 (= Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns nach Beendigung der „Physikumsprüfungen“ und Ablauf der Einschreibungs- bzw. Rückmeldefrist),
20zum Anspruch der an der WWU Münster im vorklinischen Teil des Studiums der Medizin eingeschriebenen Studierenden auf Fortsetzung ihres Studiums an dieser Hochschule nach Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung vgl. § 3 der bereits genannten ZZahlenVO höh. Fs. zum StJ 2018/2019 vom 14. August 2018, a.a.O.,
21mitgeteilten Einschreibungs- bzw. Rückmeldungszahlen besetzt sind. Aus diesen Besetzungszahlen, in die nach der ständigen Handhabung der Antragsgegnerin keine beurlaubten Studierenden einbezogen worden sind,
22vgl. zur kapazitätsdeckenden Wirkung auch von eingeschriebenen und beurlaubten Studierenden allerdings OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 u. a. -, nrwe,
23und an deren kapazitätsdeckenden Wirkung kein Zweifel veranlasst ist, folgt eine Zahl von insgesamt 783 tatsächlich in Anspruch genommener klinischer Studienplätze an der WWU Münster zum WS 2018/2019. Damit überschreitet diese Ist-Zahl die Summe der normierten Zulassungszahlen aller klinischen Fachsemester (=756) um 27 (= gerundet 3,57 v. H.). Bezogen auf das 1. klinische Fachsemester in isolierter Sicht sind 133 Studierende tatsächlich eingeschrieben. Hier überschreitet die Ist-Zahl dieses Fachsemesters die Sollzahl (126) um 7 (= gerundet 5,56 v. H.).
24Bei dieser Sachlage ist es, zumal die tatsächlichen Einschreibungszahlen in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin nach ständiger Rechtsprechung untereinander, und zwar auch unter Einschluss des 1. klinischen Fachsemesters, saldierungsfähig sind,
25vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 - (Medizin, klin. Fs., SS 2018) und vom 13. März 2018 - 9 Nc 38/17 - (Medizin. klin. Fs. WS 2017/2018) m.w.N., nrwe und juris, und die gleichgerichtete Rechtsprechung des OVG NRW, etwa Beschluss vom 26. Mai 2015 - 13 C 15/15 -,
26schon im Ausgangspunkt fernliegend, dass über die vergebenen Studienplätze hinaus für die klinischen Fachsemester, insbesondere auch für das hier streitbetroffene 1. klinische Fachsemester, zum WS 2018/2019 noch weitere „verschwiegene“ Studienplätze gerichtlich feststellbar wären, die durch gerichtliche Entscheidung vorläufig vergeben werden könnten. Dies setzte nämlich voraus, dass nach gerichtlicher Überprüfung der auf das WS 2018/2019 entfallende Teil der Jahresaufnahmekapazität 2018/2019 der Lehreinheit „Klinisch-praktische Medizin“ an der WWU Münster zumindest bei (126 [normiertes Soll 1. Fs.] + 27 [Saldierungssumme] + 1 =) 154 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester läge. Dies ist nach der hier patientenbezogen zu berechnenden Aufnahmekapazität (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 Abs. 1 KapVO) keinesfalls erkennbar und deshalb nicht glaubhaft gemacht.
27Das Gericht hat im Übrigen die Aufnahmekapazität der Lehreinheit „Klinisch-Praktische Medizin“ an der WWU Münster für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 überprüft und keine zusätzliche, über die tatsächlich vergebenen Plätze hinausgehende Aufnahmekapazität für die klinischen Fachsemester feststellen können.
