Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 3320/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung ihres Einzelhandels betreffend den Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör und Fahrradbekleidung.
3Sie ist Eigentümerin eines baurechtlich genehmigten rd. 2039 m2 großen Fachmarktstandortes – Fahrradeinzelhandel - auf dem Grundstück Gemarkung N. Flur 000 Flurstück 00 (S. -C. -T. 0 - 0 in N. ). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 „T1.------straße – S. -C. -T. “, der dort ein Sondergebiet mit Positivliste der zulässigen Einzelhandelsnutzungen festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen sind dort u.a. großflächige Einzelhandelsbetriebe mit der Warengruppe Fahrradbedarf zulässig. Der Anteil der Randsortimente darf allerdings nicht mehr als 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche oder maximal 700 m2 betragen.
4Nachdem ein an das Grundstück der Klägerin angrenzendes Ladenlokal mit 830 m2 seit geraumer Zeit leersteht, möchte die Klägerin dieses Ladenlokal ihrer bereits vorhandenen Einzelhandelsfläche hinzufügen und eine Aufteilung ihres Sortiments vornehmen. Vor diesem Hintergrund stellte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2016 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu folgenden Fragen: Sind der Abbruch der gekennzeichneten Gebäudeteile und die Neuaufteilung zulässig? Wird der aufgrund der erteilten Baugenehmigungen vermittelte Bestandsschutz dadurch berührt? Ist für die Nutzungserweiterung der Mietflächen eine Baugenehmigung erforderlich oder handelt es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben (z.B. aufgrund von § 65 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen)?
5Ausgehend von dieser Bauvoranfrage beschloss der Rat der Stadt N. am 16. März 2016 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 000. Zur Begründung führte der Rat an: Angesichts der eingereichten Bauvoranfrage solle eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des in Fortschreibung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt N. erreicht werden. Hintergrund sei, dass das Sortiment Fahrräder am Standort S. -C. -Strasse/T1.------straße allgemein und ohne Größenbegrenzung zulässig sei, obwohl es gemäß der N1. Sortimentsliste zentren- und innenstadtrelevant sei. Es solle geprüft werden, ob eine Anpassung des Planungsrechts an die Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes erforderlich sei. Der Aufstellungsbeschluss wurde samt einer Karte des Plangebietes im Amtsblatt der Stadt N. vom 24. März 2016 veröffentlicht.
6Nach vorheriger Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte die Entscheidung über deren Bauvoranfrage durch Bescheid vom 18. April 2016 für einen Zeitraum von 12 Monaten aus. Gleichzeitig ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an, um die Planungsabsichten durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen nicht zu erschweren oder zu behindern.
7Hiergegen hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht am 19. Mai 2016 Klage (2 K 1885/16) erhoben, die jedoch am 17. Mai 2017 eingestellt wurde, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt hatten.
8Hintergrund hierfür war, dass der Rat der Stadt N. am 22. März 2017 die Veränderungssperre Nr. 000 als Satzung beschloss und diese im Amtsblatt der Stadt N. vom 31. März 2017 bekannt machte. Nach § 4 der Satzung tritt diese am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen sei, unter Berücksichtigung eines zurückgestellten Bauantrages jedoch spätestens am 18. April 2018.
9Durch Bescheid vom 10. April 2017 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin zur Erweiterung der Verkaufsfläche eines Fahrradmarktes ab, da die vom Rat erlassene Veränderungssperre Nr. 00 dem Bauvorhaben entgegenstehe. Die Bauvoranfrage mit der Änderung eines bestehenden Fahrradfachmarktes von rd. 2050 m2 um weitere 830 m2 habe eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich gemacht. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Ablehnungsbescheides verwiesen.
10Hiergegen hat die Klägerin am 12. Mai 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die erlassene Veränderungssperre sei rechtswidrig. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung. Für die Veränderungssperre Nr. 107 bestehe kein Sicherungsbedürfnis. Die mit der 1. Änderung in Aussicht genommene neue Planung des Bebauungsplans sei nicht hinreichend konkretisiert. Es sei bis dato nicht einmal ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennbar. Unter allen Betrachtungsweisen ergebe sich keine Veränderung für das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten aus dem Jahr 2009. Bleibe es bei der Eingruppierung des Warensortiments „Fahrräder und Zubehör“ sei nicht erkennbar, inwieweit sich hieraus Veränderungen für das Zentrenkonzept ergäben. Falle die Warengruppe aus dem Sortimentskatalog heraus, gebe es erst Recht keinen Grund für eine Anpassung. Bei der Planung des künftigen Gebietes seien auch ihre Interessen zu berücksichtigen. Es sei nicht ersichtlich, welcher Handlungsbedarf sich aus der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes 2009 für die S. -C. -T. ergebe. Die Veränderungssperre könne ihrer Bauvoranfrage deshalb nicht entgegengehalten werden. Damit komme es nur auf das bestehende Planungsrecht an. Die Bauvoranfrage entspreche den dort genannten Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Nr. 000. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB vor. Es gehe nicht um eine Neuansiedlung, sondern um die Erweiterung eines bereits durch langfristige Mietverträge an den Standort gebundenen Fachmarktes. Eine Gefährdung des Einzelhandels im Zentrum von N. sei durch die Erweiterung ausgeschlossen wie sich aus dem „Monitoring-Bericht zur Einzelhandelsentwicklung in N. 2010“ ergebe. Die großen Fahrradfachmärkte lägen alle außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche. Dies werde auch durch ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt.