28Hierzu gilt Folgendes:
29Maßgeblich für die jährliche Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin sind hier die als Überprüfungstatbestand zu der Aufnahmekapazität nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO ausgebildeten Regelungen des § 17 KapVO zu den sog. patientenbezogenen Einflußfaktoren. Dabei sind zunächst gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums der betreffenden Hochschule anzusetzen. Gem. Nr. 2 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO erhöht sich sodann die nach Nr. 1 errechnete Zahl je 1000 poliklinische Neuzugänge (PNZ) im Jahr um die Zahl 1, falls – wie hier – die Zahl nach Nr. 1 niedriger liegt als das Berechnungsergebnis des 2. Abschnitts der KapVO. Die Zahl nach Nr. 1 wird dabei jedoch höchstens um 50 v. H. erhöht. Schließlich kann sich die patientenbezogene Ausbildungskapazität nach Nr. 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO durch Einbindung von außeruniversitären Krankenanstalten bei den auf den klinischen Teil des Studiums bezogenen Lehrveranstaltungen der Hochschule erhöhen.
30Ausweislich der vorgelegten Unterlagen aus dem Kapazitätsberechnungsverfahren durch das Ministerium und der hierzu ergänzend im gerichtlichen Verfahren auf Anforderung nachgebrachten Unterlagen, basierend auf der Auswertung des sog. digitalen Patientenmanagementsystems der Hochschule, sind von der Antragsgegnerin, ihr folgend vom Ministerium, insgesamt 394.577 Pflegetage in sämtlichen dem Klinikum als zugehörend angesehenen Fachabteilungen (Kliniken und Zentren) einschließlich des bettenführenden Bereichs der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt worden. Dabei ist klargestellt und durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt worden, dass hiermit die Belegung aller bettenführenden Abteilungen des Universitätsklinikums Münster nach der sog. Mitternachtszählung in dem dem letzten Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2018/2019 (= 15. September 2018/2019) vorausgehenden vollständigen Kalenderjahr 2017 berücksichtigt worden ist, und zwar ohne Ansatz der insgesamt 24.540 Pflegetage, die auf diejenigen Privatpatienten/Selbstzahler entfallen, die im Referenzzeitraum 2017 wahlärztliche Leistungen von Klinikdirektoren „alten Nebentätigkeitsrechts“ (sog. Altvertragler) in Anspruch genommen haben. Die Zahl dieser auf sog. Altvertragler entfallenden Pflegetage ist im gerichtlichen Verfahren unter Beischluss entsprechender Erläuterungen und tabellarischer Übersichten der medizinischen Fakultät vom 3. Dezember 2018 im Einzelnen nach Pflegetagen mit Namensnennung und Angabe des jeweiligen Beschäftigungsendes einzelner Klinikdirektoren detailliert offengelegt worden. Das Beschäftigungsende von drei namentlich benannten Klinikdirektoren, das entweder erst in das Jahr 2018 oder in den Verlauf des Jahres 2017 fiel, ist eingemerkt worden. Bezogen auf einen Klinikdirektor alten Rechts, dessen Beschäftigungsverhältnis im Juli 2017 endete, sind die Pflegetage mit Wahlarztleistungen des Jahres 2017 dieser Klinik (5.074) anteilig mit 7/12 (= 2.960) herausgerechnet worden.
31Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin aufgeführten „Altvertragler“ des Jahres 2017 mit den für drei vormalige Direktoren angegebenen Zeitpunkten ihres Beschäftigungsendes ungeachtet der hierauf bezogenen dienstlichen Versicherung des Studiendekans in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 durch entsprechende Recherchen etwa in der in das Internet eingestellten Presseberichterstattung über den Wechsel in der Klinikleitung überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne „Altvertragler“ bereits zu einem früheren als dem von der Hochschule angegebenen Zeitpunkt ihr Dienstverhältnis als Klinikdirektoren beendet hätten, sind dabei nicht hervorgetreten. Die weiter angeführten Direktoren alten Rechts sind nach den im Internet abrufbaren Verlautbarungen der Hochschule und der jeweiligen Klinik auch zur Zeit im Dienst, damit erst recht im Jahre 2017.
32Aus dieser Zahl von 394.577 Pflegetagen im Jahre 2017 ohne Privatpatienten von „Altvertraglern“ ergibt sich nach Division durch 365 die Zahl von 1081,03 tagesbelegte Betten (TBB). 15,5 v. H. dieser TBB ergibt sodann eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 167,56, gerundet 168 Studienplätzen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO.
33Diese Aufnahmekapazität von 168 ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (PNZ-Zuschlag) um 50 v. H., mithin um 84 erhöht worden, was eine jährliche Aufnahmekapazität von 252 Studierenden für den klinisch-praktischen Teil des Studiengangs Medizin an der WWU Münster ergibt.
34Diese Zahl ist - wie in den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen -,
35vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 13. September 2017 - 9 Nc 17/17 - und vom 1. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 -, jeweils juris und nrwe,
36nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich durch den Studiendekan versichert, dass weiterhin keine für das Studium der Medizin in diesem Abschnitt relevanten Lehrveranstaltungen durch außeruniversitäre Krankenanstalten (Klinken und Lehrkrankenhäuser) im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt wurden.
37Wegen des schließlich anzusetzenden Schwundausgleichsfaktors, den die Antragsgegnerin entsprechend dem sog. Hamburger Modell konkret zahlenförmig mit 1,0 beziffert und abgeleitet hat, ist es bei dieser jährlichen Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen verblieben. Sie ist sodann gleichmäßig mit jeweils 126 Studienplätzen des 1. klinischen Fachsemesters auf das WS 2018/2019 und das SS 2019 verteilt worden. Für den gesamten klinisch-praktischen Studienabschnitt ergibt sich damit für das WS 2018/2019 eine Aufnahmekapazität von (6 X 126 =) 756 als Gesamt-Sollzahl. Die Zulassungszahlenverordnung hat dies entsprechend normativ bestimmt.
38Das Gericht hält die vorstehend dargestellte Kapazitätsberechnung mit sämtlichen dort eingestellten kapazitätsbestimmenden Parametern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW,
39Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris,
40weiterhin für tatsächlich und rechtlich beanstandungsfrei. Die von einzelnen Antragstellern/Antragstellerinnen angebrachte Kritik, etwa zu dem maßgeblichen Berechnungszeitraum für die Pflegetage, zur Mitternachtszählung, zum normativ bestimmten Prozentsatz i. H. v. 15,5 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO und zur Frage der kapazitären Relevanz von Pflegetagen, die im Referenzzeitraum auf Wahlarztpatienten von Klinikdirektoren mit für diese noch maßgeblichem „altem“ Nebentätigkeitsrecht entfielen, gibt dem Gericht nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, von seinen bisherigen Beurteilungen abzuweichen.
412. niedrigere vorklinische Fachsemester
42Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin hilfsweise eine vorläufige Zulassung zu einem vorklinischen Fachsemester begehrt, fehlt ihm/ihr - unabhängig davon, ob hierauf bezogen eine fristgerechte innerkapazitäre Bewerbung erfolgt ist (§ 29 Abs. 1 VergabeVO NRW) - das Rechtsschutzbedürfnis, da er/sie bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat und deshalb tatsächlich nicht mehr in einem vorklinischen Fachsemester studieren will. Allein das möglicherweise verfolgte Ziel, in dem Folgesemester aufgrund der Fortführungsgarantie in das 1. klinische Fachsemester an der WWU Münster aufrücken zu wollen, reicht insoweit nicht. Im Übrigen hat das Gericht bereits entschieden, dass in den vorklinischen Fachsemestern zum WS 2018/2019 keine vergabefähigen Studienplätze mehr vorhanden sind.
43Vgl. Beschlüsse vom 14. November 2018 - 9 Nc 27/18 u. a. -, juris und nrwe.
44Darauf, ob die sonstigen auf den Anordnungsgrund oder den Anordnungsanspruch bezogenen Voraussetzungen, die mit der gerichtlichen Eingangsbestätigung mitgeteilt wurden, sämtlich glaubhaft gemacht worden sind, kommt es nicht mehr an.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entspricht der ständigen gerichtlichen Handhabung.
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Referenzen
- § 3 der bereits genannten ZZahlenVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 3x (nicht zugeordnet)
- 9 Nc 17/17 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Nc 9/18 2x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 9 Nc 38/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 1x
- §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 Abs. 1 KapVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 27/18 3x
- 13 C 15/15 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 20/18 2x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x