11Der Rat der Stadt N. beschloss in seiner Sitzung vom 31. Januar 2018 die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 000 um ein Jahr bis zum 18. April 2019. Den Verlängerungsbeschluss machte die Beklagte in ihrem Amtsblatt vom 9. Februar 2018 öffentlich bekannt.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 10. April 2017 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 19. Januar 2016 den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: Der Bauvoranfrage stünden öffentliche-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 000. Diese sei wirksam und lasse auch ein Mindestmaß an Planungsabsichten erkennen. Die Anpassung vorhandener Bebauungspläne an ein zwischenzeitlich fortgeschriebenes Einzelhandelskonzept sei nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern eine legitime städtebauliche Änderungsabsicht. Sowohl bei der Erst-, als auch bei der Änderungsplanung hänge das Maß der Gestaltungsfreiheit der Gemeinde vor dem Hintergrund der gebotenen Erforderlichkeit immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch in der Vorlage zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes N. vom 23. Februar 2015 werde darauf hingewiesen, dass die allgemein zulässigen Sortimente nicht mehr mit dem aktuellen Einzelhandelskonzept übereinstimmten. Eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB liege nicht vor, da durch den Antragsgegenstand die Planungsziele negativ berührt werden. Das Bauleitplanverfahren sei noch nicht abgeschlossen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststehe, wie die späteren Regelungen aussähen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer positiven Bescheidung ihrer Bauvoranfrage, da der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. April 2017 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO).
20Gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Denn dem Bauvorhaben der Klägerin stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.
21Der beantragten Erteilung eines Bauvorbescheides der Klägerin steht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als der für eine Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage die vom Rat der Stadt N. am 22. März 2017 beschlossene und auf den 18. April 2019 verlängerte Veränderungssperre Nr. 107 als öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegen.
22Die als Satzung beschlossene Veränderungssperre ist wirksam.
23Bedenken in formeller Hinsicht sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
24Die Veränderungssperre ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ist - wie hier - ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst – so am 16. März 2016 -, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen (§ 14 Abs. 1 BauGB). Auch das Ziel, einen Bebauungsplan zu ändern, erlaubt es der Gemeinde, sich des Sicherungsmittels der Veränderungssperre zu bedienen (§ 1 Abs. 8 BauGB).
25Vgl. BVerwG, Urt. v. 30. September 1992 Az. 4 NB 35/92 BayVBl 1993, 283.
26Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind.
27Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, NVwZ 1994, 685; BayVGH, Urt. v. 3. März 2003 - 15 N 02.593 -, BayVBl 2004, 239.
28Da die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich wären, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt, darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, insbesondere muss die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt haben.
29Vgl. ständige Rspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschl. v. 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, NVwZ 2004, 858.
30Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Grundsätzlich ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der beabsichtigten baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 -, juris.
32Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206.
34Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind.
35Gemessen an diesen Maßstäben greifen die von der Klägerin für die Ungültigkeit der Veränderungssperre der Beklagten vorgetragenen Argumente nicht durch. Die Veränderungssperre Nr. 000 hat das OVG NRW bereits in einem anderen Klageverfahren geprüft und für rechtswirksam gehalten.
36Vgl. OVG NRW, Urt. v. 5. Juni 2017 – 7 A 197/15 -, juris Rn. 23 ff.
37Das planerische Konzept der Beklagte ließ im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Nr. 000 das zu fordernde Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt der zu erwartenden Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 sein soll. Die notwendige Konkretisierung der Planung kann sich aus den Niederschriften der Gemeinderatsmitglieder, aber auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben.
38Vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 – 4 BN 34/09 -, NVwZ 2010, 42; OVG NRW, Urt. v. 8. Mai 2018 – 2 D 44/17.NE -, juris Rn. 38.
39Aus der öffentlichen Beschlussvorlage vom 24. Januar 2017 (Beiakte – Heft 1 – S. 201) ergibt sich, dass „mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 … eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des in Fortschreibung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts N. erreicht werden“ soll. Da der Antrag auf Bauvorbescheid zur Erweiterung des bereits bestehenden zentrentypischen Fachmarktes diesen Zielvorstellungen widerspricht, sah sich der Plangeber veranlasst, eine Veränderungssperre zu erlassen, damit seine Planungsabsichten nicht behindert oder erschwert werden.
40Die Rüge der Klägerin, dass das Vorhaben zu keiner Veränderung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt N. führe, greift nicht durch. Zwar wird das Zentrenkonzept der Beklagten durch die Erweiterung des Fahrradfachmarktes nicht in Frage gestellt, aber der Bebauungsplan Nr. 000 soll insoweit gerade an die bauleitplanerische Zielvorstellung der Gemeinde angepasst werden. Das der Änderungsplanung zugrundeliegende Einzelhandelskonzept soll nach den Vorstellungen des Planungsgebers zur Sicherung des Einzelhandels im Zentrum konsequent auch für die außerhalb der Stadt vorhandenen Einzelhandelsnutzungen angewandt werden. Ein von der Gemeinde auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenes Einzelhandelskonzept hat sich dabei nicht auf die Beschreibung des Faktischen zu beschränken, sondern soll der Gemeinde bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen i.S.v. § 9 Abs. 2 a Satz 2 BauGB auch dazu dienen, zu entwickelnde zentrale Versorgungsbereiche festzulegen und diese durch eine begleitende Bauleitplanung zu sichern.
41vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, S. 16
42Die Planungsabsicht weist damit auch ein Mindestmaß an inhaltlichen Vorstellungen auf, die durch den geänderten Bebauungsplan Nr. 000 verwirklicht werden sollen, wenn dieser an das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt N. angepasst werden soll. Danach sollen Geschäfte, die solche Waren an den Endverbraucher verkaufen, die typischerweise in zentralen Lagen/Zentren (hier: Innenstadt) vertreten sind, aus dem Plangebiet künftig herausgehalten werden. Ziel und Zweck der Planung ist daher eine vollständige oder teilweise Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet auf Waren, die im Allgemeinen nicht für zentrale Lagen kennzeichnend sind. Die Einzelheiten der Planung und detaillierte Ausführungen zum konkreten Umfang der beabsichtigten Beschränkungen unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes können in dieser frühen Phase der Planung noch nicht verlangt werden.
43Vgl. OVG NRW, Urt. v. 5.. Juli 2017 – 7 A 197/15 –, juris Rn. 29.
44Dass die Anpassung an ein in Fortschreibung befindliches Einzelhandels- und Zentrenkonzept grundsätzlich möglich ist, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht nur allgemein, sondern explizit für den Fall des Bebauungsplans Nr. 000 im Hinblick auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten festgestellt.
45Vgl, OVG NRW, a.a.O.
46Die Veränderungssperre dient nicht allein der Verhinderung der Vergrößerung des Fahrrad-Fachmarkthandels auf dem Grundstück der Klägerin. Vielmehr dient die von der Klägerin gestellte Bauvoranfrage zur Erweiterung des vorhandenen Fahrradfachmarktes der Beklagten als Initiativgrundlage, um den bestehenden Bebauungsplan Nr. 000 an die Zielsetzungen des in Fortschreibung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt N. anzupassen. Diese Anpassung des Bebauungsplans kann im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderlich sein und mit den Mitteln des § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt werden.
47Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht.
48Vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. März 2012 - 4 BN 9/12 -, BauR 2012, 1067.
49Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Beschreibung des Gewollten, festgesetzt werden. Der Gemeinde ist es auch nicht verwehrt, auf Bauanträge oder Bauvoranfragen mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist.
50Vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 NB 8/90 -, BayVBl 1991, 280
51Der Beklagten geht es um die Erhaltung ihrer Innenstadt als handelsgeprägtes Einkaufszentrum. Deshalb sollen für das außerhalb der Innenstadt gelegene Sondergebiet an der S. -C. -T. /T1.------straße zentrenrelevante Sortimente auf Grundlage ihres Einzelhandelkonzepts ausgeschlossen werden. Damit verfolgt die Beklagte (positive) städtebauliche Ziele, ihren zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ zu erhalten und zu entwickeln (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und die Ergebnisse des von ihr beschlossenen städtebaulichen Zentrenkonzeptes umzusetzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Darin liegt zugleich die städtebauliche Rechtfertigung für ihre Planung. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben (bzw. Sortimentsbeschränkungen) in nicht zentralen Lagen städtebaulich rechtfertigen kann.
52Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. November 2004 - 4 BN 33/04 -, BauR 2005, 818 zur innerstädtischen Kernzone; BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 - 4 C 21/07 -, NVwZ 2009, 1228 zu Stadtbezirks- und Ortsteilzentren).
53Die Beschränkung auf bestimmte nicht-zentrenrelevante Sortimente lässt sich auch mit den Mitteln der Bauleitplanung verwirklichen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Besondere Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung können, sofern es bei einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauGB verbleiben sollte, unmittelbar nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO getroffen werden.
54Vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 2011 – 4 BN 43/10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 12.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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